Beiträge von HansiF

    Vielen Dank "Aushilfe" für Deine hinweisgebende Info zu meinem SV. Im Bescheid wird auf den § 32b i.V.m. § 32a EStG hingewiesen. Aber weder im Bescheid (Erläuterungen zur Festsetzung) noch im erstgenannten Paragraphen ist definitiv von einem Grundfreibetrag für besondere Einkommen die Rede.

    Ich danke allen Mitwirkenden für ihr Interesse und Aufmerksamkeit. Muß aber leider feststellen, daß mir diese Art von "qualifizierter Forendiskussion" nicht weitergeholfen hat.

    Ich weiß auch, wie leicht sich augenscheinlich "laienhafte" Fragen zu einem komplexen Sachzusammenhang ausufern können.

    Nochmals ein artiges Dankeschön an die Schreiber!

    Bitte um Definition der "unbeschränkten Steuerpflicht".

    Jawohl, im Ausland wurden schon die Quellensteuer einbehalten, da Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Quellensteuer wurde vom FA auch berücksichtigt.

    Wird der Grundfreibetrag auch angerechnet, wenn ich nur zu versteuernde Einkünfte aus einer ausländischen nicht selbstständigen Tätigkeit habe? In 2024 lt. ESt-Bescheid i.H.v. rund 4660,- EURO. Darauf soll ich nach dem Grundtarif 5,1198 % ESt zahlen.