Beiträge von Ginkgo

    Naja, in deren den AGB's steht unter §11 :

    Preisänderungen

    2) unmittelbare Verteuerung oder Verbilligung der Gewinnung, des Bezugs oder des Transports von Erdgas durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber in Rechnung gestellter Entgelte infolge nach Vertragsschluss in Kraft tretender deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder Maßnahmen des Netzbetreibers, soweit die rechtlichen Grundlagen nichts anderes bestimmen;

    Wie schon in einem vorherigen Post beschrieben, kann man doch nicht die Vorteile des Tarifs, u. a. mit einem Jahr Preisgarantie beschreiben, und in die AGB's quasi das Gegenteil schreiben.

    Da ist doch auch schon wieder was faul.

    Nur weil die vertraglich vereinbarte Preisgarantie in den AGB keine Erwähnung findet, ist diese nicht unwirksam.

    Wieso müssen die sich nicht an eine 12 monatige Preisgarantie halten?

    Können die das einfach so kündigen?

    Ich bin kein Jurist, aber ich denke, sie müssen sich daran halten.

    Nein, lt. AGB kann voltera nur in einem Fall sonderkündigen (AGB § 1, Abs. 2; § 8, Abs. 7):

    E2d ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Wochen zu ändern, wenn
    Änderungen der gesetzlichen Grundlage oder höchst richterlichen
    Rechtsprechung
    , welche Auswirkungen auf die Recht- oder Zweckmäßigkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, dies erfordern.

    Dies ist hier wohl nicht anwendbar.