Beiträge von Pumphut

    Hallo


    @Vers.BeraterGamper mir ist die Studie ziemlich egal. Ob Vertriebsverantwortliche sie kaufen werden, weiß ich nicht.

    Viel interessanter ist für mich die Fragestellung von @chris2702, die sich jeder durchschnittliche Verbraucher stellen muss:


    „Lieber viel Leistung zum angemessenen Preis? Das Beste vom Besten? Nur das Nötigste?“


    Sie gilt ja nicht nur für den Kauf von Versicherungen sondern für alle etwas höherwertigen Güter. Wenn man nicht gerade Spezialist auf dem Gebiet ist, gibt es m.E. nur zwei Möglichkeiten:

    • Man macht sich selbst schlau, u.a. mit Nutzung der diversen Portale, hier z.B. Finanztip oder
    • Man kauf das Best- of in der Hoffnung, alle relevanten Erwartungen werden erfüllt.


    Für den hier behandelten Fall der PHV mit einem Einsparpotenzial von 10-20 EURO zwischen preiswertem Best-of und Einzelselektion spielt die Frage keine große Rolle. Anders ist es bei einer z.B. privaten Krankenversicherung oder Wohngebäudeversicherung. Hier könnte sich ggf. die Bezahlung des Honorars für einen Versicherungsberater lohnen, bei der PHV nicht.


    Gruß Pumphut

    Hallo


    @fragende ich finde es sehr positiv, dass Sie sich vor so einer Lebensentscheidung auch mit möglichen Negativszenarien auseinandersetzen. Da es vielleicht auch andere Leser mit ähnlicher Fragestellung gibt, möchte ich aus eigenen Erfahrungen und Überlegungen in ähnlicher Situation etwas weiter ausholen.


    Ich glaube, Sie fokussieren sich zu sehr auf das eine Szenarium Tod Ihres Ehemannes. Dabei gibt es wesentlich mehr und der Tod ist in dem Alter auch noch das mit der geringsten Wahrscheinlichkeit. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

    • Scheidung (kommt auch noch nach der Silberhochzeit vor);
    • Arbeitslosigkeit (wenn nicht gerade Beamter o.ä.),
    • Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit;
    • plötzliche hohe Reparaturkosten (damit muss man bei einem Baujahr 1990 immer rechnen).


    In den ersten drei Fällen kommt zu den persönlichen Problemen dann noch der Verlust des Eigenheimes.Die Gegenmaßnahmen sollten m.E. schon so weit wie möglich auch dann noch den Erhalt der Familienwohnung sichern.


    Haben Sie schon eine Bank, die dabei mitspielt, dass nur der Ehemann Kreditnehmer wird? Genau aus den Überlegungen, die Sie auch anstellen, mögen das die Banken üblicherweise nicht.


    Meine Empfehlungen teilen sich in einige allgemein menschliche und ein paar Versicherungshinweise:


    Sie würden finanziell wesentlich besser dastehen, wenn Sie, sobald es die Kinder erlauben, wieder voll arbeiten. Im positiven Fall hat die Familie dann so einen Einnahmenüberschuss, dass Sie auch einmal eine Sondertilgung tätigen können. Das entspannt die Situation am Tilgungsende deutlich. Damit könnten Sie auch kürze Zeiten der Arbeitslosigkeit Ihres Mannes überbrücken und im Fall einer Scheidung haben Sie zumindest eine Basis für Überlegungen, mit den Kindern im Familienheim bleiben zu können. Auch plötzliche Großreparaturen sind dann finanziell nicht so furchtbar schlimm.


    So makaber es klingt, dass finanzielle Risiko des plötzlichen Todes Ihres Ehemanns ist noch am einfachsten zu kompensieren. Auch mit Ende 40 kann man noch eine Risikolebensversicherung zu akzeptablen Konditionen abschließen. Achten Sie auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme. Details können Sie hier im Ratgeberteil von Finanztip nachlesen.


    Schwieriger wird es mit dem Abschluss einer wirklich leistungsfähigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Falls Ihr Mann nicht schon eine hat (dann aber noch mal durch einen Fachmann prüfen lassen), sind mit Ende 40 die Prämien so hoch, dass man, wenn man sich die Prämie noch leisten kann, diese ggf. besser in eine sichere Geldanlage oder eine Sondertilgung des Kredits steckt.


    Wählen Sie eine Finanzierungsvariante mit einem sog. Volltilgerdarlehn, so dass die Immobilie bei Renteneintritt Ihres Mannes abgezahlt ist. Die Rate wird dann etwas höher sein, aber Sie haben Planungssicherheit.


    Wenn nicht irgendwelche – nicht vorgetragenen – besonderen Randbedingungen vorliegen, würde ich doch die klassische Variant, d.h. je 50% Eigentum und gemeinsamer Kredit, empfehlen.


    Und zum Schluss, auch wenn es hart klingt. Falls die Finanzierung zu eng wird, verzichten Sie auf die Immobilie oder wollen Sie die nächsten 20 Jahre ihr Sklave sein? Es gibt noch ein bisschen mehr im Leben.


    Viel Glück Pumphut

    Hallo,

    @complecz Hat Ihnen der Sachbearbeiter der Versicherung diese und nur diese Begründung schriftlich gegeben? Ich nehme das einmal für die folgenden Ausführungen an.

    Ich weiß nicht, welche Versicherungsbedingungen Sie haben, aber in den Musterbedingungen des GDV steht:
    " Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist" VHB 2010 (QM) A § 14(1).

    Die Staatsanwaltschaft stellt nach 3-6 Monaten ein Diebstahlverfahren ein, wenn es ausermittelt ist (über die Intensität der Ermittlungen brauchen wir uns hier nicht unterhalten). Bereits jetzt erwartet die Staatsanwaltschaft also keine neuen Fakten zum Vorgang mehr. Die Versicherung muss also auf der Grundlage der vorliegenden Informationen entscheiden oder selbst weitere Informationen beschaffen.

    Falls Sie so eine ähnliche Klausel wie beim GDV in Ihrem Vertrag haben und der Versicherer keine anderen Fragen mehr hat, würde ich auf eine Abschlagzahlung von 100% bestehen.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    @chris2702, wenn Sie es als Beruhigung sehen, ist die Versicherung i.O. Nach Überfliegen der Bedingungen stören mich zwei Punkte:
    - Sind die Schäden aus dem sog. Identitätsdiebstahl mitversichert? So direkt kann ich es nicht herauslesen.
    - 10 TEURO Höchstentschädigung p.a. können, wenn es richtig schief geht, schnell knapp werden.

    Haben Sie schon Erfahrungen zur Prämienanpassung?

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    zwei banale Hinweise:
    1. Versicherungsbedingungen durchlesen - jeder Versicherer hat im Detail andere;
    2. Falls die Frage dann immer noch unklar ist, beim Vertreter, bei dem man abgeschlossen hat oder bei Onlineabschluss direkt beim Versicherer nachfragen.

    In 90% der Fälle dürfte dabei ein "Ja" herauskommen. Falls nicht Versicherung wechseln.

    Noch viel wichtiger, bei der Gelegenheit gleich mit abklären, ob der Auslandsaufenthalt der Tochter mit im Versicherungsschutz enthalten ist. bei Langfristaufenthalten außerhalb der EU tun sich einige Versicherer schwer.

    Gruß Pumphut

    Hallo

    @sam_fi auf die Frage gibt es eine einfache Antwort; lesen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen nach.

    Die Musterbedingungen des GDV sagen dazu:

    „Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
    Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1) auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) und Nr. 2 b) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 2 c)begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Abschnitt B § 13), die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe Abschnitt A § 8) darüber hinaus bis zu __ Prozent der Versicherungssumme (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) und b) ersetzt.“ VHB 2010 A § 12(4)

    Natürlich kann in Ihren spezifischen Versicherungsbedingungen etwas anderes stehen. Eine Vorsorgeversicherung von 10% ist Standard. Damit wären Sie bei Ihrem Beispiel bereits bei einer Gesamtentschädigungssumme von 55.000 EURO für Schadenersatz und Hotelkosten. Hinzu käme noch der Aufschlag für die Kosten von x %.

    Gruß Pumphut

    Hallo,

    ich habe heute von der DEBEKA folgenden netten Brief bekommen:

    „Sehr geehrte…

    ihren fristgerechten Widerspruch gegen die Änderung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) in Hinblick auf die Einführung einer Servicepauschale haben wir zur Kenntnis genommen.

    Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass die Klausel über die Servicepauschale aufgrund Ihres Widerspruchs nicht Bestandteil der Ihrem Bausparvertrag zugrundeliegenden ABB geworden ist. Ihr Vertrag wird somit ohne Servicepauschale fortgeführt.

    Mit freundlichen Grüßen“

    Es ist also wohl wirklich so, dass die Bausparkassen, salopp formuliert, auf Dummenfang gehen.

    @Anika Also liebes Finanztip- Team, rühren Sie laut die Trommel, damit der Anteil der Dummen klein wird.

    Gruß Pumphut

    Hallo @Anika,

    hier geht es um eine neue Variante der Bausparkassen (speziell Debeka) in Gestalt einer nachträglich eingeführten Kontoführungsgebühr (bei Debeka Servicepauschale genannt). Dieses Thema ist im Ratgeber noch nicht berücksichtigt. Herr Tenhagen hat sich aber dazu auch in seinem Spiegel- Beitrag geäußert. Insofern wäre es interessant, wenn das Thema noch ausführlicher behandelt würde, insbesondere hinsichtlich der Frage der Foristen, ob eine Kündigung bei Widerspruch gegen die Einführung der Gebühr wirklich unmöglich ist.

    Gruß Pumphut

    Hallo,


    Ich habe mir im vergangenen Jahr ein ziemlich schweres Möbelstück gekauft. Der Kaufpreis beinhaltete Lieferung frei Bordsteinkante. Für den Transport an den Aufstellungsort wurde ein extra Betrag berechnet und in der Rechnung auch separat ausgewiesen. Die Montage habe ich selbst vorgenommen.


    Bei meinen Recherchen bin ich nicht schlau geworden, ob die Transportleistung steuerlich absetzbar ist oder nicht (Handwerkerleistung oder ggf. haushaltsnahe Dienstleistung).Die von Finanztip verlinkte Erläuterung des BMF gibt dazu auch keine deutliche Aussage. Hätte ich die Montage mit beauftragt, wäre der Transport sicherlich als Nebenleistung mit absetzbar; aber allein?


    Was meinen die Steuerexperten im Forum?


    Gruß Pumphut

    Hallo @unclegune,

    die AHB sind nur die Basis Ihrer Privathaftpflicht- Bedingungen. Dazu gibt es bestimmt noch Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen. Außerdem hat jede Versicherungsgesellschaft ihre eigenen Bedingungen; es sei denn, Sie meinen hier die AHB des GDV.

    Insofern kann Ihnen hier keiner die Frage verbindlich beantworten. Allgemein ist aber der Trend zu beobachten, dass in der Privathaftpflichtversicherung im letzten Jahrzehnt die Bedingungen immer kundenfreundlicher geworden sind.

    Gruß Pumphut

    Hallo Josch,

    aus ähnlichen Erfahrungen mit der korrekten Berechnung der Zulagen bei Bezug von Entgeltersatzleistungen folgende Erfahrungen und Empfehlungen:

    Welche Einkünfte Sie in den Zulagenantrag schreiben, interessiert die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) nicht. Die bekommen automatisierte Meldungen über das SV Brutto vom Rentenversicherungsträger und danach rechnen sie.

    Lassen Sie bei angeblich oder tatsächlich falsch berechneten Zulagen Ihren Anbieter vollkommen außen vor und kommunizieren Sie direkt mit der ZfA. Das sehen die Mitarbeiter der ZfA nicht so mit Begeisterung (automatische Verarbeitung), aber ablehnen können sie nicht und machen es auch nicht. Als erstes würde ich Ihnen ein Telefonat mit der Hotline (03381-21222324) empfehlen um das Problem einzugrenzen. Und dann bleibt immer noch Zeit, einen formlosen schriftlichen Antrag zu stellen und die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Auch wenn ich die förmlichen Verjährungsfristen nicht parat habe, für 2015 ist auch in 2017 noch nichts zu spät. Rechnen Sie bei der ZfA mit Bearbeitungszeiten von 6 Monaten bis 1 Jahr. Insofern ist bei Schreiben die Bitte um eine Eingangsbestätigung sinnvoll. Und nach 3 Monaten höflich nachfragen ist nach meiner Erfahrung förderlich.

    Viel Erfolg und erst einmal Guten Rutsch

    Pumphut

    Hallo,

    Finanztest 1/2017 erwähnt im Tagesgeldvergleich, dass die akf- Bank bei Tagesgeldguthaben kleiner 2.500 EURO den EZB- Strafzins berechnet. Die Sonderbedingungen Tagesgeld geben das her. Allerdings sind bei meinem Tagesgeldkonto, wo nur noch ein kleiner Erinnerungsbetrag liegt, bisher keine Strafzinsen berechnet worden. Die Hotline gab mir die Auskunft, dies würde man derzeit generell nicht machen.

    Hat jemand andere Erfahrungen?

    Gruß Pumphut

    Hallo

    @salocinb und @chris2702: So negativ sehe ich "Riester" unter günstigen Randbedingungen nicht. Das eigene Beispiel: ca. 15.000 EURO eigene Einzahlungen in 14 Jahren plus Grundzulage und zwei Kinderzulagen ergeben ab dem Renteneintritt mit 65 eine Monatsrente von ca. 125 EURO. Nach Milchmädchenrechnung (ich weis, die genaue Berechnung ist etwas komplizierter) bin ich also mit 75 Jahren im Plus - das kann man schaffen.

    Ich finde es sehr gut, dass Sie sich in jungen Jahren Gedanken über Ihre Altersversorgung machen. Aber leben Sie heute und wenn etwas übrig ist, erst dann legen Sie es für Ihre Altersvorsorge zurück. Als plastisches Beispiel, statt des Dritturlaubs kann es auch eine Altersrücklage sein. Und bei Kindern (Plural!), ist eine Riesterrente für den Sparer (nicht unbedingt für die Gemeinschaft) immer noch eine gute Wahl. Insofern würde ich empfehlen zu warten, bis Sie sich über die Kinder freuen können. Gibt es dann die Riesterrente noch, können Sie sie immer noch abschließen. Falls nicht, macht ein krampfhaft weitergeführter Altvertrag auch keine Freude. Und falls Sie bis dahin etwas übrig haben, sind ETFs, oder bei größeren Summen Aktien eine gute Wahl.

    Gruß Pumphut

    Hallo,
    @salocinb ich befürchte, Sie haben in Ihren Überlegungen einen Verständnisfehler. Ich hatte es zwar schon einmal an anderer Stelle erläutert, aber die Zeit ist schnelllebig:

    Dass eine Haftpflichversicherung einen Schaden bezahlt, ist in der Rangfolge erst die dritte Leistung. Davor kommen:
    1. Prüfung der Rechtslage;
    2. Abwehr unberechtigter Ansprüche und erst dann
    3. Befriedigung berechtigter Ansprüche (und zwar nur in der berechtigten Höhe).

    Und wenn Sie mit Ihrer Liebsten verheiratet sind, gilt § 1359 BGB. Sie zitieren richtig: "Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche..." D.h. selbst bei komfortabelster Deckung gibt es nur ein ganz schmales Segment aus allen möglichen Schadenszenarien, wo Ihnen eine Haftpflichtversicherung die Kosten für eine schwere körperliche Beeinträchtigung eines der beiden Ehepartner ersetzen würde. Da ist es vollkommen egal, ob Sie eine gemeinsame Familienversicherung oder jeder eine Single- Versicherung haben.

    Wenn Sie Ihr Rollstuhl- Szenario absichern wollen, bleiben nur:
    1. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung einschließlich der Untervarianten (s. Erläuterungen bei finanztip) oder wenn nicht möglich oder zu teuer
    2. eine Unfallversicherung.

    Gruß Pumphut

    Hallo

    @salocinb, Ich hab ein bisschen recherchiert und festgestellt, dass inzwischen einige Versicherungsgesellschaften diesen strengen Ausschluss der Ziff. 7.5 AHB in ihren PHV- Bedingungen teilweise abbedingen; meistens für Personenschäden.

    Aber! Nach § 1359 BGB ist die Haftung der Eheleute untereinander eingeschränkt. Wenn ich es richtig verstanden habe, haften sie nur für vorsätzlich (grundsätzlich nicht versichert) oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.; nicht aber für einfache oder mittlere Fahrlässigkeit.

    Auch bei der Mitversicherung von Personenschäden untereinander würde die „Leistung“ der Haftpflichtversicherung dann u.U. darin bestehen, im Prozess nachzuweisen, dass der Schadenverursacher nur mit mittlerer und nicht mit grober Fahrlässigkeit gehandelt hat, d.h. der Verursacher haftet nicht und die Versicherung muss nicht zahlen.


    @chris2702 Bei vielen Gesellschaften sind die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mitversichert; manchmal automatisch, manchmal nur bei expliziter Nennung des Namens. Im Umkehrschluss ist dann die Deckung für gegenseitige Schäden ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt (s.o.)

    Nun ist die Unterscheidung zwischen reiner WG und eheähnlicher Lebensgemeinschaft schwierig und manchmal auch fließend (selbst im zwischenmenschlichen Bereich). Aber dass die Gesellschaften bei identischer Adresse von Versicherungsnehmer und Anspruchsteller genau hinschauen, dürfte nachvollziehbar sein. Nennenswerte Vorteile (s.o. Geschirr) sollte man sich von allen möglichen Konstruktionen nicht erwarten.


    Gruß Pumphut

    Hallo

    @salocinb, Ihr Vorhaben wird normalerweise nicht funktionieren. In den Verbandsempfehlungen des GDV zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (an die sich die meisten Gesellschaften halten) ist als Ausschluss formuliert:

    "7 Ausschlüsse
    Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
    ...
    7.5
    Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
    (1)
    aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
    Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
    vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen,die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)...."

    Und diese Ausschlüsse gelten unabhängig davon, ob Sie einen Single- oder einen Familientarif wählen. Aber vielleicht finden Sie die eine Gesellschaft, die den Ausschluss nicht hat. Aber vor dem Abschluss die Bedingungen ganz genau durchlesen.

    Gruß Pumphut