Hallo Allerseits,
ich habe ebenfalls das von Finanztip empfohlene Vorgehen bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall durchgeführt. Zuerst Einspruch gegen die dort „Jahresentgelt“ genannte Gebühr bei der Bausparkasse selbst, dann – nach Ablehnung – Gang zur Schlichtungsstelle.
Schwäbisch Hall hat auf das erste Schreiben zeitnah reagiert und den Einspruch kurz und knapp abgelehnt. Zwei Argumente stehen bei der Ablehnung im Vordergrund: Die Gebühr war bei Vertragsabschluss (2016) bekannt und ein „Jahresentgelt“ sei etwas anderes als eine „Servicepauschale“. Dies wird sonst nicht näher erläutert. Ich befinde mich in der Ansparphase.
Die Schlichtungsstelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen lässt sich etwas mehr Zeit und fordert Unterlagen wie Kontoauszüge und Bausparurkunde an, betont in den Schreiben „dass Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihres Schlichtungsantrags bestehen… die Schlichter können die Durchführung des Verfahrens … ablehnen, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist … von den … Gerichten noch nicht abschließend geklärt wurde“.
Der Verband der Privaten Bausparkassen steht eigentlich vor einem Dilemma, die Mitglieder Debeka und BHW wurden verdonnert, die „Servicepauschale“ zurückzuzahlen und künftig nicht mehr zu erheben und das Mitglied Schwäbisch Hall soll munter weiter das „Jahresentgelt“ erheben dürfen? Vor einer Aussage dazu will man sich wohl herumdrücken.
Gleichwohl fordert der Verband – gemäß seinen Verfahrensregeln - nach Erhalt meiner Unterlagen die Schwäbisch Hall zu einer Stellungnahme auf, die wiederum zeitnah erfolgt. Merkwürdigerweise weit ausführlicher als die erste Stellungnahme an mich und im Ergebnis für mich positiv.
Auch wenn man weiterhin Unterschiede zwischen einer „Servicegebühr“ und einem „Jahresentgelt“ sieht, ist man kulanterweise „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ bereit, die Gebühr für die unverjährten Jahre seit 2018 zurückzuzahlen und künftig nicht mehr zu erheben – solange es dazu keine „obergerichtliche Entscheidung“ zu diesem Themenkomplex gebe.
Der Unterschied wird hauptsächlich darin gesehen, dass „unser Jahresentgelt“ als Teil einer „Hauptpreisabrede“ zu sehen sei, „die bereits nicht der Inhaltskontrolle“ unterliege. Was wohl auf deutsch heißt: Egal, wie die Gebühr heißt, du musst nicht wissen, ob überhaupt und welche Leistung sich dahinter verbirgt!
Es würde mich schon interessieren, was ein Gericht zu dieser Argumentation sagen würde, doch bin ich grundsätzlich bereit, mich auf diese Kulanzlösung einzulassen. Oder sieht jemand im Forum dies anders?
Nach Lektüre der Forumsbeiträge bin ich schon überrascht, wie sich die Textbausteine der unterschiedlichen Bausparkassen gleichen. Schade ist letztlich, dass nur die, die sich wehren, die Chance auf eine Entschädigung haben und dass diese Gebühr weiterhin von den Bausparkassen erhoben wird, die nicht explizit zur Rückzahlung verdonnert wurden. Eine einheitliche Regelung wäre transparenter und gerechter.