Beiträge von KeRin

    Hallo,

    anbei das entsprechende BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021.

    Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (bundesfinanzministerium.de)

    Rz. 5

    "[...] Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage/das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein.[...]"

    Beispiel 5

    A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp. Zwei Räume nutzt A im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapiepraxis.

    a) Für die Physiotherapiepraxis besteht ein technisch getrennter eigener Stromanschluss. Der Strom aus der Photovoltaikanlage wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht.

    b) Für die Physiotherapiepraxis besteht lediglich ein eigener Stromzähler.

    Lösung: Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.

    Hallo,

    streng genommen scheidet die Nutzung der Vereinfachungsregel bei Ihnen aus, wenn nicht technisch sichergestellt werden kann, dass diese 25 % der Wohnfläche keinen Strom der PV-Anlage beziehen. Die Bagatellgrenze für vermietete Wohneinheiten oder die unschädliche Nutzung eines häusliches Arbeitszimmer greifen nicht.

    Guten Gewissens, können Sie nur einen Antrag auf diese Vereinfachungsregelung stellen, wenn Sie in einem beigefügten Schreiben Ihre Situation und den geringen Umfang der unternehmerischen Tätigkeit Ihrer Frau erläutern. Ich habe schon persönlich miterlebt, wie die Finanzverwaltung sich nicht an Ihr eigenes BMF-Schreiben hält - vielleicht haben Sie ja auch Glück.

    Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie immer noch versuchen darzulegen, dass Sie so oder so gar keine Gewinnerzielungsabsicht mit dem Betrieb Ihrer PV-Anlage anstreben. Das geht natürlich nur, wenn das tatsächlich der Fall ist.

    Hallo,

    wenn ich Ihre Situation richtig zusammenfasse, sind sie nicht zu einer Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

    - Es handelt sich nicht um das Scheidungsjahr und falls doch, hat Ihr Ex-Mann nicht im selben Jahr wieder geheiratet,

    - Sie hatten in dem betroffenem Jahr entweder die Steuerklasse 1 oder 2 und keine andere,

    - im Vorjahr / in den Vorjahren wurde kein verbleibender Verlustabzug festgesetzt,

    - Ihre Einkünfte in dem betroffenem Jahr begrenzen sich auf Ihr Arbeitslohn und das Kindergeld.

    Wenn Sie alles bejahen können, dann sind sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

    Diese Frage können Sie aber auch ohne Bedenken jederzeit direkt Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.

    Rechtsnormen: § 46 Abs. 2 EStG; § 56 EStDV