Beiträge von Ray W.

    Anbei noch ein paar Gedanken. den Link habe ich gerade gefunden:

    https://www.haufe.de/finance/haufe-…_HI2531454.html

    Darin wird festgestellt das die Begrenzung des Sonderausgabenabzug rechtmäßig ist, aber eine Doppelbesteuerung nicht stattfinden sollte.

    Auszug aus dem Link:

    "Hierbei wurden die betragsmäßige Begrenzung des Sonderausgabenabzugs und die nur anteilige Berücksichtigungsquote nicht in Frage gestellt. Allerdings hat der BFH – genauso wie das BVerfG – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Übergangsregelung eine doppelte Besteuerung in jedem Fall ausgeschlossen sein müsse."

    Die Frage ist, inwieweit § 187a SGB VI - Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, mit einer kapitalgedeckten Altersvorsorge oder Riester Rente vergleichbar ist.

    Die Problematik besteht im § 187a SGB VI der ein paar andere Bestimmungen enthält als ein normaler Riester Vertrag den man aussetzen und auch vorzeitig auszahlen kann. All das trifft bei einer Renten Sonderzahlung nicht zu.

    Auszug aus dem § 187a SGB VI:

    Abs. (1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.

    Abs. 3) Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

    Damit unterscheidet sich die Sonderzahlung von einem Riester Vertrag. Wie oben schon einmal erwähnt, würden die restlichen Euro, die über dem Höchstbetrag liegen, steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Allerdings erhöht der gesamte Einzahlungsbetrag die zukünftige Rente und die wird inhaltlich zusammen besteuert. Damit könnte der Grund einer Doppelbesteuerung vorliegen. In dem Link den ich mitgeschickt habe, wurde von einem Selbstständigen gesprochen der ein Grundfreibetrag erhalten hatte.

    Mir würde ein Vorsorgevortrag reichen, der soweit nach den anrechenbaren Beträgen abgerechnet wird, bis nichts mehr da ist. Das Problem mit dem § 187a SGB VI ist, das eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht hat oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann. Es bleibt als also nur ein Zeitraum unter zwei jahren um einzuzahlen. Dazu gerechnet das man nur einmal die Berechnung machen kann und nicht klar ist wie oft man den Antrag auf Sonderzahlung stellen kann. Meines Erachtens nur einmal. Man geht ja nur einmal in Rente. Mit einer Teilzahlung müsste eigentlich die Berechnung der Entgeldpunkte neu beginnen. All das trifft für eine Riester Rente nicht zu.
    Also meine Frage: Wird der überschüssige Beitrag der Sonderzahlung nachrangig mit Auszahlung der Rente, doppelt besteuert?

    Nun ja, das scheint eine Lücke im Rechtssystem zu sein. Vorsorgeaufwand ist und bleibt Vorsorgeaufwand. Leider bleibt es schwierig in den mittleren Lohngruppen Vorsorge zu betreiben. Bei der steigenden Inflation wächst hoffentlich auch der Rentenanspruch mit.

    Das Argument von Referat Janders war auch mein Gedanke. Die Berechnung der Sonderzahlung hat mehrere Monate gedauert. Schon allein das Beamte des Rententrägers auch im Lockdown waren und meiner Kurzarbeit, hatte es zur Unsicherheit beigetragen.

    Zu dem damaligen Zeitpunkt konnte keiner etwas vorhersagen. Unter normalen Umständen und der jetzigen Kenntnis, hätte ich mir mehr Zeit genommen. Blöd gelaufen. Vater Staat freut sich.

    Meine Kurzarbeitszeit war bis Mrz 2021 angedacht und das vorzeitige Renteneintrittsalter, wäre Okt 2022 geplant. Sollte nach dem Mrz 2021 die Arbeitslosigkeit eintreten, wäre nur gut ein Jahr zu überbrücken gewesen. Da hätte der Arbeitgeber eventuell auch eine Ausgleichsregelung gefunden. Da blieb mir nicht viel Zeil die Einzahlung auf mehrere Jahre zu verteilen. That's it.

    Noch ein Gedanke. Der Einmalbetrag lautet ja für 36 Monate. Also für die Rentenminderungs-ausgleich für die Beitragsjahre ab Okt 2022, 2023 und 2024 und bis Dez 2025. Die Frage wäre, gilt nur die Höhe und der Verwendungsgrund oder auch der Zeitraum für die die Zahlung eigentlich gedacht ist. Der Vorsorgeaufwand ist ja mit den Jahr der Bestimmung gekoppelt, der in diesem Fall in der Zukunft liegt und nicht in dem Jahr der Einzahlung.

    Verheiratet? Dann ist der maximale Betrag höher.

    Das Vorhaben geht prinzipiell eher nicht wegen Zufluss- und Abflussprinzip.

    Die Rentenkasse muss keine steuerliche Hinweise geben.

    Ich habe mir eine Bescheinigung vom Rententräger über die Höhe der Einzahlung zuschicken lassen. Da steht der Einzahlungsbetrag und der Verwendungszweck drauf. Das wollte ich abgeben.

    Hallo liebes Forum,

    so wie Alle die Auswirkungen der Corona Pandemie zu spüren bekommen haben, treten nun Fragen auf, wie man das richtig in der Steuererklärung angibt. Als die Pandemie losging hat mein Arbeitgeber sich entschieden, mich in den Jahren 2020 - 2021 in Kurzarbeit zu schicken. Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitsmarktlage sehr schwierig und ungewiss ob es zu Entlassungen kommt. Da ich nur noch 5 Jahre bis zum Renteneintrittsalter hatte, habe ich befürchtet möglicherweise Arbeitslos zu werden und wegen dem Alter keinen neuen Job zu bekommen.

    Deshalb habe ich mich beim Rententräger erkundigt, wieviel ich als Sonderzahlung in die Rentenkasse einzahlen müsste, damit ich ohne Abschläge vorzeitig in Rente gehen kann. (Mein Backup) Das sollte nur im Fall einer wirtschaftlichen Notlage der Firma angedacht sein. Normal will ich bis zum Renteneintrittsalter weiter arbeiten.

    Maximal waren bei nur 36 Monate möglich die man ausgleichen konnte. In meinem Fall waren das über 50.000,- Euro die ich eingezahlt habe. Ich stand vor der Entscheidung möglichst bald das Geld einzuzahlen, da für die Berechnung für die Höhe der Sonderzahlung die letzten Jahre als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Sollte ich nun Arbeitslos werden, (so mein Gedanke) würde sich das auch auf die Höhe der Sonderzahlung sich auswirken. Auch wollte ich meinem Arbeitgeber nicht mitteilen, das ich Beiträge in die Rentenkasse leiste, damit er mich nicht vorzeitig in Rente schickt.

    Glücklicherweise bin ich jetzt wieder in Vollzeit beschäftigt, allerdings habe ich später erst erfahren das für das Jahr 2020 nur maximal 25.046 € in Summe aus jährlicher Rentenzahlung des Arbeitsverhältnis und geleisteter Sonderzahlung angerechnet wird. Davon sind nur 90% oder 92% anrechenbar.

    Laut Auskunft des Finanzamts trägt man die Sonderzahlung in Zeile 6 - Punkt 302 in der "Anlage Vorsorgeaufwand" ein. Die normale Rentenzahlung ist vom Arbeitgeber schon eingetragen.

    Meine Frage: Kann man den fehlenden Betrag der über die 25.046 € hinaus geht in die Folgejahre 2021, 2022 vortragen, ähnlich eines Verlustvortrags? Wenn ja, welche Formulare benötige ich? Oder was kann sonst noch machen das es angerechnet wird?

    Viele Grüße

    Ray