Anbei noch ein paar Gedanken. den Link habe ich gerade gefunden:
https://www.haufe.de/finance/haufe-…_HI2531454.html
Darin wird festgestellt das die Begrenzung des Sonderausgabenabzug rechtmäßig ist, aber eine Doppelbesteuerung nicht stattfinden sollte.
Auszug aus dem Link:
"Hierbei wurden die betragsmäßige Begrenzung des Sonderausgabenabzugs und die nur anteilige Berücksichtigungsquote nicht in Frage gestellt. Allerdings hat der BFH – genauso wie das BVerfG – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Übergangsregelung eine doppelte Besteuerung in jedem Fall ausgeschlossen sein müsse."
Die Frage ist, inwieweit § 187a SGB VI - Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, mit einer kapitalgedeckten Altersvorsorge oder Riester Rente vergleichbar ist.
Die Problematik besteht im § 187a SGB VI der ein paar andere Bestimmungen enthält als ein normaler Riester Vertrag den man aussetzen und auch vorzeitig auszahlen kann. All das trifft bei einer Renten Sonderzahlung nicht zu.
Auszug aus dem § 187a SGB VI:
Abs. (1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.
Abs. 3) Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
Damit unterscheidet sich die Sonderzahlung von einem Riester Vertrag. Wie oben schon einmal erwähnt, würden die restlichen Euro, die über dem Höchstbetrag liegen, steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Allerdings erhöht der gesamte Einzahlungsbetrag die zukünftige Rente und die wird inhaltlich zusammen besteuert. Damit könnte der Grund einer Doppelbesteuerung vorliegen. In dem Link den ich mitgeschickt habe, wurde von einem Selbstständigen gesprochen der ein Grundfreibetrag erhalten hatte.
Mir würde ein Vorsorgevortrag reichen, der soweit nach den anrechenbaren Beträgen abgerechnet wird, bis nichts mehr da ist. Das Problem mit dem § 187a SGB VI ist, das eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht hat oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann. Es bleibt als also nur ein Zeitraum unter zwei jahren um einzuzahlen. Dazu gerechnet das man nur einmal die Berechnung machen kann und nicht klar ist wie oft man den Antrag auf Sonderzahlung stellen kann. Meines Erachtens nur einmal. Man geht ja nur einmal in Rente. Mit einer Teilzahlung müsste eigentlich die Berechnung der Entgeldpunkte neu beginnen. All das trifft für eine Riester Rente nicht zu.
Also meine Frage: Wird der überschüssige Beitrag der Sonderzahlung nachrangig mit Auszahlung der Rente, doppelt besteuert?