Besten Dank für die Klarstellungen. Ein nochmaliger Anruf bei der Rentenversicheung Bund bestätigt nun, dass der Stichtag für die Rentenpunkte der Zeitpunkt der Antragstellung ist. Es gilt also der Tarif von 2022, auch wenn der Antrag (=V0210) erst 2023 bearbeitet und beantwortet wird.
Wer die steuerlichen Vorteile schon mit der Steuererklärung 2022 nutzen will, kann/muss aber noch 2022 einzahlen - vorausgesetzt die Berechtigung dazu ist geklärt und gegeben.
Zu 1. vom Referat Janders: da der Betrag aus nichtselbstständiger Arbeit herrührt, wurde er schon einmal mit Beiträgen zur KV belastet. Daher ist eine nochmalige Belastung durchaus zu hinterfragen. Für eine Renditeprojektion ist das m.E. nicht zu vernachlässigen.