Beiträge von bergruf

    Besten Dank für die Klarstellungen. Ein nochmaliger Anruf bei der Rentenversicheung Bund bestätigt nun, dass der Stichtag für die Rentenpunkte der Zeitpunkt der Antragstellung ist. Es gilt also der Tarif von 2022, auch wenn der Antrag (=V0210) erst 2023 bearbeitet und beantwortet wird.

    Wer die steuerlichen Vorteile schon mit der Steuererklärung 2022 nutzen will, kann/muss aber noch 2022 einzahlen - vorausgesetzt die Berechtigung dazu ist geklärt und gegeben.

    Zu 1. vom Referat Janders: da der Betrag aus nichtselbstständiger Arbeit herrührt, wurde er schon einmal mit Beiträgen zur KV belastet. Daher ist eine nochmalige Belastung durchaus zu hinterfragen. Für eine Renditeprojektion ist das m.E. nicht zu vernachlässigen.

    Hallo und guten Tag,

    besten Dank für den Artikel von Herrn Scharpenberg, sehr informativ.

    Bei einem Anruf bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärte man mir, dass der Wert der Rentenpunkte von 2022 nur dann zu Grunde gelegt würde, wenn die Einzahlung noch 2022 erfolgt.

    Im Artikel ist jedoch die Rede davon, dass der Zeitpunkt der Antragsstellung ausschlaggebend ist. Was ist nun richtig ?

    Aus dem Artikel wird mir nicht ganz klar, ob das Formular V0210 schon den Antrag darstellt, da dieser zunächst mal nur als "Antrag auf Auskunft..." betitelt ist.

    Ein weiterer, erwähnenswerter Punkt ist m.E., dass auf der dann erhöhten Rente dann auch ein erhöhter Betrag zur GKV gezahlt werden müsste. Das würde die Rendite doch erheblich schmälern.