Hallo,
gibt es irgendwo ein von mir nicht gefundenes Datum dieses Themas?
So es also noch interessant sein sollte, hier mein Tip: (ich schreibe keine 2 "p".)
Das ganze "Problem" kann man auch vermeiden, indem man nach Ergehen des St-Bescheids rechtzeitig Einspruch einlegt, mit der Begründung, dass die exakten Kosten gem. § 35a EStG erst dann mitgeteilt werden können, wenn vom Verwalter die Abrechnung erstellt und diese von der ETG beschlossen ist. (unabhängig davon, was man erst mal erklärt hat) Antrag: Einspruch ruhen lassen.
mfg usw