BHW Servicepauschale, BGH Urteil vom 15.11.2022 - XI ZR 551/21
Hallo in die Runde, verfolge mit Interesse die Beiträge und Diskussion zu o.g. Betreff.
Habe auch einen BHW-Bausparvertrag aus 2010, der in den ABB (Bausparbedingungen) das Servicepaket i.H.v. 12,00 EUR/a festschreibt. Habe nach Kenntnis des BGH Urteils aus 11/22 Widerspruch ggü. BHW zur Erhebung und Rückerstattung der Kosten angemeldet. Das Ergebnis ist ein Antwortschreiben der BHW vom 16.01.2023 (vgl. Ausführungen von ThomAnnisch vom 17.01.2023) also identische Textbausteine und Argumentation.
Bemerkenswert ist festzustellen, daß die BHW auffällig oft von "u.E." in ihren Ausführungen verwendet und damit eine gewisse Rechtsunsicherheit erkennen läßt.
Wer das BGH Urteil gelesen hat, wird allerdings auch festgestellt haben, das sich die Begrifflichkeit "Servicepaket" in den Ausführungen zur Urteilsbegründung nicht ausgeführt ist, sondern vielmehr der Begriff "Jahresentgelt" verwendet wird. Die inhaltliche Leistungsbestimmung für Jahresentgelt bzw. Servicepaket ist identisch.
Stellt sich für mich die Frage, gibt es bei der BHW Bausparbedingungen mit unterschiedlichen Bezeichnungen (Jahresentgelt / Servicepaket), dann wäre die Haltung der BHW zu Servicepaket und Rückforderungsansprüchen vielleicht zu verstehen, ansonsten wäre es Haarspalterei.
Bei dieser Ausgangslage die Schlichtungsstelle Bausparen des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V. anzurufen ist zwar eine Möglichkeit, die von der BHW vorgeschlagen wird, aber wie hoch sind die Erfolgsaussichten?
Frage in die Runde:
gibt es neuere Erkenntnisse in der Sache, speziell BHW ?
Erfahrungen / Erkenntnisse zu einer Schlichtung ?