Beiträge von Rudi-bleibt-ratlos

    Nur noch zu Schluß zwei anmerkungen:

    Im § 196 Baugesetzbuch wimmelt es ja nur von würde, wenn, sind zu ermitteln ....

    Das wurde von s.g. Sachverständigen, beautragt von der öffentlichen Hand, ja dann wohl auch im Sinne der Auftraggerber so gemacht. Bsp: wenn das Grundstück NICHT bebaut wäre ....

    nach Vorgaben des Finanzamtes ....

    Die Nettokaltmiete bzw. Rohertrag ist ebenso fiktiv, weil: wenn vermietet wäre ...

    und letztendlich, mit dem Satz

    Der Messbetrag hat nur Einfluss auf die relative Belastung im Verhältnis zu anderen Grundstücken in der Gemeinde.

    kann ich nun gar nichts anfangen, denn meine Belastung ist ABSOLUT:

    Grundsteuer z.Zt.: Messbetrag 125 Hebesatz 680% = 850 €

    Neu: Messbetrag 175 Hebesatz 680% = 1.190 €

    Kostenneutral wäre: Messbetrag 175 Hebesatz 486% = 850 €

    Aber glaubt jemand hier im Forum an den Weihnacjtsmann ?

    Zumal das Baugesetzbuch eine Dynamisierung vor sieht, verklausuliert als NEUBEWERTUNG

    Einen schönen Abend noch.

    Der Bodenrichtwert und die zu erzielende ( fiktive ) Miete

    Einfamilienhaus, Baujahr vor 1900,

    ist meiner Meinung nach zu hoch.

    Beides wird hier in NRW ja nur nach Aktenlage er/berechnet.

    Der Grundsteuermessbetrag hat sich dadurch um 40% erhöht.

    Auch wenn im Forum geschrieben wird:

    Der Grundsteuermessbetrag lässt keinen Rückschluss auf die künftige Grundsteuer zu,

    halte ich diese Aussage für FALSCH, den die Kommunen sind ja fast alle Pleite und benötigen mehr Geld und von wem holt es sich am leichtesten ? Richtig, von denen die die Grundsteuer zahlen müßen.

    Ich habe gegen die Festsetzung des Grundsteuerwertes Einspruch ohne Begründung eingelegt.

    Die Zahlen sind, soweit ich es beurteilen kann, korrekt.

    Nun hat mich das Finanzamt Bonn aufgefordert, meinen Einspruch zu begründen.

    Was soll/kann ich tun?

    Vorab schon mal Danke für jedwede Hilfe.