Bei
einer Fondsgesellschaft hatte ich 2002 eine Riester-Rente
abgeschlossen, wo ich in 2015 eine Übertragung des gesamten
Guthabens einschl. der Zulagen für meine 6 Kinder und mich in eine
neu abgeschlossene Rentenversicherung übertragen habe. Seitdem steht
das Riesteransparkonto bei der Fondsgesellschaft auf 0,00 EUR und
wurde seitens der Fondsgesellschaft eigenartigerweise bis heute nicht aufgelöst.
Bedingt
durch meine hohe Kinderzahl habe ich vor 4 Jahren bei dieser
Fondsgesellschaft erneut einen neuen Riester-Vertrag abgeschlossen (Nachfolgeprodukt), um
gezielt nach Renteneintritt in 2024 meinereits eine Kleinbetragsrente abrufen zu
können (Guthaben dann unter EUR 12.000,00). Die
Riester-Rentenversicherung wurde ruhend gestellt.
Ich
habe also bei der Fondsgesellschaft einen Vertrag mit 0,00 EUR sowie
einen anderen, wo ca. 11.000 EUR im nächsten Jahr einschl. der
Zulagen eingezahlt sind, die ich dann im Rahmen der
Kleinstbetragsregelung abrufen möchte (Versteuerung der Summe ist mir
bekannt).
Jetzt
lese ich, dass bei der Ermittlung des Vol. nach dem ESTG beide bei
der Fondsgesellschaft bestehenden Verträge als eine Einheit
angesehen werden.
Zählen
dann jeweils die aktuellen Werte bei Abruf der Verträge dort (bei
mir dann 0,00 EUR bzw. ca. 11.000,00 EUR) oder die seinerzeitigen
Einzahlungen einschl. Zulagen (das wären dann über 40.0000,00 EUR
in der Summe , wovon ca. 29.000,00 EUR jetzt bei der Rentenversicherung liegen, dann wäre eine Kleinbetragsrente nicht möglich)?
Die
Rechtsgrundlage ist wohl der §
93 Abs. 3 EStG, wonach
gilt:
„Bei
der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter
bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu
berücksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte
Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden“.
Bevor
ich an die Fondsgesellschaft herantrete möchte ich diese Frage für
mich geklärt haben, um Rechtssicherheit zu haben. Danke für die
Antworten im Voraus!
Gerda Meyer