Alles anzeigenHallo Hausbauer14513 ,
ich hoffe, ich habe deine Kernfrage richtig verstanden.
Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich fix - so wie du schreibst. 25 %+Soli+Kirche.
Diese Bemessungsgrundlage ändert sich allenfalls, wenn im Rahmen der Günstigkeitsprüfung festgestellt wird, dass dein individueller EStsatz darunter liegt.
Das dürfte regelmäßig (auch im Alter mit Rentenbezug) nicht der Fall sein
Ob im Rahmen der Vorabpauschale der Freistellungsauftrag oder Cash genutzt wird, ist m. E. egal,soweit der Freisteller durch andere Anlagen 'ausgenutzt' wird.
Auszug aus Haufe
Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 17.400 EUR (bei Zusammenveranlagung 34.800 EUR) wird im VZ 2022 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht. Ab 2022 ist zusätzlich die Erhöhung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG einzubeziehen.
GRUß Tom
Alles anzeigenHallo Hausbauer14513 ,
ich hoffe, ich habe deine Kernfrage richtig verstanden.
Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich fix - so wie du schreibst. 25 %+Soli+Kirche.
Diese Bemessungsgrundlage ändert sich allenfalls, wenn im Rahmen der Günstigkeitsprüfung festgestellt wird, dass dein individueller EStsatz darunter liegt.
Das dürfte regelmäßig (auch im Alter mit Rentenbezug) nicht der Fall sein
Ob im Rahmen der Vorabpauschale der Freistellungsauftrag oder Cash genutzt wird, ist m. E. egal,soweit der Freisteller durch andere Anlagen 'ausgenutzt' wird.
Auszug aus Haufe
Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 17.400 EUR (bei Zusammenveranlagung 34.800 EUR) wird im VZ 2022 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht. Ab 2022 ist zusätzlich die Erhöhung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag auf die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG einzubeziehen.
GRUß Tom
Prima, genau so war das gemeint. Habe mich sehr über die Antwort gefreut!
Ich kenne nicht viele Rentner, die (als Paar) Einkünfte von 50.000 Euro und mehr bzw. ein zu versteuerndes Einkommen von 34.800 Euro haben. Von daher ist die Frage schon nicht ganz vergeblich.