Beiträge von prince007

    Bei mir war es ähnlich und Vattenfall wollte die Prognose nicht anpassen, obwohl das Haus nachweislich 6 Monate leer stand. Nach ca. 10 Briefen, welche alle mit den selben Standarttexten glänzten habe ich die Schlichtungsstelle eingeschaltet.

    Vattenfall ist nach ca. 3 Monaten zurück gerudert und hat die Rechnung korrigiert, welches eine Ersparnis von € 1400,- ausmachte.

    Meine Empfehlung lautet, es besser nicht zu bezahlen, denn meiner Meinung nach wäre Vattenfall nicht zu einer Einigung bereit gewesen, wenn ich die Rechnung beglichen hätte.

    ich habe das selbe Problem mit Vattenfall. Die Prognose des Netzbetreibers lautet 9833 kWh und Vattenfall hat 5618 kWh zugrunde gelegt. Weiterhin liegt ein Sonderfall vor, denn wir sind erst im Juli eingezogen und dass Haus stand 6 Monate leer. Der tatsächliche Verbrauch lag bei 16000 kWh.

    Vattenfall behauptet, mit Ihrem Standardschreiben, wie bei allen, dass die Prognose nicht angepasst werden kann, welches rechtlich falsch ist.

    Gemäß § 24 Abs. 1 S. 5 GasNZV können Jahresverbrauchsprognosen in begründeten

    Ausnahmefällen angepasst werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat solche Ausnahmefälle in der öffentlich zugänglichen „FAQ-Liste zur Gas- und

    Wärmepreisbremse“ festgehalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt insofern klar:

    (FAQ EWPBG Nr.24) „Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise

    Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc.,

    vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen.

    Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine –

    zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die

    Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die

    tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.“ Hierzu gehört wegen der aufgezählten Beispiele zweifellos auch der Leerstand, der Einzug in einen Neubau oder die Vergrößerung der Nutzerzahl hinter der entsprechenden Anschlussstelle.

    Weitere „Sondereffekte“ wie „neue Entnahmestelle“ (Nr. 18) oder der Einzug/Umzug in eine

    neue Wohnung (Nr. 17) finden ebenso ihre ausdrückliche Einbeziehung in den Regelungsgehalte des EWPBG.

    Ich habe soeben einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie gestellt.