Ok, verstanden...danke für eure Antworten.
Das würde mir alle Sorgen und Zeitdruck nehmen ![]()
Noch ein Praxisbeispiel für mein Verständnis:
-> ETF Verluste bei Trade Republic in 2022 realisiert. z.B. 10.000 €
-> z.B. im Jahr 2030 bei Bank XY etc. steuerlich relevante Kapitalerträge (nach Freibeträgen) von 1000 € realisiert.
-> Dann beantrage ich bis 15.12.2030 eine Verlustbestätigung bei Trade Republic
-> Verluste (auf Basis Trade Republic Verlustbestätigung 2030) und Kapitalerträge (auf Basis Bank XY Jahressteuerbescheinigung 2030) trage ich in Anlage KAP der Steuerrerklärung 2030 ein.
Wäre das soweit korrekt?
-> Ab dem Steuerjahr 2030 kann ich dann einen Verlustvortrag von 9.000 € beim FA geltend machen und von Jahr zu Jahr "mitnehmen"
--> Trade Republic setzt dann mein Verlustkonto auf Null und ich muss diese Verluste ab diesem Zeitpunkt immer in der Steuererklärung mit etwaigen Gewinnen ausgleichen, weil Trade Republic meine dortigen Verluste "ausgenullt" hat?
Ebenfalls korrekt?
Diese Aussage würde dem aber widersprechen:
Sollten Sie die Frist [für die Beantragung der Verlustbestätigung] verpassen, können Sie dennoch von der Verlustverrechnung profitieren. Dann allerdings nur noch, wenn Sie in der Folge beim gleichen Broker oder der gleichen Bank künftig Gewinne erzielen. Mit den Gewinnen anderer Depots können Sie die Verluste nach der Frist nicht mehr ausgleichen.
Quelle: https://www.sparkasse.de/aktuelles/akti…verrechnen.html