Also: Danke für alle Beiträge. Strich drunter und zahlen.
Beiträge von Rainer57
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#Horst Talski: steuerlich begünstigt ab 62 ?? Mehr dazu ? Zum Auszahlungszeitpunkt war ich 65.
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Das sind nun aber alles Nebenschauplätze. Darf ich bitte nochmal zurückkommen auf die steuerrechtliche Seite. Kann ich die Steuerlast so drehen, dass sie signifikant abnimmt.
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Ein Grenzbetrag war nicht vereinbart. Die Rentenhöhe war abhängig von den eingezahlten mtl. Beiträgen. Einzahlungsende = Monat vor erster Auszahlung. Rendite ausschließlich abhängig von der Überschussbeteiligung. Die wurde prognostiziert (nicht garantiert) zu Beginn der Einzahlung mit 7,5 % p.a. (im Jahr 2004). Insgesamt erwirtschaftete Rendite = 1,85 %. Hurra.
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Ein Wahlrecht hatte ich tatsächlich nicht. Die Versicherung hat entschieden, Auszahlung und Basta !
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#Horst Talski: die berechnete Rentenzahlung hätte mtl. 15, 85 € betragen.
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Nein, richtig. Gemeint und geschrieben steht: nach Grundtarif. Nach Grenztarif wäre die Summe wesentlich höher.
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#Thebat: das zu versteuernde Einkommen betrug in 2022 28.321 €. Das ist in der Berechnung mit 15,75 % lt. Tabelle besteuert.
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Ich hätte aber einen Vorschlag für eine alternative Fünftel- Regelung: Die betreffenden Einkünfte auf 5 auf den Veranlagungszeitraum folgende Steuerjahre aufteilen und mit den entsprechenden Grundtarif besteuern.
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Diese Regelung ist bereits in die Berechnung eingeflossen. Davon abgesehen habe ich noch nie mit dem 34, abs. 1 so ein schwachsinnigeres Geschwurbel gelesen. Entschuldigung.
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Mein "normales" Arbeitseinkommen wird mit 15,75 % besteuert und die Einmalzahlung mit 30 %. Ich habe also faktisch 22,5 Monate Beiträge eingezahlt, die sich jetzt das Finanzamt krallt. Ist das noch verhältnismäßig oder doch eher dreist ? Wird da nicht die Förderung der privaten Altersvorsorge ad absurdum geführt ?
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Hallo,
ich habe in 2022 eine Kleinbetragsrenten - Abfindung erhalten (3900 €). In der Elster-Berechnung taucht dieser Betrag nach § 34, Abs. 1mit 30 % (in Worten DREISSIG !!)
Est (1125 €) wieder auf, so dass für mich eine schwere Nachzahlung in eben dieser Höhe droht. Nachfragen bei der zust. Finanzbeamtin ergab: korrekter Vollzug des EstG (§§ 22, 34, 93 EstG). Gibt es irgend eine Möglichkeit, aus der Nummer rauszukommen ?Davon abgesehen bietet der 2. Absatz des 34 EstG für Veräußerungsgewinne die Möglichkeit, die anfallende Steuer auf 56 % des maßgeblichen Steuersatzes zu senken.
Für mich ist das eine Benachteiligung von privater Altersvorsorge gegenüber Kapitaleinkünften. Da regt sich was in mir, und das icht kein Beifall !