Beiträge von Hape74

    Und wenn jetzt nach dieser ersten Reaktion einer kommt, der es sogar mit Bestimmtheit weiß, darf dann die "hilfreichste Antwort" dorthin hüpfen oder hat der TE sich bereits festgelegt? :S

    Aus meiner Sicht ist das Label "Hilfreichste Antwort" immer nur eine Momentaufnahme. Wenn ein neuer Leser dieses Themas nicht alle Beiträge lesen möchte, kann er direkt zum aktuell hilfreichsten Beitrag hüpfen.

    Es war nur zum Zeitpunkt meines letzten Besuchs die hilfreichste Antwort.

    Nach Durchsicht der neu dazu gekommenen Beiträge, hat sich das auch nicht geändert.

    Ich hoffe jedoch, dass jemand, der es mit Gewissheit sagen kann, sich hier noch meldet.

    Falls ich irgendwann ein verlässliche Aussage zu diesem Thema außerhalb des Forums erhalte, werde ich einen kurzen Beitrag verfassen.

    Hallo zusammen,

    ich habe vorhin meine Steuererklärung (mit Buhl Tax) angefangen.

    Laut der Software komme ich, trotz Werbungskosten von über 1800€, am Ende nur auf eine Rückerstattung i.H.v 10€. Da dies weniger als die Kosten für die Steuersoftware ist, bin ich nun am überlegen, ob ich überhaupt zu einer Abgabe verpflichtet bin.

    Der Grund, wieso ich eine eventuelle Steuererklärungsabgabenpflicht vermute ist, dass ich einen Krankenkassen-Wahltarif habe: BIG direkt "cash.smart".

    Durch diesen Wahltarif habe ich aufgrund von Leistungsfreiheit im Vorjahr eine Rückerstattung von Krankenkassenbeiträge i.H.v 600€ erhalten.

    Die Beitragsrückerstattung wurde automatisch von der Krankenkasse an das Finanzamt gemeldet und durch den Tax-Steuerabruf in die Steuererklärung eingetragen. Bei der Vorschau der Abgabe stehen die 600€ im Bereich

    "K03 - Übrige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG - Zuschüsse und Erstattungen".

    Weiß jemand von Euch, ob ich durch diese Rückerstattung zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bin?

    Vielen Dank und viele Grüße