Sagen wir es mal so:
-ist am 31.12.Verjährung eingetreten und der Ombudsmann NICHT oder nicht rechtzeitig eingeschaltet worden,ist dieser Weg nunmehr versperrt,
-die Schlichtung des Ombudsmannes ist nur bis €5000.-Forderungshöhe für die Bank verbindlich,
-der Weg über den Mahnbescheid scheint sich bei Widerspruch des Gegners als Sackgasse zu erweisen,da jetzt unausweislich richtiges Geld in die Hand genommen werden muß:die Gerichtskosten liegen bei ca.10 Prozent der Forderungssumme und sind vorzustrecken,
-der Vorschuß des Anwalts ist ebenfalls zu zahlen:außergerichtlich waren dies erst einmal €400.-,die meine Anwältin in unserer Klage in die Forderungsliste aufgenommen hat.Wie hoch die Anwaltskosten für die Klage,das schriftliche Verfahren und/oder das mündliche Verfahren sind,weiß ich nicht.
-aber eins weiß ich ganz genau:ich habe Deckung seitens meiner Versicherung einschließlich aller Kosten der ersten Instanz.An dieser Stelle:
Liegt der Streitwert unter €5000.-,ist das eine Sache fürs Amtsgericht,wo man sich selbst vertreten darf,
liegt der Streitwert höher,ist das Landgericht zuständig und dort herrscht Anwaltszwang,was wiederum die Kosten treibt.
In dem Fall der abgelehnten Deckungszusage seitens der Rechtsschutzversicherung,ist DORT durch den bereits tätigen Anwalt eine fachmännisch formulierte Deckungszusage-Anfrage zu stellen oder dieser zu bezahlen und sich einen Fachanwalt zu suchen.(Die ersticken allerdings momentan in Arbeit und nehmen häufig keine neuen Mandanten mehr an)
Will "die Cousine" das nicht:
Beratungs-und Prozeßkostenhilfe beim Rechtspfleger des Amtsgerichts beantragen(da MUSS anhand von Originalbelegen komplett die (wirtschaftliche)"Hose runtergelassen werden".
Will die Cousine das auch nicht:
Bitterlich weinen,Anwalt bezahlen und sich über die geflossene Kohle freuen.
Die obigen----bei weitem nicht vollständigen----Kosten(fallen)sind das,was ich als "Ausbluten" bezeichnet habe.
P.S.:die Ablehnung der Versicherung ist bei dieser klaren Rechtslage für mich nicht nachvollziehbar.Außerdem hat "Cousine" richtigerweise den Anwalt NACH Eintritt des Verzugsschadens nach §286 BGB eingeschaltet,was sie hoffentlich mit Datum und Inhalt zumindestens eines außergerichtlichen Forderungsschreibens beweisen kann.