Beiträge von der_schakal

    Lieber Achim Weiss,

    herzlichen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!

    Eine Optimierung des Steuerguthabens war tatsächlich gar nicht mein primäres Anliegen, sondern die schiere Unsicherheit, ob ich zusätzlich zu dem auf der Einzelsteuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertrag noch irgendwas mit dem auf der Abrechnung ausgewiesenen Auszahlungsbetrag machen muss. (Ich wollte auf gar keinen Fall versehentlich dem Finanzamt irgendwas unterschlagen!)

    So wie ich deine Antwort aber lese, ist das nicht der Fall und die beiden Zahlen drücken effektiv das gleiche aus. D.h. es reicht, den auf der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Betrag in KAP Zeile 12 einzutragen. Das deckt sich auch mit dem Gesprächsergebnis aus meinem zweiten Telefonat mit der Steuer-Hotline heute vormittag.

    Vielen lieben Dank für die Unterstützung!

    Lieber Hornie,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Den Artikel habe ich gelesen, bin aber noch immer unsicher. (Habe zudem die Testversion einer Steuersoftware sowie die Hotline der Finanzämter bemüht - allerdings beides ohne große Erkenntnisgewinne.)

    Wenn ich es richtig verstehe, handelt es sich beim Rückkaufswert nach Kündigung um einen Veräußerungsertrag, also:

    Zitat

    Der Gewinn ermittelt sich nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Veräußerungskosten sowie den Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten gelten die entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 4 Satz 4 EStG).

    Demnach wäre mein Gewinn also:

    4023,93 € Auszahlbetrag (Rückkaufswert nach Stornoabzug) - 5150 € eingezahlter Beiträge = -1126,07 € Gewinn

    Auf der Steuerbescheinigung waren als Kapitalertrag aber -1060,04 € ausgewiesen. Mal dumm gefragt: Drückt die Zahl auf der Steuerbescheinigung überhaupt den gleichen Wert aus? Oder sind die beiden Ergebnisse nur zufällig nah beieinander, aber haben eigentlich nichts miteinander zu tun? Denn im o.g. Artikel heißt es ja auch:

    Zitat

    Kapitalerträge aus dem Verkauf von Lebensversicherungsansprüchen unterliegen keinem Steuerabzug, sodass insoweit auch keine Steuerbescheinigung ausgestellt wird.

    Insofern würde es mich wundern, dass ich dafür eine Steuerbescheinigung erhalte.

    Wenn es den gleichen Wert ausdrücken soll: Woher kommt dann die Differenz zwischen Steuerbescheinigung und meiner Berechnung?

    Und es bleibt die Frage, wie ich das richtig einzutragen habe. Der Artikel scheint zumindest bzgl. der Zeilennummern ein wenig veraltet zu sein (die Sparerpauschbeträge stehen nicht in 14 /14a wie im Artikel angegeben, sondern in 16 und 17). Kommt dann der Auszahlungsbetrag in 18, mein errechneter "Gewinn" in 22 und der Verlust aus der Steuerbescheinigung in 12?

    Es tut mir sehr leid, aber ich kann mir noch keinen Reim darauf machen. Ich möchte nur endlich diesen unsäglichen Vertrag los sein und brav meine Steuern zahlen. ^^

    Viele Grüße!

    Hallo liebe Community,

    ich hoffe, ich darf mich mit folgender Frage an euch wenden. Normalerweise mache ich die Steuer ohne Steuersoftware, weil ich i.d.R. recht einfache Konstellationen habe. Für 2023 hab ich aber folgendes Problem.

    Ich habe 2023 meine teure fondsgebundene Rentenversicherung von 2015 verkauft. Der Versicherer hat mir den Rückkaufswert wieder ausgezahlt. Zudem habe ich eine Einzelsteuerbescheinigung erhalten, in der ein negativer Kapitalertrag [1] ausgewiesen ist.

    Ich bin mir nun nicht sicher, wie ich das in der Steuererklärung angeben muss. Ich hätte vermutet: Der Rückkaufswert muss in Anlage KAP Zeile 18. Und in Zeile 7 kämen meine sonstigen Kapitalerträge (z.B. Zinsen) minus dem Betrag des o.g. negativen Kapitalertrags. Damit würde für Zeile 7 eine negative Zahl herauskommen, die ich aber nicht in Elster eingeben kann.

    Ich habe da wohl etwas grundlegendes noch nicht verstanden (ist auch das erste mal, dass ich die KAP ausfüllen muss). Kann mir hier vielleicht jemand bitte auf die Sprünge helfen?

    Herzlichen Dank vorab!

    [1] "im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (ohne Erträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)"