Ich habe eine Frage bzgl einer fiktiven Person. Sagen wir, dass diese Person nebenberuflich Künstler ist. Die EÜR würde zu seinen Pflichten gehören. Er hätte Betriebseinnahmen von 10 000 Euro (Zeile 73) und Betriebsausgaben von 2 000 Euro (Zeile 74). Der Künstler hätte gemäß nach § 3 Nr. 26, 26a, 26b EStG einen Freibetrag von 3 000 Euro, welchen er auch in die Zeile 75 eintragen würde.
Müsste der Künstler, wenn er existieren würde, diese 3 000 Euro auch noch in Zeile 79 als nicht abziehbare Betriebsausgaben eintragen? Diese rein hypothetische Frage wurde getestet und, ohne Zeile 79 würde in Zeile 97 ein steuerpflichtiger Gewinn von 5 000 Euro raus kommen, was sinnvoll erscheinen würde. Mit dieser Zeile 79 aber eben nicht, da man dabei dann ja wieder bei +/- 0 Euro wäre. Der Künstler hätte jedoch von jemanden gehört, dass die Zeile 79 eingetragen werden muss - macht dies Sinn??
Wie hätte der fiktive Künstler den Freibetrag richtig zu deklarieren und müsste er neben der EÜR dies auch noch in der ESt hinterlegen?
Ich bedanke mich für eure Antworten. Begründungen eurer Vorschläge wären sehr nett von euch