Hallo zusammen,
Pantoffelheld, danke für deine Rückmeldung!
Ich habe etwas weiter recherchiert und gehe mittlerweile davon aus, dass bei Auszahlung nicht noch einmal Sozialabgaben anfallen. Ich hatte dazu folgendes gefunden „Das BRSG hat die doppelte Verbeitragung aufgehoben. Seit dem 1.1.2018 sind Leistungen aus Altersvermögen im Sinne des § 92 EStG (= betriebliche Riester-Renten) bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Auszahlungsphase nicht mehr zu verbeitragen.“
Daher bleibt in erster Linie die Frage ob es sinnvoll ist von der Riesterförderung (Zulage und Sonderausgabenabzug) Gebrauch zu machen. Den Artikel von Finanztip, den du verlinkt hattest, kenne ich, aber er hilft mir leider nicht, da er ja von der Option ausgeht, dass man eine Brutto-Entgeltumwandlung hat, wenn man keine Riesterförderung in Anspruch nimmt. Das ist bei mir nicht der Fall, die Beiträge kommen auf jeden Fall aus dem Netto. Der Arbeitgeber hat die Freiheit die betriebliche Altersvorsorge so zu gestalten und man unterschreibt mit dem Arbeitsvertrag auch die Aufnahme in die entsprechende Pensionskasse.
Es kommt also am Ende soweit ich es jetzt verstehe nur auf den folgenden Punkt an: Nutze ich die Riesterförderung wird bei Auszahlung voll versteuert, nutze ich sie nicht wird mit Ertragsanteil versteuert (gilt natürlich alles nur für meine Beiträge, nicht für die vom Arbeitgeber, die werden auf jeden Fall voll versteuert und auf die fallen vermutlich auch Sozialabgaben an). Ich finde aber die Aussage „im Alter hat man ja bestimmt einen geringeren Steuersatz, deswegen lieber jetzt den Steuervorteil nutzen und später voll versteuern“ etwas vage und unbefriedigend. Wie kann ich den Unterschied grob abschätzen?
Gibt es hierzu gute Beispielrechnungen, die ich mir mal anschauen könnte?
Danke und Grüße!