Beiträge von Georg70374

    Vielen Dank an alle Poster für die weiteren Erläuterungen. Ich bin einer der fünf Eigentümer und verwalte das Haus gleichzeitig für die Eigentümergemeinschaft. Ich lege seit vielen Jahren die Handwerkerrechnungen auf die einzelnen Eigentümer um, meist nach dem Schlüssel MEA und verwende dafür ein entsprechendes Formular. Besonders große Rechnungen hänge ich an. Hier gab es bisher noch nie Beanstandungen vom Finanzamt. Daher bezog ich meine Frage auch gar nicht auf diesen Umstand sondern ausschließlich auf Handwerkerrechnung im Allgemeinen. Wegen dem Höchstbetrag hätte ich das trotzdem gleich von Anfang an erwähnen sollen. Es tut mir Leid, dass ich das versäumt habe. Nun bin ich trotzdem noch uneins, was nun richtig ist. Denn im zweiten Post schrieb Meins23 noch

    Grundsätzlich können alle Kosten mit Ausnahme der Materialkosten angesetzt werden. Dazu gehören also auch Entsorgung, Fahrtkosten und Maschinen, aber auch Verbrauchsmaterial.

    Und nun

    Laut deiner Aussage sind die Lohnanteile ja explizit genannt. Hier reicht ein entsprechender Satz auf der Rechnung und muss nicht zwingend als Position aufgeführt sein.

    Alle anderen Kosten sind damit aber nicht abzugsfähig, da sie nicht zugeordnet werden können. Sollten da Fahrt- oder Maschinenkosten enthalten sein, müsste die Rechnung zwecks steuerlicher Ansetzbarkeit geändert werden.

    Also ist es leider offensichtlich doch nicht so, dass man die Materialkosten vom Rechnungsbetrag abziehen kann und das was übrig bleibt ist abzugsfähig. Richtig?
    Aber versuchen könnte man es ja trotzdem mal und die Rechnung ans Finanzamt als Beleg mitschicken. Dann sollen die sich einen Reim daraus machen. Oder?

    Hallo liebe Experten,

    ich muss leider noch noch mal was nachfragen. Diese Aussage irritiert mich nun doch etwas:

    Ja, es bleibt eine offene Differenz von 4.000 Euro, die ist in diesem Fall aber unerheblich. Der maximal ansetzbare Betrag liegt bei 6.000 Euro und ist somit mit dem Arbeitslohn bereits voll ausgeschöpft. Man kann natürlich auch mehr ansetzen, aber es bringt schlichtweg nichts.

    Wie ist diese Differenz von 4 TEUR zu bewerten, wenn feststeht, dass der Maximalbetrag nicht greift, da ja die Rechnung auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt werden? (ich selbst bin übrigens einer der Eigentümer). Akzeptiert das Finanzamt wirklich, die einfache Formel:


    Rechnungsbetrag ./. Materialkosten = Arbeitsleistung + sonstige nach § 35a steuerbegünstigte Leistungen?

    Vielen Dank für Eure Antworten und wertvollen Tipps. Eine hitzige Diskussion wollte ich jedoch wirklich nicht anzetteln. Tut mir Leid.
    Ich habe die Rechnung überwiesen. Da es sich um eine private Eigentümergemeinschaft handelt, teilt sich der Betrag auf die einzelnen Haushalte auf, sodass der Höchstbetrag nicht überschritten werden sollte. Trotzdem danke auch für diese beiden Hinweise!

    Guten Tag,
    ich habe eine Handwerkerrechnung für einen Heizungstausch und würde diese gerne gem. § 35a EStG absetzbar machen. Der Rechnungsbetrag lautet pauschal 24 T€ ohne Aufschlüsselung. Unter der Rechnung ist aber angegeben, dass im Rechnungsbetrag 7 T€ Arbeitskosten und 13 T€ Materialkosten enthalten sind.

    Der Rest von 4 TEUR bezieht sich auf Nachfrage auf Fahrtkosten, Maschinenkosten und Kosten für Materialbeschaffung.

    Weiß jemand, ob ich neben den 7 TEUR Arbeitskosten auch die zuletzt genannten 4 T€ absetzen kann, weil ganz einfach alles außer Materialkosten steuerlich absetzbar ist?

    Über eine Tipp freue ich mich sehr!

    Grüße, Georg