Hier ein Überblick über die für die Beantragung eines Erbscheins entstehenden Kosten und mögliche Einsparungen: Die Kosten werden nach dem Wert des Nachlasses berechnet (Addition aller Nachlasswerte (Aktivvermögen) abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Höhe der Hälfte des Aktivvermögens). Beim Notar kostet die Beurkundung eines Erbscheinsantrags je nach Nachlasswert zwischen 60 Euro (bis 7000 Euro Nachlasswert) und 26.585 Euro (ab Euro 60 Mio. Nachlasswert). Wer dazwischen liegt, kann die Gebühr unter https://www.notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner (Gebührensatz 1,0) berechnen. Beim Notar kommen noch die Umsatzsteuer und einige weitere überschaubare Gebühren hinzu. Für die Erteilung des Erbscheins berechnet das Nachlassgericht noch einmal die gleiche Gebühr (allerdings ohne Umsatzsteuer und Nebengebühren).
Einen Erbschein benötigt man, um die Berichtigung des Eigentümers im Grundbuch vom Erblasser auf den oder die Erben erwirken zu können. Das geht in aller Regel auch - wie schon von anderen erwähnt - mit einem notariellen Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
Einsparmöglichkeiten:
- Ein Erbschein ist vielfach nicht erforderlich, wenn zum Nachlass keine Immobilie gehört.
- Den Erbschein kann man auch beim Nachlassgericht beantragen. Dann spart man sich die Umsatzsteuer und die Nebengebühren, die beim Notar anfallen, muss aber vielfach länger auf einen Termin warten.
- Vergleich zu notariellen Testamenten: Ein notarielles Einzeltestament kostet bei gleichem Vermögen so viel wie ein Erbscheinsantrag beim Notar (1,0 Gebühr; man spart sich also im Vergleich zum Erbschein die Gebühr beim Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins). Logischerweise muss der Erblasser aber vor seinem Tod zum Notar gehen. Man spart natürlich noch mehr, wenn die Höhe des Vermögens beim Tod höher war als bei Errichtung des Testaments und weniger wenn das Vermögen geschrumpft ist oder der Erblasser mehrfach notarielle Testamente errichtet/geändert hat.
- Eheleute errichten häufig gemeinschaftliche Testamente. Hier ist die Vergleichsrechnung noch etwas komplizierter: man spart sich zwar in der Regel den Erbschein nach dem Tod von beiden Ehepartnern, dafür kostet das gemeinschaftliche Testament auch deutlich mehr: es wird eine 2,0 Gebühr auf das addierte Vermögen beider Ehepartner berechnet.
- Wer das Grundbuch berichtigen lassen möchte, sollte sich damit nicht zu viel Zeit lassen, weil die Berichtigung beim Grundbuchamt weitere Gebühren auslöst, wenn seit dem Tod des Erblassers mehr als zwei Jahre vergangen sind.
- Wenn die Immobilien nach dem Tod des Erblassers verkauft werden sollen, ist eine Grundbuchberichtigung auf die Erben häufig nicht zwingend erforderlich, wenn der Erblasser eine notarielle Vollmacht erteilt hat, die über den Tod hinaus gilt. Eine solche Vollmacht ist ohnehin sinnvoll, damit kein Betreuer bestellt werden muss, wenn man sich nicht mehr selbst um seine Angelegenheit kümmern kann. Einzelheiten sind beim Verkauf aufgrund einer solchen transmortalen Vollmacht durch den Bevollmächtigen rechtlich umstritten, aber der Trend in der OLG-Rechtsprechung geht in die Richtung, dass das möglich ist.
Bei der Ermittlung der Werte zum Vermögen verlassen sich Notar und Nachlassgericht üblicherweise auf die Angaben der Mandaten bzw. Erben. Eigene Wertermittlungen werden in aller Regel nicht vorgenommen. Beachten sollte man allerdings, dass bewusst falsche Angaben strafrechtlich relevant sind.