Beiträge von DocM

    Es gibt übrigens Fachleute für derlei Fragen, namentlich Steuerberater oder auch ein Rechtsanwälte für Erbrecht. Wohlgemerkt: Ich meine damit nicht den Notar, der das oder die Testamente hinterher quittiert. Der kommt hinterher.

    Hierzu nur eine Anmerkung zu den Kosten: die Gebühr des Notars für die Beurkundung eines Testaments ist unabhängig davon, wer den Entwurf erstellt. Positiv formuliert: die Beratung und die Erstellung des Entwurfs sind in der Beurkundungsgebühr inklusive. Wer vorher noch einen Rechtsanwalt einschaltet, zahlt also doppelt. Ob das sinnvoll ist, dürfte maßgeblich von den Fähigkeiten des Notars und des Rechtsanwalts abhängen.

    Was ich aus Sicht des Threadstarters machen / prüfen würde:

    1. (notarielle) General- und Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Ehepartners und der Kinder

    2. Vollmachten bei allen beteiligten Banken (bei denen das möglich ist - TR dürfte leider aktuell nicht dazu gehören; wenn das Konto nicht ohnehin aufgelöst wird, müsste 1. auch helfen, erfordert aber sicher mehr Aufwand als wenn eine Bankvollmacht möglich wäre)

    3. prüfen (lassen), ob der Freibetrag der Mutter gegenüber ihrem Ehemann tatsächlich verbraucht ist oder ob man von der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG profitieren kann (dürfte dann der Fall sein, wenn das Elternhaus des Vaters auch das Familienheim ist)

    4. mich mit der erbrechtlichen Situation beschäftigen. Ggf. kann man diese auch noch steuerlich optimieren (was aber natürlich nie das einzige Gestaltungsziel sein darf). Sollte der überlebene Elternteil in keinem denkbaren Szenario auf das (wesentliche) Vermögen des vorverstorbenen Ehepartners angewiesen sein, dürfte zumindest ein klassisches Berliner Testament zu unnötigen Steuern führen. Wenn die Kinder nicht ohnehin schon nach dem Tode des ersten Elternteils als Erben eingesetzt werden, könnte sich ein sogenanntes Supervermächtnis anbieten. Dazu könnte natürlich Rat beim Notar eingeholt werden, auch wenn der Threadstarter dort offenbar schlechte Erfahrungen gemacht hat.

    5. die erwogene Schenkung der Mutter kann steuerlich natürlich auch weiterhelfen, wenn sie die Schenkung noch um 10 Jahre überlebt.

    Zusammenveranlagte Ehepaare habe in aller Regel ein gemeinsames Vermögen. Da gibt es keine Schenkungen untereinander.

    Das ist leider ein weitverbreiteter Irrtum. Wenn man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt (was zumindest für alle diejenigen Ehepaare zutrifft, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben) oder Gütertrennung vereinbart hat, haben die Ehepartner rechtlich getrennte Vermögen, so dass man sich natürlich gegenseitig auch etwas schenken kann, was bei überschreiten des Freibetrags von 500 k innerhalb von 10 Jahren zu einer Steuerpflicht führt. Der Güterstand der Gütergemeinschaft, bei dem es tatsächlich auch gemeinschaftliches Vermögen gibt, kommt in der Praxis äußerst selten vor.

    Zusammenveranlagung ist nur ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht und hat mit den getrennten Vermögensmassen der Ehepartner nichts zu tun.

    Meine Vorschreiber haben Recht: Besteht ein Testament aus mehreren, nicht untrennbar miteinander verbundenen Blättern, die erkennbar in engerem Zusammenhang stehen und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, genügt eine Unterschrift auf dem letzten Blatt, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter erkennbar ist, etwa aufgrund Nummerierung mit Seitenzahlen oder eines fortlaufenden Textes.

    Zwingend für ein privatschriftliches Testament ist "nur", dass es wirklich vollständig handschriftlich vom Erblasser (bei gemeinschaftlichen Testamenten von einem der Erblasser) angefertigt und von diesem unterschrieben ist (möglichst mit Vor- und Zunamen, bei gemeinschaftlichen Testamenten natürlich von beiden Erblassern). Zudem soll das Testament nach § 2247 Abs. 2 BGB Ort und Zeit enthalten.

    Wenn der mottekle in der Situation ist, dass er nichts mehr gestalten kann, weil der Ersteller des Testaments bereits verstorben ist, lohnt es sich vielleicht mit der Bank zu streiten, um die Vorlage eines Erbscheins zu vermeiden. Der Erbnachweis gegenüber Banken ist ohne Erbschein leider ein schwieriges Feld, das bereits mehrfach den Bundesgerichtshof beschäftigt hat, was zeigt, dass der Teufel hier wirklich im Detail stecken kann.

    Sollte der Ersteller des Testaments noch leben, würde ich einen ganz anderen Weg wählen: Er oder sie sollte dem Erben einfach auf dem Formular der Bank eine Vollmacht (für den Todesfall oder über den Tod hinaus) erteilen. Damit ist sichergestellt, dass man auch unmittelbar nach dem Tod Zugriff auf das Konto hat - was ja häufig gewünscht oder sogar notwendig ist. Hat man keine Vollmacht, muss man wissen, dass die Bank das Konto gegen den Zugriff Dritter sichert, sobald sie vom Tod des Erblassers erfahren hat. Man kann also z.B. auch nicht mehr die Zugangsdaten des Erblassers für das Online-Banking nutzen. Hat man dagegen eine postmortale Vollmacht, kann man einen eigenen Online-Zugang bekommen. Mit einer Vollmacht kann man also die ggf. steinige Auseinandersetzung mit der Bank zum Erbnachweis vermeiden.

    Zum Testament noch ein paar kleine Hinweise:

    - man kann auch privatschriftliche Testamente beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben (gegen Gebühr). Dann ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Tod sicher aufgefunden wird und auch die Frage, ob alle Seiten zusammen gehören, hätte sich erledigt.

    - ein notarielles Testament empfiehlt sich natürlich in vielen Fällen. Ein (guter) Notar sorgt insbesondere sachgerechte Beratung. Er wird vielfach für die Abfassung des Testaments wichtige Fragen stellen, über die sich der Mandant vorher noch gar keine Gedanken gemacht hat. Ferner sorgt der Notar für eine zweifelsfreie Abfassung des Testaments. In unserer Praxis habe ich privatschriftliche Testamente auch von sehr geschäftserfahrenden Personen mit Millionenvermögen gesehen, bei denen sich selbst grundlegende Fragestellungen aus dem Testament nicht eindeutig beantworten ließen. Neben den vorstehenden Aspekten kann sich ein notarielles Testament bei Immobilienvermögen auch aus Kostengesichtspunkten empfehlen, weil man sich damit vielfach einen Erbschein ersparen kann und der Erbschein vielfach teurer ist als das notarielle Testament.

    Ich hatte überlesen, dass es offenbar um unterschiedliche Erblasser geht. Dann hat die Erbausschlagung nach dem Vater nichts mit dem Großvater zu tun. Ist der Großvater vorverstorben, und der Neffe hat von ihm nichts geerbt, kommt er natürlich nicht durch die Erbausschlagung nach dem Vater an einen Pflichtteil nach dem Großvater. Ist der Vater vorverstorben kann der Neffe nach dem Tod des Großvaters einen Pflichtteil geltend machen, wenn er gesetzlicher Erbe war und enterbt wurde.

    Wer Pflichtteilsberechtigter ist, ist in § 2303 geregelt:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

    (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
    (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

    Grundsätzlich kann man nach einer Erbausschlagung keinen Pflichtteil geltend machen. Von diesem Grundsatz gibt es ein paar Ausnahmen, von denen hier insbesondere die in § 2306 BGB geregelte in Betracht kommt.

    § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen

    (1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
    (2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

    Wenn der Erblasser kein Testament erstellt hatte, scheidet ein Pflichtteilsanspruch nach wirksamer Ausschlagung aus. Gibt es ein Testament, müsste man dies kennen, um die Frage beantworten zu können.

    Hier ein Überblick über die für die Beantragung eines Erbscheins entstehenden Kosten und mögliche Einsparungen: Die Kosten werden nach dem Wert des Nachlasses berechnet (Addition aller Nachlasswerte (Aktivvermögen) abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Höhe der Hälfte des Aktivvermögens). Beim Notar kostet die Beurkundung eines Erbscheinsantrags je nach Nachlasswert zwischen 60 Euro (bis 7000 Euro Nachlasswert) und 26.585 Euro (ab Euro 60 Mio. Nachlasswert). Wer dazwischen liegt, kann die Gebühr unter https://www.notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner (Gebührensatz 1,0) berechnen. Beim Notar kommen noch die Umsatzsteuer und einige weitere überschaubare Gebühren hinzu. Für die Erteilung des Erbscheins berechnet das Nachlassgericht noch einmal die gleiche Gebühr (allerdings ohne Umsatzsteuer und Nebengebühren).

    Einen Erbschein benötigt man, um die Berichtigung des Eigentümers im Grundbuch vom Erblasser auf den oder die Erben erwirken zu können. Das geht in aller Regel auch - wie schon von anderen erwähnt - mit einem notariellen Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.

    Einsparmöglichkeiten:

    - Ein Erbschein ist vielfach nicht erforderlich, wenn zum Nachlass keine Immobilie gehört.

    - Den Erbschein kann man auch beim Nachlassgericht beantragen. Dann spart man sich die Umsatzsteuer und die Nebengebühren, die beim Notar anfallen, muss aber vielfach länger auf einen Termin warten.

    - Vergleich zu notariellen Testamenten: Ein notarielles Einzeltestament kostet bei gleichem Vermögen so viel wie ein Erbscheinsantrag beim Notar (1,0 Gebühr; man spart sich also im Vergleich zum Erbschein die Gebühr beim Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins). Logischerweise muss der Erblasser aber vor seinem Tod zum Notar gehen. Man spart natürlich noch mehr, wenn die Höhe des Vermögens beim Tod höher war als bei Errichtung des Testaments und weniger wenn das Vermögen geschrumpft ist oder der Erblasser mehrfach notarielle Testamente errichtet/geändert hat.

    - Eheleute errichten häufig gemeinschaftliche Testamente. Hier ist die Vergleichsrechnung noch etwas komplizierter: man spart sich zwar in der Regel den Erbschein nach dem Tod von beiden Ehepartnern, dafür kostet das gemeinschaftliche Testament auch deutlich mehr: es wird eine 2,0 Gebühr auf das addierte Vermögen beider Ehepartner berechnet.

    - Wer das Grundbuch berichtigen lassen möchte, sollte sich damit nicht zu viel Zeit lassen, weil die Berichtigung beim Grundbuchamt weitere Gebühren auslöst, wenn seit dem Tod des Erblassers mehr als zwei Jahre vergangen sind.

    - Wenn die Immobilien nach dem Tod des Erblassers verkauft werden sollen, ist eine Grundbuchberichtigung auf die Erben häufig nicht zwingend erforderlich, wenn der Erblasser eine notarielle Vollmacht erteilt hat, die über den Tod hinaus gilt. Eine solche Vollmacht ist ohnehin sinnvoll, damit kein Betreuer bestellt werden muss, wenn man sich nicht mehr selbst um seine Angelegenheit kümmern kann. Einzelheiten sind beim Verkauf aufgrund einer solchen transmortalen Vollmacht durch den Bevollmächtigen rechtlich umstritten, aber der Trend in der OLG-Rechtsprechung geht in die Richtung, dass das möglich ist.


    Bei der Ermittlung der Werte zum Vermögen verlassen sich Notar und Nachlassgericht üblicherweise auf die Angaben der Mandaten bzw. Erben. Eigene Wertermittlungen werden in aller Regel nicht vorgenommen. Beachten sollte man allerdings, dass bewusst falsche Angaben strafrechtlich relevant sind.