Herzlichen Dank für die Antworten!
Auf jeden Fall kämen beim Tod Ihrer Mutter ggf. der Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch der Tochter in die Diskussion
Tatsächlich ist die Sache mit dem Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch ein Punkt, der uns vor weitere Fragen stellt. Ich wollte mit meiner Anfrage oben aber zunächst nicht zu weit ausschweifen ...
Testamentarisch wurde jedenfalls eine Teilungsanordnung festgelegt, die bestimmt, dass ausschließlich ich den Grundbesitz zu alleinigem Eigentum erhalte und nicht verpflichtet sein soll, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Grund dafür ist die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geleistete Zahlung i.H.v. 150.000DM.
Das über das Grundvermögen hinausgehende und sich im Nachlass befindliche Vermögen soll letztendlich hälftig zwischen den Schlusserben geteilt werden.
Was die Änderungsmöglichkeiten des Testaments betrifft:
Hier wurde die Bindung an das gemeinschaftliche Testament ausdrücklich ausgeschlossen und vermerkt, dass der Überlebende Ehegatte bis zum Lebensende frei über das eigene und ererbte Vermögen verfügen sowie berechtigt sein soll, die Einsetzung der Schlusserben einseitig zu ändern.
Denn bei Geld hört bekanntlich die Freundschaft (und viel zu oft auch die Verwandtschaft) auf!
Leider gibt es bereits Missstimmungen.
So war meine Mutter in dem Glauben, dass sie mit dem Testament für klare Verhältnisse gesorgt hätte und meine Schwester im Nachhinein nicht noch Pflichtansprüche an mich stellen kann, ob nun nach ihrem Ableben im Erbfall oder - wie jetzt erfahren - bei einer Schenkung.
Sie möchte dies nun also eigentlich irgendwie vermeiden ...
U.a. weil meine Schwester bereits ihren Teil erhalten hat, weil sie selbst nun auch Summe X aus dem Verkauf des Grundbesitzes erhält und weil nur wir uns - im Gegensatz zu meiner Schwester - in den letzten Jahren um sie gekümmert haben und das auch wohl in Zukunft allein tun werden (Pflege).