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Neben dem Auszug von Pantoffelheld aus §23 EStG kommt ja noch dazu, dass es nur Gewinne besteuert werden. Jetzt kann man natürlich darüber diskutieren, ob der Gewinn nicht bei 100% liegt. Auf der anderen Seite ist der Zugang des Gegenstands steuerfrei, da es sich um den Preis eines Gewinnspiels handelt.
Ich würde dann (Achtung Laienmeinung) davon ausgehen, dass der im Gewinnspiels beworbene Wert meine Anschaffungskosten sind (oder auch der Verkaufspreis, sprich der Gewinn und somit auch der Verlust ist immer 0). Ansonsten würde ich ja nachträglich doch noch Steuern auf meinen Preis zahlen, der eigentlich steuerfrei ist.
Am Ende wird die Frage aber im Finanzamt entschieden, letztinstanzlich vom Bundesfinanzhof. Aber ob so ein Thema bis nach München durchgeklagt wird?
danke an euch beide.
Was mich daran wundert ist, dass bei Einführung des Plattformtransparenzgesetzes das ganze Internet mit Beiträgen dazu voll war.
Ich würde mal behaupten, dass Verkäufe von Privatpersonen zu 95% auf diesen Plattformen Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind?
Davon ab ist natürlich die Frage, ob sowas wie ein Grill oder ein Sofa ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sind. Das würde ich aber auch bejahen.
Und zur Berechnung, ja, das ist ja genau meine Frage. Im Zweifel würde man es ja lieber ein Jahr liegen lassen..