Beiträge von gb75

    Grundsätzlich solltest Du von der Allianz eine "Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgebetrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung" bekommen.

    Die Anbieter der Altersvorsorgeverträge bzw. der betrieblichen Altersversorgung sind dazu verpflichtet, ihren Leistungsempfängern (= Steuerpflichtigen) den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen (i.S. des § 22 Nr. 5 Sazu 1 bis 3 EStG) mitzuteilen.

    Du bist verpflichtet für das Jahr der Abfindung eine Steuererklärung abzugeben. Die Angaben aus der Mitteilung der Allianz sind in die Anlage R/bAV zu übernehmen.

    Zur Abschätzung des Betrags würde ich davon ausgehen, dass, wenn die Versicherung nach 2004 abgeschlossen wurde, der gesamte Betrag mit deinem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Bei Abschluss vor 2005 musst Du wahrscheinlich nichts versteuern. Zusätzlich fallen der volle Krankenkassen- und Pflegekassenbeitrag an. Aber da wirst Du sehr wahrscheinlich unter Anrechnung der gültigen Freigrenzen/-beträgen bei 0€ landen.

    Aber neben der gesetzlichen Einlagensicherung gibt es ja auch noch eine freiwillige Einlagensicherung in Deutschland. Da ist der Sicherungsumfang um einiges höher. Wer da von den Privatbanken mitmacht, kannst Du unter https://einlagensicherungsfonds.de/ueber-den-einl…ende-institute/ nachschlagen. Sollte Deine Bank dabei sein, würde ich mir keine größeren Sorgen machen.

    Bei den Genossenschaftsbanken gibt es die Sicherungseinrichtung des BVR und bei den Sparkassen ist der Sparkassen- und Giroverband zuständig und für die öffentlichen Banken (dazu gehört z.B. die DKB) der Einlagensicherungsfond des VÖB.

    Ansonsten ist natürlich die Frage, um welche Bank es konkret geht. Da gibt es ja welche mit besserem und schlechterem Rating.

    Eins vorab:

    Die 8000€ "Verlust" tun weniger weh, wenn man sich klar macht, dass das die Steuern sind, die Du sonst in der Zukunft zahlen müsstest.

    Versuche, in deinem Fall etwas steuerlich durchkalkulieren zu wollen, halte ich für Nebelkerzen. Der eigentliche Vorteil durch einen Wechsel zu Wohnriester im Vergleich zum Bezug einer lebenslangen Rente bestünde darin, dass Du garantiert Deine Einzahlungen zurückbekommst, aber das ist bei einer Kündigung auch der Fall.

    Nebelkerzen, weil mit den zu erfüllenden Auflagen für energetische Sanierung möglicherweise Zusatzkosten verbunden sind, die man bei einer einfachen Renovierung, die man sonst durchgeführt hätte, nicht gehabt hätte. Oder weil man sich damit die Möglichkeit nimmt, andere KfW?-Förderungen in Anspruch zu nehmen.

    Theoretisch könnte man noch darüber nachdenken, nur einen Teil des Vermögens für wohnwirtschaftliche Zwecke zu entnehmen, um damit das verbleibende Vermögen soweit zu mindern, dass man zu Beginn der Rentenphase den Gesamtbetrag ausgezahlt bekommt. Stichwort: Kleinbetragsrente und Fünftelung! - Aber auch das ist eigentlich bei den Beträgen nur steuerliche Spielerei

    Zum Auslaufen der DGZF-Renditen

    Tom Riester
    1. Februar 2016 um 11:47

    Hallo zusammen,

    ich habe seit Juli 2013 einen Riester-Banksparplan von der Sparkasse Radevormwald (mittlerweile Kreissparkasse Köln) in Form eines VorsorgePlus Prämiensparvertrags. Die Zinsvereinbarung enthält einen variablen Grundzins sowie eine Bonuszins- und Schlussbonusvereinbarung.

    Die Anpassungsregelungen für den variablen Zins erscheinen mir eigentlich hinreichend genau beschrieben.

    Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes.

    Der Referenzzinsatz ist der am Quartalsende ermittelte gewichtete und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundete Wert aus dem 1-Jahreszins, 5-Jahreszins und 10-Jahreszins der sog. "Emissionsrenditen Öffentlich Rechtlicher Daueremittenten" auch "DGZ-Renditen" genannt (REUTERS-Kennzeichen: DGZF).

    Die Gewichtung erfolgt nach folgendem Schlüssel

    20% 5-Jahresgeld / 80% 10-Jahresgeld

    Die Sparkasse wird die Entwicklung des Referenzzinsatzes regelmäßig zum letzten Arbeitstags des Quartals überprüfen. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um mindestens 0,25 Prozentpunkte gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Vertragsabschluss bzw. der letzten Zinsanpassung verändert, sinkt oder steigt der Sparzins um ebenso viele Prozentpunkte mit Wirkung zum 15. Kalendertag des ersten Monats im Quartal. Hierbei wird der Kundenzins auf glatte 0,05 Prozentpunkte kaufmännisch gerundet..

    Die Höhe des Referenzzinsatzes bei der Zinsanpassung wird im Preisaushang bekannt gegeben.

    Soweit so gut und vermutlich erstmal nicht unwirksam. Nun bin ich aber darüber gestolpert, dass die sog. DGZ-Renditen seit 01.03.2016 nicht mehr ermittelt werden. Aus meiner Sicht ist damit ab diesem Zeitpunkt eine Regelungslücke im Vertrag entstanden und es müssten eigentlich ab spätestens diesem Zeitpunkt die Regeln angewendet werden, die in den jüngsten BGH-Urteilen zu unwirksamen Zinsanpassungsklauseln beschrieben werden. - Oder übersehe ich etwas?

    Da während des größten Zeitraums der fraglichen Zeitspanne Nullzinsphase herrschte, gehe ich davon aus, dass mir kein großer finanzieller Schaden entstanden ist. Nichtsdestotrotz tendiere ich dazu, die Sparkasse zu bitten darzulegen, wie sie seit 2016 den Referenz- uns Sparzins ermitteln.

    Was würdet ihr tun?

    Vielen Dank für Eure Meinungen!