Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich, ein paar Dinge von Anfang an richtig aufzusetzen:
Kinder haben, wie Erwachsene, einen Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Jahr für Kapitalerträge. Damit Kapitalerträge wie Dividenden oder Zinsen innerhalb dieses Freibetrags nicht automatisch der Abgeltungssteuer unterliegen, sollte ein Freistellungsauftrag auf den Namen des Kindes bei der ING eingereicht werden.
Das wird in der Regel durch die Eltern als gesetzliche Vertreter erledigt. Ohne diesen Auftrag behält die Bank ab dem ersten Euro Kapitalertrag Steuern ein. Falls das Kind keine oder nur sehr geringe Einkünfte hat und das zu versteuernde Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegt (ca. 11.600 €), kann zusätzlich beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragt werden. Wird diese bei der ING eingereicht, unterbleibt jeglicher Steuerabzug auf Kapitalerträge, auch über den Pauschbetrag hinaus.
Das ist insbesondere bei längerfristigem Sparen sinnvoll. Mit Erreichen der Volljährigkeit wird die Enkelin dann einkommensteuerlich selbstständig veranlagt. Eine rückwirkende Besteuerung von vor dem 18. Lebensjahr erzielten Kapitalerträgen erfolgt nicht.
Ab diesem Zeitpunkt gelten die üblichen steuerlichen Regeln, d. h. Kapitalerträge sind dann ggf. steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag übersteigen und keine NV-Bescheinigung mehr vorliegt.
Falls sich bis zum 18. Geburtstag bereits größere Gewinne im Depot aufgebaut haben, kann es steuerlich sinnvoll sein, noch vor der Volljährigkeit gezielt Anteile zu verkaufen, um Kursgewinne innerhalb des jeweiligen Freibetrags steuerfrei zu realisieren. Danach lässt sich das Geld problemlos wieder anlegen, steuerlich beginnt dann eine neue „Haltedauer“ mit neuem Einstandskurs. Zur ETF-Auswahl: Bei ausschüttenden ETFs werden Erträge regelmäßig ausgezahlt und können direkt mit dem Freibetrag verrechnet werden. Bei thesaurierenden ETFs werden die Erträge automatisch reinvestiert. Hier greift ggf. die sogenannte Vorabpauschale, die jährlich besteuert wird, aber nur dann, wenn der Freistellungsauftrag nicht ausreicht oder keine NV-Bescheinigung vorliegt. In der Praxis fällt bei Kindern mit korrekt eingerichtetem Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung meist keine Steuer auf Thesaurierer an. Ob man lieber ein eigenes Depot auf den eigenen Namen bespart und das Geld später überträgt (Schenkung), oder direkt auf den Namen des Kindes investiert, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel BaföG, Familienversicherung oder dem Wunsch nach Kontrolle über das Depot. Beide Wege sind rechtlich möglich und haben Vor- und Nachteile.
Die Diskussion zur geplanten Frühstart-Rente ist spannend, aber bis konkrete Regelungen wirklich beschlossen und umgesetzt sind, bleibt ein ETF-Sparplan auf ein Junior-Depot vermutlich die solideste und flexibelste Lösung.