Beiträge von Lothar-Pfad

    Hallo Achim, besten Dank für Deine Info; bin ich denn jetzt richtig dahinter gestiegen und ist es so, dass die Günstigerprüfung checkt, ob ich besser damit fahre, dass der "Überhang" nach 1.000,-- Freibetrag mit 25 % oder dem jeweiligen persönlichen Steuersatz belegt wird. Ich dachte bisher, dass Kapitalerträge IMMER mit 25 % Steuern belegt werden, unabhängig von dem persönlichen Steuersatz. Aber das ist dann wohl ein Trugschluss gewesen.... ;)

    Gruß

    L.

    ...ja, dem ist so; ich hatte bei BHW einen Freistellungsauftrag von 750,-- Euro; in 2023 erbrachte mir das dortige Bausparguthaben 524,-- Euro Guthaben-Zinsen! Die sind auch n den Kapitalerträgen insgesamt enthalten. Dann stimmt das docht nicht, weil unterm Strich doch nur 267,-- Euro über dem zustehenden Freibetrag von 1.000,-- Euro an Erträgen kamen!?!?!?!?

    Alle Aufwendungen für Medikamente, Rezepte, Arztkosten etc., die "NICHT auf Grund der Behinderung" getätigt wurden sind nach Abzug der Zumutbarkeitsgrenze ohne Anrechnung des Behindertenpauschbetrags abziehbar. So ist es bei uns jedenfalls.

    ...davon war ich bislang auch ausgegangen und entspricht meines Erachtens auch der grundsätzlichen Definition des Behinderten-Pauschbetrages und seiner Sinnhaftigkeit. Im Netz ist häufig zu lesen, dass Zuzahlungen bei stationären Klinikaufenthalten und weniges mehr (Hilfsmittel, Zahnarztkosten glaube ich) separat neben dem Behinderten-Pauschbetrag angesetzt werden dürfen. Ich werde es mal ausprobieren... ;)

    Hallo Liam, besten Dank für die umfangreiche und verständliche Information!!! Das hatte ich mir auch schon so gedacht; nun gibt es einen exakt gleichgelagerten Fall, wo wegen der Höhe der Witwen-PENSION die DRV keine Hinterbliebenen-Rente aus der zurückliegenden Knappschaftsversicherung des verstorbenen Ehemannes bezahlt!

    Es wird aber unabhängig davon ein Zahlung in Höhe von rund 20,-- bis 30 Euro monatlich gezahlt, um die Witwe bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (Beihilfe 70%, private Krankenversicherung 30 %) ein wenig zu entlasten. Ist die richtig so und wäre dies im eingangs beschriebenen Beispielsfall auch so zu erwarten?

    Im übrigen gehe ich unter Anlehnung an Ihre Darstellung davon aus, dass ALLENFALLS eine Hinterbliebenenrente der DRV, NICHT aber die eigenen "erdienten / erwirtschafteten" Renten und die Witwen-Pension bei den eingangs dargelegten Einkünften eine schädliche Reduzierung erfahren könnten. Sozusagen "Bestandsschutz", bei mutmaßlicherer Reduzierung einer möglichen HINTERBLIEBENEN-RENTE auf 0,00 Euro.

    Gruß

    Lothar

    Hallo allerseits, folgendes Fall-BEISPIEL:

    Monatliche (Versorgungs-) Einkünfte 2025

    a) eigene, selbst "erdiente" Rente (VA - Versorgungsanstalt Ärzte etc.) - angenommen 2.500,-- Euro monatlich

    b) Private, selbst "erdiente" Betriebsrente - angenommen 190,-- Euro monatlich

    c) Private, mit Einmal-Einlage selbst "erwirtschaftete" Leibrente - angenommen 700,-- Euro

    d) Witwen-PENSION (aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverh. des verstorbenen Ehemannes - angenommen 1.500,-- Euro

    e) Witwen- bzw. Hinterbliebenenrente aus der DRV- / Knappschaftsversicherung des verst. Ehemannes - derzeit 0,00 Euro

    Kann mit dieser Konstellation und bei den fiktiv angenommenen Beträgen damit gerechnet werden, dass zu e) Hinterbliebenenrente aus der DRV bezogen werden kann? Wenn ja, würde es sich "schädlich" und somit reduzierend auf die Beträge zu a) bis d) auswirken?

    Gruß

    Lothar

    ...der Steuerberater sagt was Gegenteiliges, so auch vielfach und überwiegend im Netz zu lesen. Will heißen, zunächst deckelt der Behinderten-Pauschbetrag die aus eigener Tasche bezahlten Krankheitskosten (Arztrechnungen / Rezepte jedweder Art). Erst wenn diese Krankheitskosten nach Abzug der Zumutbarkeitsgrenze über dem Behinderten-Pauschbetrag liegen, kommen diese zur Anrechnung, de facto unter Wegfall des Pauschbetrags. Ausnahmen gibts bei Zuzahlungen für die Pflegekosten im Krankenhau, Brillen und sonstige Hilsmittel. So stehts überwiegend im Netz.

    Was ist nun richtig???

    Gruß

    L.

    Hallo allerseits,

    ist es so, dass die aus eigener Tasche gezahlten Krankheitskosten (Arztrechnungen & Rezepte) zunächst vom bestehenden Behinderten-Pauschbetrag "gedeckelt" sind, sich also bis zu diesem nicht ZUSÄTZLICH als außergwöhnliche Belastungen auf die Berechnung der Steuerlast auswirken?


    Beispiel:


    Behindertenpauschbetrag bei 60 % = 1.440,-- Euro Pauschbetrag


    Krankheitskosten aus eigener Tasche = 1.200,-- Euro (Zumutbarkeitskrenze schon abgezogen)


    Außergewöhnliche Belastungen insgesamt = ??? 1.440,-- Euro oder 2.640,-- Euro???



    Gruß


    Lothar