Beiträge von Liam

    Ja, der Betrag, den das Kind durch den Verkauf des Hauses erhalten hat, würde vom Sozialamt als weiterhin dem ursprünglichen Geschenk zugehörig betrachtet werden.

    Rechtliche Bewertung nach deutschem Recht

    1. Schenkung des Hauses mit Nießbrauchsrecht

      • Die Eltern haben das Haus dem Kind geschenkt, sich aber ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.
      • Nach § 528 BGB kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker (die Eltern) verarmt und Sozialhilfe benötigt.
      • Die 10-Jahres-Frist für eine Rückforderung beginnt erst, wenn das Nießbrauchsrecht endet (also wenn die Eltern das Haus nicht mehr nutzen, z. B. durch Umzug ins Pflegeheim).
    2. Verkauf des Hauses nach zwei Jahren durch das Kind

      • Der Verkauf des geschenkten Hauses führt nichtdazu, dass die Rückforderungsmöglichkeit entfällt.
      • Das Sozialamt betrachtet den Verkaufserlös als Ersatzwert für die ursprüngliche Schenkung.
    3. Eintritt der Pflegebedürftigkeit nach insgesamt vier Jahren

      • Da die Eltern innerhalb der 10-Jahres-Frist sozialhilfebedürftig werden, kann das Sozialamt die Rückgabe der Schenkung fordern.
      • Weil das Haus bereits verkauft wurde, kann das Sozialamt stattdessen den entsprechenden Geldbetrag (den Verkaufserlös) vom Kindzurückverlangen.
      • Falls das Kind das Geld bereits ausgegeben hat, kann es unter Umständen persönlich haften.

    Fazit

    Ja, der erhaltene Verkaufserlös wird vom Sozialamt als weiterhin zur ursprünglichen Schenkung gehörig betrachtet und kann daher zur Deckung der Pflegekosten der Eltern herangezogen werden. Das Kind könnte zur Rückzahlung verpflichtet werden, möglicherweise bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des Hauses.

    Ja, in dieser Konstellation ist es möglich, dass eine Hinterbliebenenrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gezahlt wird. Allerdings hängt die tatsächliche Auszahlung der Witwenrente davon ab, ob die Einkommensanrechnung greift und in welchem Umfang die bestehenden Einkünfte auf die Rente angerechnet werden.

    Gemäß § 97 SGB VI werden eigene Einkünfte des Hinterbliebenen auf die Witwenrente angerechnet, sofern sie bestimmte Freibeträge überschreiten. Der Freibetrag für die Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente liegt im Jahr 2024 bei 992,64 Euro (West) bzw. 960,37 Euro (Ost) monatlich und erhöht sich für jedes kindergeldberechtigte Kind um zusätzlich 211,70 Euro (West) bzw. 204,80 Euro (Ost).

    Die genannten Einkünfte (a) bis (d) werden teilweise als anrechenbares Einkommen berücksichtigt:

    • a) Eigene Altersrente/Pension (2.500 €)voll anrechenbar
    • b) Betriebliche Altersvorsorge (190 €)teilweise anrechenbar
    • c) Private Leibrente (700 €)je nach Art der Besteuerung teilweise anrechenbar
    • d) Witwenpension (1.500 €)voll anrechenbar
    • e) Hinterbliebenenrente aus der DRV (aktuell 0 €)

    Auswirkungen auf die Witwenrente

    Da die Einkünfte aus der eigenen Pension und der Witwenpension bereits relativ hoch sind, besteht die Möglichkeit, dass das anzurechnende Einkommen den Freibetrag überschreitet und damit die Hinterbliebenenrente aus der DRV gekürzt oder ganz entfällt. Die genaue Berechnung hängt von der Einkommensanrechnung der DRV ab, wobei 40 % des über dem Freibetrag liegenden Einkommens auf die Witwenrente angerechnet werden.

    Daher ist es wahrscheinlich, dass durchdie Höhe der Einkünfte (insbesondere die eigene Pension und die Witwenpension) die DRV-Witwenrente erheblich gekürzt oder sogar auf 0 € reduziert wird. Eine genaue Berechnung kann durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater erfolgen.