Ja, der Betrag, den das Kind durch den Verkauf des Hauses erhalten hat, würde vom Sozialamt als weiterhin dem ursprünglichen Geschenk zugehörig betrachtet werden.
Rechtliche Bewertung nach deutschem Recht
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Schenkung des Hauses mit Nießbrauchsrecht
- Die Eltern haben das Haus dem Kind geschenkt, sich aber ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.
- Nach § 528 BGB kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker (die Eltern) verarmt und Sozialhilfe benötigt.
- Die 10-Jahres-Frist für eine Rückforderung beginnt erst, wenn das Nießbrauchsrecht endet (also wenn die Eltern das Haus nicht mehr nutzen, z. B. durch Umzug ins Pflegeheim).
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Verkauf des Hauses nach zwei Jahren durch das Kind
- Der Verkauf des geschenkten Hauses führt nichtdazu, dass die Rückforderungsmöglichkeit entfällt.
- Das Sozialamt betrachtet den Verkaufserlös als Ersatzwert für die ursprüngliche Schenkung.
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Eintritt der Pflegebedürftigkeit nach insgesamt vier Jahren
- Da die Eltern innerhalb der 10-Jahres-Frist sozialhilfebedürftig werden, kann das Sozialamt die Rückgabe der Schenkung fordern.
- Weil das Haus bereits verkauft wurde, kann das Sozialamt stattdessen den entsprechenden Geldbetrag (den Verkaufserlös) vom Kindzurückverlangen.
- Falls das Kind das Geld bereits ausgegeben hat, kann es unter Umständen persönlich haften.
Fazit
Ja, der erhaltene Verkaufserlös wird vom Sozialamt als weiterhin zur ursprünglichen Schenkung gehörig betrachtet und kann daher zur Deckung der Pflegekosten der Eltern herangezogen werden. Das Kind könnte zur Rückzahlung verpflichtet werden, möglicherweise bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des Hauses.