"Jede Gesundheitseinrichtung, die eine implantatbezogene Maßnahme durchführt, ist gem. §§ 16 und 17 IRegG verpflichtet, dem IRD die entsprechenden Daten zu übermitteln. Auch Patientinnen und Patienten sind damit zur Teilnahme am IRD verpflichtet: Gem. § 26 IRegG haben sie kein Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO und kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Sie müssen die erforderlichen Daten, wie z. B. ihre Krankenversichertennummer und das Institutionskennzeichen ihres Krankenversicherungsträgers, der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung zur Verfügung stellen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Kosten für den Eingriff trägt. Auch Selbstzahlende sind damit verpflichtet, ihre Krankenversichertennummer zur Meldung an das IRD zur Verfügung zu stellen."
"Privat Versicherte, die noch nicht über eine solche Versichertennummer verfügen, können diese bei ihrer privaten Krankenversicherung anfordern: Gem. § 17 Abs. 4 IRegG sind die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, diese Nummer für ihre Versicherten bereitzustellen."
Besser haben als brauchen wäre meine Meinung...