Beiträge von Bara-in-Berlin

    Vielen Dank an alle Antworten, das vermittelt mir den (natürlich nicht zwingend rechtsfest) Eindruck, dass sowieso nichts zu machen ist und man es hinnehmen muss.

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    Daher nur kurz zu den Rückfragen: Versicherungsnehmerin bin eindeutig ich (seit der Übertragung auf mich). Ich bin aber in der Tat freiwillig krankenversichert. Und ja: Spätestens in 7 Jahren steht die Rente/Pension an, dann schlägt das zu, was Mannikoepi1961 beschreibt.

    Die Begründung der TK hatte ich oben in meiner Frage ans Forum mitgeschickt. Sie nimmt keinen Bezug auf ein konkretes Urteil. Im Brief steht zwar "nach dem Beschluss des BVerfG". Es wird nicht erläutert, welcher Beschluss, aber das ändert vermutlich nichts an der korrekt wiedergegebenen Rechtslage. Die Begründung kam übrigens vom "Widerspruchsausschuss" der TK, mit zwei AG- und 2 Versicherten-VertreterInnen. Das klingt erstmal beeindruckend.

    Es wird im Schreiben an anderer Stelle auf § 240 Abs. 1 SGB V verwiesen (gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung) und "Dieser Vorgabe folgend gelten als beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs)). Dies gilt analog auch für die Beitragsbemessung in der SPV (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BVSzGs)." (Dies für die Freunde des Details).

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    Ich nehme mit: mindestens bei freiwillig Versicherten wird jeder "Zufluss" bis zur BBG von der Krankenkasse angesetzt, auch wenn es nicht nur die nachvollziehbar zusätzlichen Kapitalerträge/Gewinne ist. Belastet werden auch die enthaltenen Einzahlungen, die aus Einkommen finanziert wurden, das schon einmal sozialversicherungspflichtig mit Krankenkassenbeiträgen belastet wurden (und damals die "Leistungsfähigkeit" entsprechend reduzierte). Das ist mein Punkt, es ist in systematischer Hinsicht eine Doppelbelastung (analog zur Doppelbesteuerung). Vermutlich ist zumindest das unstrittig ...

    Viele Grüße

    Bara-in-Berlin

    Liebe Community,

    vorab die Fakten: Meine LV wurde ausschließlich in den ersten eineinhalb Jahren als Arbeitgeberversicherung geführt wurde, und seither (April 1992) nachweislich und mit Versicherungsschein als ausschließlich privat geführte Versicherung. Diese wurde jetzt ausgezahlt. Die Einmalzahlung, die ich jetzt erhielt, setzt sich daher aus einem betrieblich finanzierten Anteil (4,4 Prozent) und einem privat finanzierten Anteil (95,6 Prozent) zusammen.

    Die Krankenkasse (TK) besteht natürlich für den AG-Anteil auf die Beitragspflichtigkeit - das ist nachvollziehbar.

    Allerdings besteht sie auch für den Rest darauf, obgleich sie anerkennt, dass es sich um private Mittel handelt.

    Ich habe dagegen Widerspruch eingelegt, der abgelehnt wurde.

    Hier der entscheidende Auszug aus der Begründung:

    "Bei dem privat finanzierten Teil der Kapitalleistung in Höhe von xxx EUR handelt es sich

    nach dem Beschluss des BVerfG zwar nicht um einen Versorgungsbezug, da der Bezug zum

    Berufsleben fehlt. Es handelt sich jedoch im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft [in der TK] um eine beitragspflichtige

    Einnahme zum Lebensunterhalt, da dieser Betrag Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

    erhöht. Folglich unterliegt grundsätzlich auch der privat finanzierte Teil der Kapitalleistung

    als sonstige Einnahme der Beitragspflicht."

    Meine Frage: Ist das wirklich rechtens?

    Für mich liest sich das so, als ob ich jede Art von Vorsorge-Erspartem insgesamt (also Einzahlung plus darauf erwirtschaftete Zinsen) Krankenkassenbeiträge zahlen muss. Ich verstehe, dass man Gewinne belastet (Auszahlungsbetrag abzgl. Einzahlungsbeträge), aber ich kann nicht nachvollziehen, dass Auszahlungen (aus sozialversicherungspflichtigem Einkommen bezahlte Einzahlungen plus Gewinn) nochmals belastet werden.

    Danke für sachdienliche Einschätzungen.

    Ich müsste jetzt laut Schreiben der TK in eine nächste Instanz gehen und beim Sozialgericht in Berlin Klage erheben. Das schreckt mich ab, zumal ich schon so über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Es ist für mich eine prinzipielle Frage der Rechtmäßigkeit und natürlich kann es mich in den anstehenden 10 Jahren auch noch "erwischen", wenn ich aus irgendwelchen Gründen unter die BBG rutschen sollte.

    Viele Grüße

    Bara-in-Berlin