Vielen Dank an alle Antworten, das vermittelt mir den (natürlich nicht zwingend rechtsfest) Eindruck, dass sowieso nichts zu machen ist und man es hinnehmen muss.
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Daher nur kurz zu den Rückfragen: Versicherungsnehmerin bin eindeutig ich (seit der Übertragung auf mich). Ich bin aber in der Tat freiwillig krankenversichert. Und ja: Spätestens in 7 Jahren steht die Rente/Pension an, dann schlägt das zu, was Mannikoepi1961 beschreibt.
Die Begründung der TK hatte ich oben in meiner Frage ans Forum mitgeschickt. Sie nimmt keinen Bezug auf ein konkretes Urteil. Im Brief steht zwar "nach dem Beschluss des BVerfG". Es wird nicht erläutert, welcher Beschluss, aber das ändert vermutlich nichts an der korrekt wiedergegebenen Rechtslage. Die Begründung kam übrigens vom "Widerspruchsausschuss" der TK, mit zwei AG- und 2 Versicherten-VertreterInnen. Das klingt erstmal beeindruckend.
Es wird im Schreiben an anderer Stelle auf § 240 Abs. 1 SGB V verwiesen (gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung) und "Dieser Vorgabe folgend gelten als beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs)). Dies gilt analog auch für die Beitragsbemessung in der SPV (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BVSzGs)." (Dies für die Freunde des Details).
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Ich nehme mit: mindestens bei freiwillig Versicherten wird jeder "Zufluss" bis zur BBG von der Krankenkasse angesetzt, auch wenn es nicht nur die nachvollziehbar zusätzlichen Kapitalerträge/Gewinne ist. Belastet werden auch die enthaltenen Einzahlungen, die aus Einkommen finanziert wurden, das schon einmal sozialversicherungspflichtig mit Krankenkassenbeiträgen belastet wurden (und damals die "Leistungsfähigkeit" entsprechend reduzierte). Das ist mein Punkt, es ist in systematischer Hinsicht eine Doppelbelastung (analog zur Doppelbesteuerung). Vermutlich ist zumindest das unstrittig ...
Viele Grüße
Bara-in-Berlin