Ich gehe von Tatsachen aus.
Weder 2014 noch irgendwann erging irgendein Steuerbescheid!
Ich gehe von Tatsachen aus.
Weder 2014 noch irgendwann erging irgendein Steuerbescheid!
§173 AO hat damit nichts zu tun, da ja kein Steuerbescheid ergangen ist.
Zur Steuerhinterziehung siehe hier
Meine Recherche ergab, dass es unterschiedliche Angaben zum Beginn der Verjährungsfrist gibt.
Also welche Regelfälle habe ich zutreffend recherchiert?
Ich wiederhole erneut, dass ich mir Information erhofft hatte, wann welche Verjährungsfrist beginnt und endet. Und das anhand der geschilderten Fakten, ohne irgend welche Fakten dazu zu konstruieren.
Aber da habe ich wohl von einem Laienforum zu viel erwartet.
Vielen Dank und Frohe Restostern
Das in einem Forum keine verbindliche Rechtsberatung erfolgt (erfolgen darf) ist mir schon bewusst und erwarte ich auch nicht.
Aber, ich wiederhole, hatte ich mir Information erhofft, wann welche Verjährungsfrist beginnt und endet. Das ist ja wohl keine Rechtsauskunft.
Einerseits findet man:
„Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entsteht, also dem Todesjahr.“
Andererseits:
„Die Frist zur Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht mit dem Versterben des Erblassers oder dem Tag der Erbschaft. Es gilt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme, die Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Kalenderjahres.“
(Welche Kenntnisnahme?)
Weiter findet man zum Entfallen der Anzeigepflicht:
„Einer Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG bedarf es nicht, wenn das Finanzamt (z.B. durch einen Erbschein) ohnehin in der Lage ist, den erbschaftsteuerbaren Vorgang zu prüfen.“
Wie geschrieben, wurde die Immobilie an B übertragen, steht also im Grundbuch.
Vielen Dank.
Aber ich will weder vor Gericht ziehen, noch das FA bei den Hörnern packen.
Ich hatte mir Information erhofft, wann welche Verjährungsfrist beginnt und endet.
Da wird sich auch ein Gericht an die Fakten halten und die habe ich genannt.
Oder ist etwas unklar?
Hallo!
Es geht um die Verjährungsfristen der Erbschaftsteuer.
Angenommen
das Paar A und B lebt seit vielen Jahren unverheiratet in der Immobilie I, welche B gehört.
2011 stirbt B und vererbt per handschriftlichem Testament A die Immobilie I.
Mitte 2012 fragt das Finanzamt A, die Erben zu benennen.
Darauf teilt A dem Finanzamt mit, dass die Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien.
Keine weitere Anfrage/Mitteilung vom Finanzamt.
Anfang 2014 wird das Testament eröffnet.
Darauf beantragt A den Erbschein und die Immobilie wird an A übertragen.
A hat zwar dem Finanzamt den Erbfall nicht mitgeteilt, aber das Finanzamt hat ja auch über andere Wege von dem Erbfall erfahren. Spätestens nach Ausstellung des Erbscheins.
Aber bis heute keine Aufforderung zur Erbschaftsteuererklärung.
Die Verjährungsfristen sind soweit bekannt. Bis zu 10 Jahre bei Steuerhinterziehung, wobei die Frage ist, ob hier Steuerhinterziehung vorliegt?
Angaben zum Beginn der Verjährung sind jedoch sehr unterschiedlich. Z. B. Ende des Todesjahres des Erblassers, Anzeige beim Finanzamt oder Testamentseröffnung?
Es stellt sich nun die Frage, ob das Finanzamt heute noch Erbschaftsteuer fordern kann?
Vielen Dank für Infos und Frohe Ostern