Beiträge von VFR78
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Danke für deinen Beitrag. Ist aber bspw. hier anders erläutert:
https://www.mercedes-benz-bkk.com/versicherung/beitraege/abfindungen
Mein Fazit: Die Abfindung ist, weil die Kündigungsfrist eingehalten wurde, NICHT beitragsrechtlich in der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen.
Möchte mich da hier im Forum bei euch nur rückversichern, dass dem wirklich so ist und ich es richtig verstanden habe. -
Hallo zusammen,
ich bin seit 19 Jahren ununterbrochen bei ein und der selben gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert (Angestelltenverhältnis).
Mein Arbeitsverhältnis endet nun zum Jahresende und evtl. beabsichtige ich mich ab dem 01.01.2026 freiwillig in der GKV weiterzuversichern (temporär als "Privatier" bevor ich mich nach einem Jahr arbeitslos melde - in der Absicht im Alter von dann 48 Jahren wieder ins Berufsleben einzutreten).
Es sind Zinseinkünfte unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage vorhanden.
Nachfolgendem Anhang ist der Aufhebungsvertrag zu entnehmen. Die Kündigungsfrist (7 Monate) wurde eingehalten (Einstellungszeitpunkt war Juli 2003). Fälligkeit der Abfindung entspricht dem 31.12.2025 (bei Auszahlung im Januar 2026).
https://www.dropbox.com/scl/fi/np4yp60…t=b4gayimv&dl=0
Frage: Wird die Abfindung bei einer evtl. freiwilligen Krankenversicherung ab dem 01.01.2026 beitragsrechtlich berücksichtigt? Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags spricht bzgl. der Abfindung ja von "...als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes...". Demnach entspricht diese einem vollständigen sozialen Anteil und keinem zu berücksichtigen Arbeitsentgeltanteil, oder?
Danke und Gruß
VFR78