Kindergeld und auch Elterngeld: nicht beitragspflichtig…nie beitragspflichtig
Gehalt aus unselbstständiger Beschäftigung (das nennt man Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) kann nicht zur individuellen (also von dir selbst zu zahlenden) Beitragspflicht führen (außer beim Minijob …bis 603 EUR).
Beim Überschreiten der JAE-Grenze (monatlich 6450 EUR) wird ja schließlich auch die Beitragsbemessungsgrenze (monatlich 5812,50 EUR) überschritten. Daher sind in einem solchem Zeitraum andere Einnahmen im Rahmen der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitragspflichtig. Im Rahmen eine Pflichtversicherung (JAE-Grenze nicht überschritten) sind außer dem Arbeitsentgelt keine weiteren Einnahmen beitragspflichtig.
Für eine individuelle Beitragsberechnung aus deinen Einnahmen, geht es nur um Zeiten, in denen Michael NICHT
JAE-Überschreiter bist und
auch nicht pflichtversichert bist.
So z.B. im Februar 2026 (so habe ich den Sachverhalt für 2026 verstanden….)
Es geht bei MICHAEL hier dann nur um den Monat Februar 2026 (also um einen einzigen Monat im Jahr 2026).
Arbeitsentgelt aus Monaten, in denen Michael freiw versichert als JAE-Überschreiter warst bzw. pflichtversichert bist bzw. sein wird, sind den Monaten des JAE-überschreitens bzw. der Pflichtversicherung zuzuordnen.
Dieses Arbeitsentgelt gehört daher NICHT (auch nicht zu 1/12) in den Monat rein, in dem die beitragspflichtigen Einnahmen für eine freiw Versicherung individuell zu prüfen ist.
Bei der individuellen Beitragsberechnung (hier Februar 2026) ist bei Michael beitragspflichtig:
das Arbeitseinkommen (das ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff für Einkünfte aus Selbstständigkeit)
die Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung
KAP
Hat ein freiwillige Versicherter Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder/und Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Selbstständigkeit….hier wohl das Honorar)
erfolgt die Beitragsfestsetzung „vorläufig“
Der Beitrag ist, wie von Michael beschrieben, für Monat Februar 2026 vorläufig festgesetzt.
Dass es vorläufig festgesetzt wurde, ist korrekt. Diese Vorläufigkeit ist für den weiteren Verlauf sehr wichtig.
Ob zu diesem Zeitpunkt, also ab 1.2.2026 aus dem richtigen Einkommensteuerbescheid der Beitrag korrekt (vorläufig) festgesetzt wurde, kann ich nicht erkennen.
Für die Zeit ab 1.2.2026 hätte der Einkommensteuerbescheid (ESTB) für 2024 dafür maßgebend sein müssen. Der ESTB 2025 war bis zum 1.2.2026 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens des Finanzamtes noch nicht erstellt.
Evt war der ESTB schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitragsbescheides der Krankenkasse erstellt, aber mit Sicherheit noch nicht vor dem 1.2.2026.
Beim Vorliegen des ESTBs für 2026 (wohl im Jahr 2027) wird der Beitrag für 2026 (hier nur Februar 2026) NEU und damit RÜCKWIRKEND ENDGÜLTIG berechnet.
(Hinweis: daher wäre es auch egal, wenn für die vorläufige Berechnung des Monats Februar 2026 der falsche ESTB angesetzt wurde; es wird ja schließlich alles rückwirkend korrigiert.
Einreichung des ESTB für das Jahr 2026
Bei den Einkünften aus Arbeitseinkommen (sozialversicherungsrechtlicher Begriff für Einkünfte aus Selbstständigkeit), Vermietung/Verpachtung und KAP
teilt der Sachbearbeiter deiner Krankenkasse diese Einnahmen grundsätzlich durch 12
(egal ob du im Februar eine extrem hohe Miete bekommen hast oder im Februar 2026 einen Mietausfall hattest und auch egal, wann ob die KAP im Februar 2026 oder Oktober 2026 oder sonst wo im Jahr 2026 zugeflossen sind)
Bei einer Person, die (wie der Schreinermeister) durchgängig 12 Monate freiwillig versichert war, werden dann auch 12/12 beitragspflichtig. Je 1/12 für die Monate Jan bis Dez 2026.
Bei Michael wirkt sich das nur für den Februar 2026 aus. 1/12 aus dem ESTB werden aus den Einkünften aus Arbeitseinkommen (sozialversicherungsrechtlicher Begriff für Einkünfte aus Selbstständigkeit), Vermietung/Verpachtung und KAP dem Februar 2026 beitragsrechtlich zugeordnet.
Sofern die KAP nicht in der Einkommensteuererklärung erklärt wurden (was man wegen der im Steuerrecht gültigen „Günstigerregelung/Günstigerprüfung“ nicht muss) erscheinen die KAP ja nicht im ESTB. In einem solchen Fall sind die KAP des Jahres 2026 anderweitig nachzuweisen (z. Bsp durch Steuerbescheinigungen der Banken usw). Die Krankenkasse wird die KAP dann gleichermaßen rückwirkend für das Jahr 2026 ansetzen, als wenn sie auf dem ESTB platziert gewesen wären. Empfohlen wird hier grundsätzlich, die KAP mit in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Michael: bei dir wir also die vorläufige Berechnung durch eine endgültige Berechnung RÜCKWIRKEND mittels ESTB 2026 (evt ergänzend Banknachweise für 2026) ersetzt wird.
Sofern Michael dann im Jahr 2027 wieder einmal freiwillig versichert würde und die Beiträge selbst zahlen muss und zu Beginn dieses Zeitraums der STB 2026 schon vorliegt, wird der STB 2026 dann wieder für eine vorläufige Berechnung genutzt. Neu rückwirkend endgültig festgesetzt dann später im Jahr 2028, wenn der ESTB 2027 eingereicht wird.
Jetzt zur Partnerin von Michael.
Michael hat hierzu nichts mehr geschrieben. Im allgemeinen Interesse möchte ich dazu aber noch etwas schreiben.
Ich unterstelle, dass KEINE Einnahme aus Vermietung/Verpachtung und auch KEINE Einnahmen aus Selbstständigkeit vorliegen.
Daher erfolgt KEINE VORLÄUFIGE Beitragseinstufung.
In Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft in den der Beitrag selbst zu zahlen ist, erfolgt eine ENDGÜTLIGE Einstufung
Da sieht der zeitliche Ansatz für KAP ganz anders aus.
Für die Zeiten der freiwilligen Versicherung, für den die Partnerin selbst Beiträge zu zahlen sind, erfolgt der zeitliche Ansatz NICHT rückwirkend.
Für diese Zeiten erfolgt der zeitliche Ansatz mit Werten aus der Vergangenheit und dann zukunftsbezogen (man nennt das zeitversetzte Verbeitragung).
Ich mache dazu ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Selbst zu zahlender Zeitraum ab 1.4.2026.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 ,der auch KAP enthält, wurde seitens des Finanzamtes vor dem 1.4.2026 erstellt.
Ab Folgemonat nach Erstellung des Nachweises (das ist der Grundsatz), frühestens ab Beginn der selbst zu zahlenden Zeit (hier: 1.4.2026), erfolgt der zeitliche Ansatz der KAP.
Zur Klarstellung: dieser Beitrag ab 1.4.2026 wird ENDGÜLTIG berechnet; und zwar mit KAP-Werten aus 2025.
Ändern sich die KAP im Jahr 2026 zu 2025 (was ja regelmäßig der Fall sein dürfte), erfolgt KEINE RÜCKWIRKENDE Änderung für 2026.
Fortsetzung:
Angenommen es besteht weiterhin (oder wieder) eine freiwillige Mitgliedschaft mit einem selbst zu zahlenden Zeitraum im Jahr 2027.
Der ESTB für 2026 wird im Mai 2027 erstellt.
DANN: Geänderte Berechnung ab Folgemonat nach Erstellung des ESTB für das Jahr 2026, also ab 1.6.2027.
Falls die Partnerin KAP hat, diese jedoch nicht steuerlich erklärt, sind die KAP durch Bankbescheinigung usw. nachzuweisen.
Dann erfolgt der zeitliche Ansatz ab Folgemonat nach Erstellung des Nachweises.
ALSO: die Bankbescheinigung für 2026 wird z.Bsp. im Januar 2027 erstellt.
Dann erfolgt der zeitliche Ansatz ab 1.2.2027 (also auch zeitversetzt ENDGÜLTIG ohne spätere Neuberechnung für 2027)
Die KAP für 2027 bescheinigt die Bank im Januar 2028.
DANN: Geänderte Berechnung ab Folgemonat nach Erstellung des Banknachweises; also ab 1.2.2028 (natürlich auch wieder zeitversetzt ENDGÜLTIG ohne spätere Neuberechnung für 2028)
Grüße Bert