Beiträge von Bert Esser

    Danke für die schnelle Antwort. Es handelt sich um eine Summe von 256€

    Was bedeutet 256 EUR ? Sind das jährliche Zinseinnahmen oder monatliche ?

    Läuft die Geldanlage auf euch beide oder nur auf eine Person ....welche Person.


    Vorab: für die Familienversicherung (FAMI) gilt das sogenanne Gesamteinkommen.

    Das steht in § 10 SGB V und hat einen monatlichen Grenzwert von 565 EUR.

    Was mit Gesamteinkommen gemeint ist, steht in § 16 SGB V. UND DORT (ACHTUNG) wird auf das Einkommensteuerrecht verwiesen.

    Daher finde ich den Hinweis auf steuerlich beratende Berufe mal gar nicht so falsch.

    Vertrauensschutz für die Rente als lang. Versichreter (mit 35 BJ und Abschlägen) will noch nicht einmal die Kommission. Darüber findet einfach keine Diskussion statt.

    Hallo Fotoman (oder auch alle anderen),


    steht das irgendwo in einem LINK, dass die Kommision (oder Regierung) KEINEN Vertrauensschutz für die Rente für die langjährig Versicherten (35 Wartejahre MIT Abschläge) haben möchte.

    Die Rente für besonders langjährig Versicherte (vulgo "Rente mit 63" obwohl es das schon lange nicht mehr ist), steht aufgrund der politischen Lage auf dem Tableau. Die Kommission wollte das ja ganz abschaffen, diverse Landtagswahlen haben das ordentlich durch geschüttelt, nachdem ja auch Landesfürsten verschiedenen Parteien sich gegen die Abschaffung positioniert hatten, lese ich heute morgen, dass ein Kompromiss verhandelt würde, die derzeit 45 Jahre Wartezeit zu verlängern auf 46 oder 47 Jahre.

    Würde mich tatsächlich persönlich treffen, denn ich erreiche voraussichtlich mit 66 Jahren, die 45 Jahre Wartezeit, würde also ein Jahr bringen.

    Edit: es soll auch auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt werden (Dachdecker?) Na gut, dann bin ich sowieso raus.


    Das bestärkt mich in dem Vorhaben bereits mit 63 und Abschlägen zu gehen.

    Hallo uha (mein Freund),

    hast du einen LINK hierzu. Das würde ich gerne einmal durchlesen.


    PS: wenn das ein Kompromiss sein soll, dann ist es ein sehr fauler Kompromiss. Oder anders gesagt: Ver.sche ohne Ende

    Na bravo. KAP für FAMI ist so zum Beschreiben das Schwierigste überhaupt.


    In folgenden LINK müssen wir später ein paar Male reinschauen:


    https://www.vdek.com/vertragspartne…en-29092022.pdf


    Es geht ja hier für dich mit deiner Idee der Familienversicherung (FAMI) darum, dass du (Eheschließung vorausgesetzt) für den Zeitraum vom 17.10.2026 bis 16.04.2027 einen Anspruch auf FAMI hast (über deine dann-Ehefrau), um den „hohen“ Beiträge zu deiner freiwilligen Versicherung zu entgehen.


    Die Zuordnung von Einnahmen/Einkünften im Rahmen einer Beitragsberechnung hatte ich erläutert (bei Dir: zunächst vorläufig – dann mittels ESTB rückwirkend endgültig).


    Für die FAMI gibt es keine konkrete Zuordnung, wie du später sehen wirst.


    Dabei ist es sehr schwer, komplexe Dinge „einfach“ zu beschreiben. Dabei geht es mir immer darum, dass mein Leser das auch versteht.


    Ich versuche es dennoch: unter Angabe von ein paar Rechtsquellen.


    § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V besagt vereinfacht.

    Du darfst kein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 565 EUR (ab 2027 wahrscheinlich 590 EUR) haben.


    Jetzt steht dort ja das Wort Gesamteinkommen. Verflixt…was heißt denn das.

    § 16 SGB IV besagt…., dass es die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sind.

    Damit sind für die FAMI steuerfreie Einnahmen nicht schädlich für eine FAMI, weil diese über die Vorschriftenkette § 16 SGB V - § 10 SGB V ja gar kein Gesamteinkommen für die FAMI sind.


    Zwischennotiz zur beitragspflichtigen freiwilligen Mitgliedschaft

    Diese Aussage, dass steuerfreie Einnahmen nicht für die FAMI als schädlich anzurechnen ist, ist bitte nicht zu verwechseln mit einer beitragsPFLICHTIGEN freiwilligen Mitgliedschaft.

    Da sind die meisten steuerfreien Einnahmen nämlich beitragspflichtig.


    z.Bsp:

    In der Beitragspflicht gibt es für Kapitalerträge nur einen jährlichen Freibetrag von 51 EUR (Monat 4,25 EUR).

    Für die FAMI gibt es einen Sparerpauschbetrag von 1000 EUR jährlich, der einkommensmindern in Abzug zu bringen ist

    (siehe Link oben, dann Punkt: 2.3.2 erster Absatz……damals (im Jahr 2022) war es noch 801 EUR)


    Das von dir zitierte Urteil: da ging es nur um die Beitragspflicht. Das hat mit der FAMI nichts zu tun.

    Ende der Zwischennotiz:


    Mit deinen Einkünften aus Verm/Ver und Honarar scheinst du ja die Grenze von 565 EUR nicht zu überschreiten.


    ABER:


    Bei deinen Gedanken hast du jetzt die nicht unerheblichen KAP „vergessen“.

    Sofern du die Auffassung hast, dass KAP nicht regelmäßig ist !!!

    Hier beschreibt der aufgeführte LINK auf Seite 43, dass KAP als regelmäßig zu werten ist.



    Es wird nicht differenziert, zwischen einem Sparer, der seit 10 Jahren regelmäßig aus einer Festgeldanlage pro Jahr 12.000 EUR Zinsen erhält oder jemand, der aus Verkauf von Aktien usw nur nach seiner Meinung „einmalig“ und damit nicht regelmäßig KAP bezieht.


    Andere Literatur oder Rechtsprechung ist mir dazu nicht bekannt.


    Es kommt darauf an, ob die Erträge steuerpflichtig sind ( natürlich sind 1000 EUR/Jahr in Abzug zu bringen).


    Werden diese KAP steuerlich nicht erklärt, weil die Günstigerprüfung nicht gewünscht wird, so zählen diese dennoch zum (schädlichen) Gesamteinkommen für die FAMI

    Siehe LINK unter Punkt: 2.3.2


    Was will ich bisher sagen: KAP (in jeder Form) kann für FAMI schädlich sein.


    UND ab jetzt geht,s so richtig rund, denn ab jetzt wird es erst spannend.


    Wir müssen ja noch zur Zuordnung kommen, also für welchen Zeitraum wegen zu hoher KAP keine FAMI besteht.


    Die Grundsätzlichen Hinweise zum Gesamteinkommen (hier vom 29.09.2022) geben dazu keinen konkreten Hinweis, ab wann eine FAMI nicht mehr besteht.


    Wenn man sich die Hinweise zum Gesamteinkommen (LINK) durchliest (ich habe dort hundertfach reingeschaut), sieht man bezüglich KAP keinen Zeitpunkt , wann FAMI nicht besteht.


    Bezüglich Arbeitseinkommen (Selbstständigkeit) und auch bei Verm/Verp ist die Zuordnung im LINK beschrieben:

    Seite 31:

    „Zur Bestimmung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens sowie zur Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Die daraus hervorgehenden Angaben sind vom Beginn des auf die Ausstellung des Steuerbescheides folgenden Monats an zu berücksichtigen. Änderungen des Arbeitseinkommens wirken sich dementsprechend erst dann (zeitverschoben) aus, wenn der nächste (aktuelle) Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird“


    Alter Schwede: du hast richtig gelesen.

    Bei Arbeitseinkommen (und Verm/Verp) ist für FAMI die Wirkung ZEITVERSETZT (nicht rückwirkend)

    Und ich hatte ja zur Beitragsberechnung korrekterweise geschrieben, dass dort im Rahmen von „vorläufiger zu endgültiger Berechnung" eine RÜCKWIRKUND stattfindet.


    Bei ein und derselben Einnahmeart wird also eine verschiedenartige zeitliche Zuordnung vorgenommen.


    Und wer das bisher verstanden hat, sieht wie komplex das ganz Thema ist.


    Zurück zu KAP:

    Hierzu gibt es GAR NIX KONKRETES.


    An einem Bespiel mache ich mal die verschiedenen Möglichkeiten fest, die es gibt bzw. die ich schon mal gesehen habe, wie so ein Fall beurteilt wurde.


    Bsp:

    Am 15.11.2026 generierst du 25.000 EUR KAP. 1000 EUR sind steuerfrei und damit kein Gesamteinkommen

    24000 EUR : 12 = 2000 EUR auf einen Monat bezogen.

    Der Einkommensteuerbescheid 2026 wird am 16.3.3027 erstellt.

    Die Bankbescheinigung erhälst du am 31.1.2027


    Folgende mögliche Beendigungszeiträume der FAMI (ich unterstelle Eheschließung schon vor einigen Jahren) habe ich schon gesehen. Ende der FAMI zum:

    31.12.2025, 14.11.2026, 30.11.2026, 31.12.2026, 31.01.2027, 15.03.2027, 31.03.2027


    Es gibt zu diesen Lösungen kein „Richtig/Falsch“.

    Grüße Bert

    Hinweis: trotz enormer Sorgfal bei der Erstellung meiner Texte, weise ich darauf hin, dass verschiedene Menschen verschiedene Auffassung haben können. Ich schreibe nur so als ob ich mit mir selbst sprechen würde. Ihr versteht diesen Hinweis; nämlich "Haftung ausgeschlossen"

    Miachel:

    zum Thema einer Familienversicherung (FAMI) für dich.

    Bisher war dein Fall für jemanden der knapp 50 Berufsjahre bei einer gesetzlichen KK hinter sich hat und als Spezialist im Bereich von Mitgliedschaft und Beitragsberechnung tätig war, einigermaßen leicht, und nur aufwändig.


    Jetzt könnte der Fall (der sowieso schon interessant ist) auch noch schwierig (oder auch sehr einfach) werden. Die Sache mit dem monatlichen Grenzwert von 565 EUR hast du schon gut rausgefunden.

    Eine erste wichtige Frage:

    Du hast doch Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung.

    Wie hoch sind diese denn laut den ESTBs der letzten 1,2 Jahren? (2024,2025)

    Falls du darauf (hier in einem Forum nicht konkret antworten willst), dann benötige ich aber die Antwort, ob diese Einkünfte über 565 EUR monatlich liegen (Einkünfte laut ESTB : 12).


    Sollte die V/V die 565 EUR nicht überschreiten.

    Dann bitte noch folgende Frage beantworten.

    Du hast doch Einkünfte aus Honorar.

    Liegen denn diese Einkünfte (aus ESTB bitte ablesen) zusammen mit V/V über 565 EUR.


    Und je nachdem wie die bisherigen Fragen beantwortet wurde, wird es schwierig oder einfach.

    Dabei meine ich mit schwierig nicht, dass schwierig wird in die FAMI reinzukommen, sonder erst einmal , dass die Rechtslage der Prüfung schwierig wird.

    Denn: zu den KAP komme ich erst, wenn es nötig wird (also je nach Antwort).

    Evt lässt sich so ein Fall in einem Forum nicht lösen und man müsste ins Detail gehen

    (Haarspalterei).

    Michael:

    1. 1. 1.26 – 16-2.26: Volles Gehalt über JAE


    2. 17. 2.26 -16.3.26: Nur Elternzeit (Der Bescheid der Krankenkasse berechnet die Beiträge für Februar und März jeweils anteilig)

      individuelle Beitragspflicht: zunächst vorläufig, später mittels ESTB rückwirkende endgültige Neuberechnung (wie beschrieben)


    3. 17.3.26 – 16.10.26: Volles Gehalt über JAE


    4. 17.10.26 – 16.4.27: Nur Elternzeit

      individuelle Beitragspflicht: zunächst vorläufig, später mittels ESTB rückwirkende endgültige Neuberechnung (wie beschrieben)


    PARTNERIN.


    1. 1.1.26 – 22.5.26: Beschäftigungsverbot + Mutterschutz, volles Gehalt über JAE
    2. 23.5.26-16.10.2026: nur Elternzeit

      zeitversetzte Beitragsberechnung (wie beschrieben)


    3. 17.10.26-16.04.20262027: volles Gehalt über JAE
    4. 17.04.2627-16.08.2026 2027: Teilarbeit vermutlich über JAE (Gehalt berechnet sich ebenfalls kompliziert)
    5. 17.08.2026 2027-31.12.2026 2027: Teilarbeit sicher über JAE.


      Mögliche Lösung:

      Wir heiraten und ich hab während meiner Elternzeit keine regelmäßigen Einkünfte über 565 Euro, dann wäre ich familienversichert und müsste für die Monate wo ich familienversichert bin keine Beiträge zahlen.

      Auf diesen Absatz komme ich gesondert zurück


    Meine Partnerin hat jährlich regelmäßig ca. 2,5k KAP (Zinsen, Dividenden). Diese wurden 2025 NICHT erklärt. Bei einem Aktienverkauf stehen ebenfalls KAP in der Größenordnung von 60k im Raum. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbstständiger Arbeit hat sie NICHT.


    Wenn ich das somit richtig verstanden hab bedeutet das vereinfacht beim Status Quo


    Schaue bitte nochmals in den Beitragsbescheid der Krankenkasse (KK) für die Beitragsberechnung ab 23.05.2026. Da dürfte nicht das Wort „vorläufig“ (oder unter Vorbehalt) drin enthalten sein. Dann ist es nämlich endgültig. Insofern stimme deiner Schlussfolgerung zum vorherigen Absatz zu.


    Sofern im Beitragsbescheid deiner Partnerin dennoch eine Vorläufigkeit enthalten sein (auch wenn ich es mir nicht vorstellen kann), wäre mit der KK zu klären, dass der Beitragsbescheid geändert wird (Vorläufigkeit muss rausgenommen werden) bzw. sollte die Erträge in 2027 realisiert werden, um das Problem zu umgehen.


    Zum Nachweis: Alles in der Steuererklärung zu erklären ist praktisch. Man könnte damit aber auch den Zeitpunkt ab wann die neuen KAP zur Berechnung herangezogen wird beeinflussen: JA, das ist so, prima verstanden. Das ist aber nur bei der endgültigen Beitragsberechnung so (Partnerin). Nicht jedoch bei dir, weil bei dir ja rückwirkend neu berechnet wird.

    Kindergeld und auch Elterngeld: nicht beitragspflichtig…nie beitragspflichtig

    Gehalt aus unselbstständiger Beschäftigung (das nennt man Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) kann nicht zur individuellen (also von dir selbst zu zahlenden) Beitragspflicht führen (außer beim Minijob …bis 603 EUR).

    Beim Überschreiten der JAE-Grenze (monatlich 6450 EUR) wird ja schließlich auch die Beitragsbemessungsgrenze (monatlich 5812,50 EUR) überschritten. Daher sind in einem solchem Zeitraum andere Einnahmen im Rahmen der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitragspflichtig. Im Rahmen eine Pflichtversicherung (JAE-Grenze nicht überschritten) sind außer dem Arbeitsentgelt keine weiteren Einnahmen beitragspflichtig.


    Für eine individuelle Beitragsberechnung aus deinen Einnahmen, geht es nur um Zeiten, in denen Michael NICHT

    JAE-Überschreiter bist und

    auch nicht pflichtversichert bist.

    So z.B. im Februar 2026 (so habe ich den Sachverhalt für 2026 verstanden….)


    Es geht bei MICHAEL hier dann nur um den Monat Februar 2026 (also um einen einzigen Monat im Jahr 2026).


    Arbeitsentgelt aus Monaten, in denen Michael freiw versichert als JAE-Überschreiter warst bzw. pflichtversichert bist bzw. sein wird, sind den Monaten des JAE-überschreitens bzw. der Pflichtversicherung zuzuordnen.

    Dieses Arbeitsentgelt gehört daher NICHT (auch nicht zu 1/12) in den Monat rein, in dem die beitragspflichtigen Einnahmen für eine freiw Versicherung individuell zu prüfen ist.


    Bei der individuellen Beitragsberechnung (hier Februar 2026) ist bei Michael beitragspflichtig:

    das Arbeitseinkommen (das ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff für Einkünfte aus Selbstständigkeit)

    die Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung

    KAP


    Hat ein freiwillige Versicherter Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder/und Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Selbstständigkeit….hier wohl das Honorar)

    erfolgt die Beitragsfestsetzung „vorläufig“


    Der Beitrag ist, wie von Michael beschrieben, für Monat Februar 2026 vorläufig festgesetzt.

    Dass es vorläufig festgesetzt wurde, ist korrekt. Diese Vorläufigkeit ist für den weiteren Verlauf sehr wichtig.


    Ob zu diesem Zeitpunkt, also ab 1.2.2026 aus dem richtigen Einkommensteuerbescheid der Beitrag korrekt (vorläufig) festgesetzt wurde, kann ich nicht erkennen.

    Für die Zeit ab 1.2.2026 hätte der Einkommensteuerbescheid (ESTB) für 2024 dafür maßgebend sein müssen. Der ESTB 2025 war bis zum 1.2.2026 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens des Finanzamtes noch nicht erstellt.

    Evt war der ESTB schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitragsbescheides der Krankenkasse erstellt, aber mit Sicherheit noch nicht vor dem 1.2.2026.


    Beim Vorliegen des ESTBs für 2026 (wohl im Jahr 2027) wird der Beitrag für 2026 (hier nur Februar 2026) NEU und damit RÜCKWIRKEND ENDGÜLTIG berechnet.


    (Hinweis: daher wäre es auch egal, wenn für die vorläufige Berechnung des Monats Februar 2026 der falsche ESTB angesetzt wurde; es wird ja schließlich alles rückwirkend korrigiert.


    Einreichung des ESTB für das Jahr 2026


    Bei den Einkünften aus Arbeitseinkommen (sozialversicherungsrechtlicher Begriff für Einkünfte aus Selbstständigkeit), Vermietung/Verpachtung und KAP

    teilt der Sachbearbeiter deiner Krankenkasse diese Einnahmen grundsätzlich durch 12

    (egal ob du im Februar eine extrem hohe Miete bekommen hast oder im Februar 2026 einen Mietausfall hattest und auch egal, wann ob die KAP im Februar 2026 oder Oktober 2026 oder sonst wo im Jahr 2026 zugeflossen sind)


    Bei einer Person, die (wie der Schreinermeister) durchgängig 12 Monate freiwillig versichert war, werden dann auch 12/12 beitragspflichtig. Je 1/12 für die Monate Jan bis Dez 2026.


    Bei Michael wirkt sich das nur für den Februar 2026 aus. 1/12 aus dem ESTB werden aus den Einkünften aus Arbeitseinkommen (sozialversicherungsrechtlicher Begriff für Einkünfte aus Selbstständigkeit), Vermietung/Verpachtung und KAP dem Februar 2026 beitragsrechtlich zugeordnet.

    Sofern die KAP nicht in der Einkommensteuererklärung erklärt wurden (was man wegen der im Steuerrecht gültigen „Günstigerregelung/Günstigerprüfung“ nicht muss) erscheinen die KAP ja nicht im ESTB. In einem solchen Fall sind die KAP des Jahres 2026 anderweitig nachzuweisen (z. Bsp durch Steuerbescheinigungen der Banken usw). Die Krankenkasse wird die KAP dann gleichermaßen rückwirkend für das Jahr 2026 ansetzen, als wenn sie auf dem ESTB platziert gewesen wären. Empfohlen wird hier grundsätzlich, die KAP mit in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.


    Michael: bei dir wir also die vorläufige Berechnung durch eine endgültige Berechnung RÜCKWIRKEND mittels ESTB 2026 (evt ergänzend Banknachweise für 2026) ersetzt wird.


    Sofern Michael dann im Jahr 2027 wieder einmal freiwillig versichert würde und die Beiträge selbst zahlen muss und zu Beginn dieses Zeitraums der STB 2026 schon vorliegt, wird der STB 2026 dann wieder für eine vorläufige Berechnung genutzt. Neu rückwirkend endgültig festgesetzt dann später im Jahr 2028, wenn der ESTB 2027 eingereicht wird.


    Jetzt zur Partnerin von Michael.

    Michael hat hierzu nichts mehr geschrieben. Im allgemeinen Interesse möchte ich dazu aber noch etwas schreiben.


    Ich unterstelle, dass KEINE Einnahme aus Vermietung/Verpachtung und auch KEINE Einnahmen aus Selbstständigkeit vorliegen.

    Daher erfolgt KEINE VORLÄUFIGE Beitragseinstufung.


    In Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft in den der Beitrag selbst zu zahlen ist, erfolgt eine ENDGÜTLIGE Einstufung


    Da sieht der zeitliche Ansatz für KAP ganz anders aus.


    Für die Zeiten der freiwilligen Versicherung, für den die Partnerin selbst Beiträge zu zahlen sind, erfolgt der zeitliche Ansatz NICHT rückwirkend.


    Für diese Zeiten erfolgt der zeitliche Ansatz mit Werten aus der Vergangenheit und dann zukunftsbezogen (man nennt das zeitversetzte Verbeitragung).


    Ich mache dazu ein Beispiel zum besseren Verständnis:


    Selbst zu zahlender Zeitraum ab 1.4.2026.

    Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2025 ,der auch KAP enthält, wurde seitens des Finanzamtes vor dem 1.4.2026 erstellt.

    Ab Folgemonat nach Erstellung des Nachweises (das ist der Grundsatz), frühestens ab Beginn der selbst zu zahlenden Zeit (hier: 1.4.2026), erfolgt der zeitliche Ansatz der KAP.


    Zur Klarstellung: dieser Beitrag ab 1.4.2026 wird ENDGÜLTIG berechnet; und zwar mit KAP-Werten aus 2025.

    Ändern sich die KAP im Jahr 2026 zu 2025 (was ja regelmäßig der Fall sein dürfte), erfolgt KEINE RÜCKWIRKENDE Änderung für 2026.


    Fortsetzung:

    Angenommen es besteht weiterhin (oder wieder) eine freiwillige Mitgliedschaft mit einem selbst zu zahlenden Zeitraum im Jahr 2027.

    Der ESTB für 2026 wird im Mai 2027 erstellt.

    DANN: Geänderte Berechnung ab Folgemonat nach Erstellung des ESTB für das Jahr 2026, also ab 1.6.2027.


    Falls die Partnerin KAP hat, diese jedoch nicht steuerlich erklärt, sind die KAP durch Bankbescheinigung usw. nachzuweisen.

    Dann erfolgt der zeitliche Ansatz ab Folgemonat nach Erstellung des Nachweises.

    ALSO: die Bankbescheinigung für 2026 wird z.Bsp. im Januar 2027 erstellt.

    Dann erfolgt der zeitliche Ansatz ab 1.2.2027 (also auch zeitversetzt ENDGÜLTIG ohne spätere Neuberechnung für 2027)


    Die KAP für 2027 bescheinigt die Bank im Januar 2028.

    DANN: Geänderte Berechnung ab Folgemonat nach Erstellung des Banknachweises; also ab 1.2.2028 (natürlich auch wieder zeitversetzt ENDGÜLTIG ohne spätere Neuberechnung für 2028)


    Grüße Bert

    Michael,


    sorry , der Fall ist mir zu wild geschildert. Wenn ich eine chronologische Auflistung , die ich nachvollziehen kann, bekommen würde, dann würde ich an der Antwort mindestes 1 bis 2 Stunden schreiben. So kann ich dazu nichts schreiben.


    Du kannst gerne ab Januar 2026 bis Ende Dez 2027

    1. für dich

    2. für deine Partnerin

    chronolisch auflisten, mit jeweils folgender Notiz:


    Volle Arbeit (über Jahresarbeitentgeltgrenze)

    Teilarbeit (über Jahresarbeitsentgeltgrenze) in Elternzeit

    Teilarbeit (unter Jahresarbeitsentgeltgrenze) in Elternzeit

    KEINE Arbeit, nur Elternzeit


    Die BezügeARTEN (Vermietung/Verpachtung, Kap, Gehalt usw) brauchst du für DICH NICHT mehr aufzulisten. Das hast du gemacht.


    Für deine Partnerin bitte (wie bei Dir schon gemacht) aber bitte auch nochmals auflisten.


    Bert

    Beitragsverahrensgrundsätze Selbstzahler

    § 3 Beitragspflichtige Einnahmen (1) 1Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.


    Das bedeutet, dass auch steuerfreie Bezüge der Beitragspflicht unterliegen.


    Nach Aufgabe der Berufstätigkeit... schreibst du.

    Wenn sie (Frau) bei sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hatte, dürfte sie in Folge einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Arbeitlosengeld würde bei ihr zur Versicherungspflicht in der Kranken und Pflegeversicherung (KV/PV) führen. In dieser Versicherungspflicht würden dann aus DEINEM Einkommen dannKEINE Beiträge anfallen. Ich gehe aber davon aus, dass du das weißt und Arbeitslosengeld schon bezogen wurde.

    Gut ist aber, dass deine Frau in der geseztlichen KV/PV (auch in der freiwilligen KV/PV) verblieben ist. Sie wird wahrscheinlich die Voraussetzungen zur KVdR (Pflichtversicherung als Rentnerin) erüllen (90 % gesetzlich versichert in der 2. Hälfte ihres Erwerbslebens). Dann wird bei ihr als Rentnerin kein Beitrag mehr von deinen Einkünften berechnet.


    Grüße

    Bert

    Michael,

    mir fällt noch etwas ein.

    Deine Partnerin ist ja selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (KK).

    Sie hat Mutterschaftsgeld erhalten. Die KK weiß also , dass sie Kinder (2, weil Zwillinge) hat.

    Wer keine Kinder hat, bei dem beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 4,2 %.

    Bei 1 Kind (Alter egal) beträgt der Beitragssatz 3,6 %.

    Wer zwei Kinder mit einem Alter von unter 25 Jahren hat, beträgt der Beitragssatz 3,35 %.

    Ich in sicher, dass zur Mitgliedschaft deiner Partnerin, die KK den geringeren Beitragssatz von

    3,35 % anwenden, weil die KK von den beiden Kindern Kenntnis hat.

    Wahrscheinlich sind auch beide Kinder bei deiner Partnerin in der Familienversicherung (FAMI).


    Jetzt zu Dir:

    Weiß deine KK (auch wenn es die selbe KK wie der deiner Partnerin ist) , dass auch du 2 Kinder (unter 25 Jahren) hat. Du bist ja schließlich (auch ohne Eheschließung) der Vater.

    Für dich muss der Beitragssatz von 3,35 % gelten ( nicht 4,2 %).

    Hast du das zur deiner Mitgliedschaft deiner KK mitgeteilt.

    Wurden die Beitragsbescheide der KK für Dich auf 3,35 % geändert.

    Bitte nachschauen.

    Falls nicht---> sofort der KK melden.

    ---------------------------------------

    S g D und H,

    ich habe 2 Kinder. Siehe beigefügte Geburtsurkunde.

    Bitte berücksichtigen Sie dies für meine Mitgliedschaft ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt.

    Mfg

    ---------------------------------------

    Die KK wird dies dann ab Folgemonat nach Eingang berücksichtigen.

    Rückwirkend geht das nur, wenn der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach Geburt eingeht.

    Michael,

    dein Fall wird immer komlplizierter und es ist hier fast unmöglich, das zu erklären.

    Noch schwieriger ist es, vorherzusehen, ob andere Stellen (die zuständig wären: z.B Arbeitgeber) das auch so umsetzen.

    Hier nur zur JAE-Berechnung: wenn du ab Oktober 2026 24/35 (soll wohl 24 Stunden die Woche bei sonst 35 Stunden die Woche bedeuteen) arbeitest und damit die JAE-Grenze nicht mehr überschreiten. (Achtung Einmalzahlungen beachten, die auf JAE anzurechnen sind)

    DANN: würdest du ab 1.10.2026 in der Versicherungspflicht reinkommen.

    Das aber bitte vom Arbeitgeber nachrechnen lassen. Insbesondere wegen Einmalzahlunen, die anzurechnen sind. Ich bin sicher, dass du bei einer großen Firma beschäftigt bist. Die können das mit Sicherheit.

    Jetzt zur Entgelterhöhung ab Januar 2027:

    Zunächst einmal: die JahresarbeitsentgeltGRENZE beträgt im aktuell 77.400 EUR (Monat 6450).

    Diese erhöht sich jeweils zum 1.1. eines Jahres. Für 2027 wurde sie noch nicht festgesetzt. Voraussichtlich wird sie 84600 EUR (Monat 7050) betragen.

    Wenn du mit der Senkung auf 24/35 in der Versicherungspflicht reinkommst (bitte mit Personalabteilung, monder HR-Abteilung, klären), dann kann ich mir gut vorstellen, dass die Erhöhung der Bezüge ab Jan 2027 wegen der Erhöhung der JAE-Grenze keine Auswirkung haben dürfte.


    AUßERDEM:

    § 6 Abs. 4 SGB V lautet:

    "Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird"

    Wenn du ab 1.10.2026 in die Versicherungspflicht kommst (ich wiederhole mich : BITTE MIT FIRMA klären, ob dies so ist) und dann ab 1.1.2027 durch die Entgelterhöhung die JAE-Grenze ÜBERschreiten würdest (damit meine ich die alte aus 2026 und auch die neue aus 2027), dann stellt sich die Frage, wann du denn aus der Versicherungspflicht ausscheidest.

    Nämlich mit Ablauf des Jahres des Überschreitens. Erhöhung ab 1.1.2027---> Ablauf ist der 31.12.2027.

    Das lernt man im 2. Ausbildungsjahr eines Sozialversicherungsfachangestellten (Fachbereich Krankenversicherungsrecht). Das wissen aber nicht alle Menschen im Personalwesen. Da sollte der Mensch aus der HR-Abteilung schon viel Ahnung haben bzw. die zuständige Krankenkasse um Rat fragen.


    Dies hier nur vorab zur JAE-Berechnung.

    Die Sache mit Beitragsberechnung aus Vermietung/Verpachtung, KAP usw "kann" noch viel spannender (aufwändiger) werden.


    VG Bert

    noch ne Frage an Michael,

    du hast geschrieben, dass du im Febr 2026 einen Monat Elternzeit hattest.

    Hattest du in dem Fragebogen denn angegeben, dass du Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hattest ? Falls ja: Hast du den aktuellsten Einkommensteuerbescheid, der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand (wahrscheinlich für das Jahr 2024) eingereicht bzw. einreichen müssen. Standen in diesem Einkommensteuerbescheid KAP drin. Falls keine KAP drin enthalten waren, hast du anderweitig KAP angegeben und nachgewiesen. Sehr wahrscheinlich hast du mindestens 1 Cent KAP im Jahr 2024 oder 2025 gehabt (daher meine Frage).


    UND die wichtigste Frage: Hast die für den Monat einen Beitragsbescheid erhalten, im dem an IRGENDEINER Stelle stand, dass der Beitrag "VORLÄUFIG" oder "unter Vorbehalt" festgesetzt wurde.


    VG Bert

    Thargor, bzw. Michael


    du schreibst, dass du genau nachrechnen müsstest.

    Da ich ein wenig hellsehen kann, kann ich mir vorstellen, dass die 24 Seiten , die sich aus dem Link ergeben, nicht gelesen oder/und nicht verstanden hast.


    Da ist nämlich nicht viel nachzurechnen.


    Wenn du in der Elternzeit monatlich eine Teilentgelt erhälst (von mehr als 603 EUR monatlich, aber dieses ---ich meine genau dieses Teilentgelt), dann wird dieses Teilentgelt mit 12 multipliziert.

    Es kommt NICHT darauf an, was du vorher oder nach der Elternzeit an Gehalt hast.


    Bsp:

    Du bekommst 2000 EUR brutto. Dann ist es mit 12 multipliziert 24.000 EUR.

    Es kommt dabei NICHT auf das Kalenderjahr an. Es kommt auch nicht auf das Gehalt der nächstens 12 Monate an, was du evt. bekommst. Auch nicht, was du vorher bekommen hast.

    Es wird schlichtweg mit 12 multipliziert.

    UND: 24.000 EUR sind eindeutig unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

    Daher wirst du mit Teilentgelt (muss über 603 EUR sein) in die Versicherungspflicht kommen.


    Sofern die Fragen zur Beitragspflicht von KAP jetzt noch offen sein sollten,

    dann würde die Antwort unter Umständen sehr kompliziert und aufwändig.

    Teile mir, falls erfoderlich dann bitte noch mit, was du mit Faktor 4,5 meinst.

    Teile ferner mit, ob die KAP in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.

    Nicht mitzuteilen brauchst du, ob die Einkünfte aus Verm/Verpachtung in der Einkommensteuererklärung erklärt werden. Davon gehen ich schlichtweg aus.

    Was bedeutet aber, dass diese wegen der Afa "bisher"nicht ins Gewicht gefallen sind.

    Hierzu sei erwähnt, dass diese beitragsrechtlich (zur Kranken- und Pflegeversicherung) nicht in die Beitragsberechnung hereingenommen wurden, weil beide Ehepartner freiwillig versichert sind und aufgrund des Gehaltes oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine Beiträge aus Verm und Verpachtung zu berechnen waren.

    Der Fall könnte mega-interessant wie komplex werden, wenn nur einer von euch Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung hat und der andere nicht.

    Nur hierzu vorab: dann gibt es für die KAP (falls beide KAP haben) VERSCHIEDENE zeitliche Ansätze von KAP.


    Grüße Bert

    Der Schlüssel um als freiwillig Versicherter Arbeitnehmer in die Pflichtversicherung zu kommen liegt in folgenden Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes. Laien verstehen die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts aber meist nicht. Profis manchmal auch nicht :(

    https://www.tk.de/resource/blob/…en-jae-data.pdf


    JAE=Jahresarbeitsentgelt


    Ich versuche es mal ganz kurz.

    Senkung von Vollgehalt auf NULL => es bleibt bei der freiwilligen Versicherung

    Senkung von Vollgehalt auf Teilzeit (mit einem monatlichen Gehalt (oberhalb der MinijobZone von aktuell 603,00 EUR) welches mit 12 multipliziert die JAE-Grenze nicht mehr überschreitet => Pflichtversicherung.


    Bei der Pflichtversicherung => keine Beiträge aus Kapitalerträgen (auch nicht aus anderen Einnahmen wie Mieteinnahmen)

    Bei der freiwilligen Versicherung => Beitragspflicht aus Kapitalerträgen (Beitragspflicht auch aus Mieteinnamen// das Elterngeld an sich ist beitragsfrei).


    ALSO: wenn es bei der freiwilligen Versicherung bleibt (Senkung von Vollgehalt auf NULL) dann => Beitragspflicht auf Kapitalerträgen (KAP).


    Wovon wird bei KAP berechnet:

    Vorab erkläre ich die Mindestbemessungsgrundlage, also aus welchem Betrag mindestens der Beitrag berechnet wird.

    Nämlich aus monatlich 1318,33 EUR. Dann müssten die Jahreszinsen schon über 15.819,96 EUR liegen, wenn aus einem Betrag oberhalb der Mindesbemessungsgrundlage berechnet werden müsste.


    Bei 1318,33 EUR (Mindesbemessung) und einem Prozentsatz von ca. 20,5 % Beitragssatz (Krankenversicherung, Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung und Pflegeversicherung)

    ergibt sich ein monatlicher Beitrag von ca 270 EUR.


    Da ich jetzt grad keine Zeit mehr habe.

    Sollten die KAP höher als 15819,96 EUR (pro Person und Jahr) sein.

    Dann gib mir einen Hinweis. Dann schreibe ich dazu auch noch was.


    Grüße

    Bert

    didirich:


    Ich schrieb zwar, dass ich mir nicht sicher bin. Das sage/schreibe ich immer, wenn ich nur zu 99 % sicher bin. Ein Fragesteller soll sich nicht auf meine Meinung verlassen. Ich könnte ja sein Nachbar sein, der keine Ahnung von Sozialversicherungsrecht hat.


    Wen ich mit mir selbst rede: dann sage ich in diesem Fall, dass ich mir schon zu 100 % sicher bin.


    Dass der Bezug als Rente angesehen wird, hatte ich ja auch schon beschrieben.

    "Zuerst müsste einmal geklärt werden, ob die Zahlung der Schweizer Pensionskasse (SchPK) nach deutschem Recht eine Rente oder ein Versorungsbezug darstellt.

    Ich meine aus dem Link gelesen zu haben, dass die SchPK in Deutschland (D) als Rente zu werten ist.

    siehe: Pkt C.1.1.2"


    Einen Anwalt einzuschalten: bitte nicht.

    Es gibt nur EINE Stelle-----das ist die zuständige Krankenkasse


    Gruß

    Bert

    https://www.vdek.com/vertragspartne…_29.06.2022.pdf


    normalerweise schreibe ich nur etwas, wenn ich sicher bin.

    Hier bin ich nicht sicher, weil ich, zwar knapp 50 Jahre Sozialversicherungsfachangesteller war, jedoch sehr weit weg von der Schweizer Grenze gearbeitet habe. Daher also nahezu keine Erfahrungen mit dem Thema Schweiz habe:


    Zuerst müsste einmal geklärt werden, ob die Zahlung der Schweizer Pensionskasse (SchPK) nach deutschem Recht eine Rente oder ein Versorungsbezug darstellt.

    Ich meine aus dem Link gelesen zu haben, dass die SchPK in Deutschland (D) als Rente zu werten ist.

    siehe: Pkt C.1.1.2


    Dann C.1.1.3.2

    Daraus lese ich (weil es kein Versorungsbezug, sondern eine Rente ist), dass der Bezug für 12 Monate beitragsrechtlich anzusetzen ist.


    Nochmals sei von mir erwähnt: dieser Themenbereich ist/war nicht mein Fachgebiet.

    Du , Fragesteller Geldhecht, hast beitragspflichtige Einnahmen der Krankenkasse zu melden.

    Dabei hast du nicht auf Forum und Meinungen (von deinem Stammtisch und Kegelbrüdern) zu hören. Du "hast" diese zu melden( auch wenn du denkst, dass dein Kegelbruder der Meinung war, dass keine Beitragspflicht beseht). Die Krankenkasse beurteilt, dann die Beitragspflicht. Jede KK hat dafür Spezialabteilungen. Die KK BEURTEILT dann die Beitragspflicht.


    PS:

    Sofern es ein Versorgungsbezug (ein deutscher oder ein ausländischer) wäre, dann

    besteht 10 Jahre lang Beitragspflicht.

    Wenn für das erste Jahr keine beitragspflichtige deutsche Mitgliedschaft besteht, dann besteht noch 9 Jahre lang (ab dem Zeitpunkt der deutschen Mitgliedschaft) eine Beitragspflicht.


    Grüße

    Bert


    2 Dinge von mir:


    1.

    Person ist nicht (mehr) in der Kirche. Sitzt im Flugzeug.

    Flugzeug stürzt ab. Was tut die Person wohl......-----> beten (auch wenn bislang nicht gläubig)


    2.

    Person ist im Verein (z.B. Fußballverein). Zahlt dort einen Beitrag.

    Das Grillfest steht an. Das Vereinsmitglied bekommt die Grillwurst kostenlos.

    Andere Gäste ( nicht im Verein) müssen die die Grillwurst bezahlen.


    Personen sind in der Kirche und andere Personen nicht.

    Es gibt kirchliche Feiertage.

    Alle haben FREI und müssen nicht arbeiten; auch die Personen , die nicht in der Kirche sind.

    Bei der Grillwurst ist das , wie oben dargestellt ganz anders.

    Für das Bruttosozialprodukt wäre es toll, wenn die Nichtkirchler an diesen Tagen arbeiten gingen. Sooooo einfach könnte man Deutschland nach vorne bringen.


    Jetzt könnt ihr mich erschlagen, weil es bestimmt tausend Gegenargumente gibt.

    dass der Midijob wegfallen soll......korrekt -> der beitragsrechtliche Vorteil im sogenannten Übergangsbereich (603,01 bis 2000 EUR)----- das habe ich bislang noch nicht gelesen.

    Evt kann der Fragestelle mal einen Link einstellen, woraus sich das ergeben sollte.


    zur weiteren Frage: ab wann in einem Beschäftigungsverhältnis eine Krankenversicherung enthalten ist.

    bisher: mehr als 603,00 EUR und zukünftig (nach allem was ich bisher verstanden habe) auch mehr als 603 EUR

    Ein Arbeitnehmer ist seit Mitte Juni 2023 durchgehend arbeitsunfähig (au) krank.

    Das Arbeitsverhältnis besteht seit 1985 ungekündigt. Der Arbeitnehmer möchte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2026 beenden (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die AU auch fortbestehen.

    Es geht um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und insbsondere um die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgeber gemäß der Rechtsprechung des EuGH sowie die BAG.

    Die Person hat ausgehend von einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (gesetzlich) sowie weiteren 10 Tagen (tairflicher Mehrurlaub).

    Seit Mitte Juni 2023 konnte aufgrund der AU kein Urlaub in Anspruch genommen werden.

    Für das Jahr 2022 wurden von den insgesamt 30 Tagen nur 15 Tagen in Anspruch genommen.

    Bei der Beantwortung der Frage: für wie viele Tage ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung besteht, kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber bis zum Beginn der AU im Juni 2023 seinen Mitwirkungsobliegenheiten NICHT entsprechend der Rechtssprechung nachgekommen ist.