Beiträge von Bert Esser

    2 Dinge von mir:


    1.

    Person ist nicht (mehr) in der Kirche. Sitzt im Flugzeug.

    Flugzeug stürzt ab. Was tut die Person wohl......-----> beten (auch wenn bislang nicht gläubig)


    2.

    Person ist im Verein (z.B. Fußballverein). Zahlt dort einen Beitrag.

    Das Grillfest steht an. Das Vereinsmitglied bekommt die Grillwurst kostenlos.

    Andere Gäste ( nicht im Verein) müssen die die Grillwurst bezahlen.


    Personen sind in der Kirche und andere Personen nicht.

    Es gibt kirchliche Feiertage.

    Alle haben FREI und müssen nicht arbeiten; auch die Personen , die nicht in der Kirche sind.

    Bei der Grillwurst ist das , wie oben dargestellt ganz anders.

    Für das Bruttosozialprodukt wäre es toll, wenn die Nichtkirchler an diesen Tagen arbeiten gingen. Sooooo einfach könnte man Deutschland nach vorne bringen.


    Jetzt könnt ihr mich erschlagen, weil es bestimmt tausend Gegenargumente gibt.

    dass der Midijob wegfallen soll......korrekt -> der beitragsrechtliche Vorteil im sogenannten Übergangsbereich (603,01 bis 2000 EUR)----- das habe ich bislang noch nicht gelesen.

    Evt kann der Fragestelle mal einen Link einstellen, woraus sich das ergeben sollte.


    zur weiteren Frage: ab wann in einem Beschäftigungsverhältnis eine Krankenversicherung enthalten ist.

    bisher: mehr als 603,00 EUR und zukünftig (nach allem was ich bisher verstanden habe) auch mehr als 603 EUR

    Ein Arbeitnehmer ist seit Mitte Juni 2023 durchgehend arbeitsunfähig (au) krank.

    Das Arbeitsverhältnis besteht seit 1985 ungekündigt. Der Arbeitnehmer möchte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2026 beenden (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die AU auch fortbestehen.

    Es geht um den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und insbsondere um die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgeber gemäß der Rechtsprechung des EuGH sowie die BAG.

    Die Person hat ausgehend von einer 5-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (gesetzlich) sowie weiteren 10 Tagen (tairflicher Mehrurlaub).

    Seit Mitte Juni 2023 konnte aufgrund der AU kein Urlaub in Anspruch genommen werden.

    Für das Jahr 2022 wurden von den insgesamt 30 Tagen nur 15 Tagen in Anspruch genommen.

    Bei der Beantwortung der Frage: für wie viele Tage ein Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung besteht, kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber bis zum Beginn der AU im Juni 2023 seinen Mitwirkungsobliegenheiten NICHT entsprechend der Rechtssprechung nachgekommen ist.

    Bislang ist das einmalig.


    Das kann der Gesetzgeber sehr einfach ändern.

    Zack besteht für alle Versicherungspflicht; aber nur zur Rentenversicherung.

    Nicht jedoch zur Krankenversicherung. Da bedeutet jedoch (wenn man es juristisch korrekt sieht) keine Abschaffung der Mini-Jobs.

    Die Personen bis 603,00 EUR zahlen dann eben selbst als Arbeitnehmer eben alle mit an den Rentenversicherungsbeiträgen.


    Die Abschaffung der Minijobs (was ja nicht kommt) würde bedeuten, dass es auch eine Versicherungspficht zur Krankenversicherung gäbe.

    Bevor jetzt jemand sagt, dass das doch gut wäre.

    Ne, ne , ne: dann würde die Ehefrau des (privat versicherten )Unternehmers, Arzt, Apothekers, Rechtsanwaltes nicht mehr mit 604 EUR, sondern nur noch mit 100 EUR angemeldet sein und daraus Krankenversicherungsschutz erwerben.


    Nur dann , wenn die private Versicherungen alle aufgelöst würden und alle Personen ausschließlich gesetzlich versichert wären, würde es Sinn machen, dass es keine Mini-Jobber mehr gibt.


    Nach meiner Einschätzung hängt das steuerliche Absetzen von Werbungskonsten nicht davon ab, ob (denmächst neu) Rentenversicherungspflicht besteht.


    Es dürfte eher absetzbar sein, wenn der MiniJob nicht pauschal (durch den Arbeitgeber) versteuert wird.


    PS: das Gesetz muss man erst einmal lesen. Da liegt mir, wie allen anderen hier, natürlich noch längst nicht vor. Was ich geschrieben habe, entspricht nur meinen Erfahrungen.

    Hallo Tomarcy,


    so wie Schlaubi schreibt, hat was auf,m Kasten und ich muss da zur Familienversicherung gar nix mehr schreiben. Er macht seinem Namen alle Ehre. Außerdem will er keine Antwort mehr dazu.


    Bester Tomarcy: das wollte ich nur schreiben, weil du mich ins Boot geholt hast.

    https://www.boeckler.de/de/boeckler-im…ienten-7876.htm


    siehe hier, 3 Absatz:

    Die Unterschiede sind eklatant: Für eine medizinisch im Grundsatz gleiche Leistung erhält ein niedergelassener Arzt von der Privatversicherung durchschnittlich das 2,28-fache der Vergütung, die ihm die gesetzliche Kasse zahlt.


    Ich weiß nicht, ob wir aneinander vorbei reden. Evt muss ich es klarer sagen,

    2,3 ist zuviel. 1,0 wäre genug für Ärzte, die überlegen mit dem Flugzug zur Demo zu reisen.

    Außerdem , wenn die PKV bleiben würde (was sie ja bleibt, also keine Sorge) könnte die Prämie durch 2,3 geteilt werden. Also statt 460 EUR, wäre die Prämie dann nur noch 200 EUR.

    11 EUR. Das kann ich mir nicht vorstellen.


    1.

    In der PKV bin ich nicht so bewandert. Da habe ich also keine so tiefgreifenden Kenntnisse.

    Ich meine aber, dass Ärzte bei PKV-Versicherten das 2,3 fache berechnen.

    Nun zahlen privat Versicherte ja auch einen Beitrag (Prämie heißt es dort wohl).

    Nun stelle man sich mal vor, dass die dortige Prämie eingentlich viel niedriger sein könnte.

    Wenn man nämlich die Prämie durch 2,3 teilt, dann wäre das die Prämie, die zu zahlen wäre, wenn der Arzt nur den 1fachen Satz erheben würde.

    OK, der Arzt würde weniger verdienen. Die Ärzte-Lobby würde sagen, dass nur durch eine Mischung von PKV und GKV dieser Arzt überleben würde.


    Es ist zwar schon 2 Jahrzehnte her. Aber damals erzählt mir mein Hausarzt (ich nenn ihn Dr A, als ich ihn aufsuchen musste folgendes (kein Scherz):

    er sagte: eh Bert. Nächste Woche reisen wir zur Ärzte-Demo nach Berlin (600km).

    Ich reise da mit meine Ärzte-Doc X (aus dem Nachbardorf) hin.

    Dr. X sagte zu mir: A lass uns doch mit meinem Flugzeug (damit war das Privatflugzeug von Dr X gemeint) hinfliegen. Mein Hausarzt (Dr. A) meinte dann: Dr X "bist du bescheuert", dann stehen wir beiden in BILD-Zeitung.

    So was will ich damit sagen: es wird von allen gejammert, auch von denen, die nicht jammern müssten. Bei jedem , der jammert müsste man erst einmal den Steuerbescheid sehen, um zu sehen, ob das jammern berechtigt ist.

    Ach: mein Haus-Dc hat mindestens 20 Immobilien während seiner Hausarztpraxis-Zeit gekauft(investiert). Aber er ist nur ein armern Hausarzt auf dem Lande (hier ist Dorf).


    2.

    Seit 1.4.2007 hat der Gesetzgeber es geschafft, dass alle in Deutschland versichert sein müssen.

    Bei den vielen freiwillig Versicherten, die den Beitrag nicht zahlen können (ich rede hier nicht von Beamten oder Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) endete nach der bis 31.3.2007 gültigen REchtslage die Mitgliedschaft, wenn 2 Monatsbeiträge nicht gezahlt wurden.

    Ab 1.4.2007 besteht aber trotz immenser Zahlungsrückstände (über 100.000 EUR in Einzelfällen ; pro Person ) immer noch ein Leistungsanspruch, wenn die Erkrankung akut ist oder die Person Schmerzen hat (also fast bei allen Erkrankungen). Es kommen mittlerweise Millarden zusammen.

    Wer das bezahlt, ist die Mittelschicht, die hier schreibt; also wir hier alle.

    Eine Rückführung, wie nach der Rechtslage bis 31.03.2007 (also keine Mitgliedschaft mehr, wenn 2 Monate nicht bezahlt), macht keiner aus der Politik.

    Junge, mach mal ne Reha. 5 Wochen.

    Und dabei soll der Teamleiter mal deine Arbeit für diese Zeit übernehmen.

    Wahrscheinlich wird er aber so geschickt sein, dass er die beschissenen Sachen für dich liegen lässt und die Arbeit, die du siehst, wird er gar nicht sehen.

    Aber evt kannst du mit der Reha ein "Zeichen" setzen.

    Das ist nur so eine Idee mit der Reha. Ach auf welche Krankheit: Psyche meine ich.

    Wenn du nicht psychisch belastet bist.....

    Hm, da empfiehlt es sich wohl, spätestens ab Auszahlung der Leistung, die hauptberufliche Selbstständigkeit (und damit die Versicherung als freiwilliges Mitglied) zu vermeiden.

    Die abhängige Beschäftigung sollte dringend überwiegend sein.

    korrekt, wenn es darum geht, dass eine Pflichtversicherung besteht und allein dadurch gesichert ist, dass KEINE Beitragspflicht für die private Versicherungsleistung (egal ob LV oder RV und auch egal ob kapitalisert oder verrentet) besteht.

    aha, nicht Arbeitnehmer, sondern freiwillig als Selbstständiger.


    Hier "kann" es zur Beitragspflicht führen.

    Hier kann es riiiiiiichtig kompliziert werden. Ich bräuchte Daten Fakten und Stunden Zeit um dies auszurechnen. Und diese Daten wirst du mir hier (sicherlich) nicht liefern wollen und können.

    Daher kann ich nur grundsätzlich antworten.

    Mindestens werden die Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung aus 1318,33 EUR monatlich berechnet. Höchstens aus 5812,50 EUR monatlich.

    Wenn während einer Verrentung der Versicherungsleistung und gleichzeitiger freiwilliger Versicherung die Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmen unter 1318,33 EUR monatlich oder ohne die verrentete Versicherungsleistung die Einnahmen über 5812,50 EUR monatlich liegen, kommt es praktisch nicht zur Beitragspflicht, weil eben die Mindest- bzw. Höchstbeiträge gelten.


    ansonsten , also zwischen 1318,33 und 5812,50 EUR.... hier wird es richtig richtig spannend

    https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokument…40_SGB_V_BF.pdf


    Seite 16 von diesem Link

    Jetzt muss man bei einer Kapitalsierung (also Einmalauszahlung) auch noch schauen, ob es sich um eine ( erster Punkt auf Seite 16) private KapitalLEBENSversicherung (die man ja sich auch verrenten lassen kann) oder um eine (zweiter Punkt) private Rentenversicherung (die man sich auch kapitalisieren lassen kann) handelt.

    Bei der kapitalisierten LV erfolgt der zeitliche Ansatz im Rahmen einer freiwilligen Versicherung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze. Hierbei ist laut der Aufstellung (nur) der Kapitalertrag beitragspflichtig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 für 12 Monate.


    Bei der kapitalisierten RV ist im Rahmen einer freiwilligen Versicherung § 5 Abs. 4 maßgebend und damit 120 Monate. Hierbei die volle Summe (nicht nur der Ertrag).


    private Renten (also monatliche Auszahlungen) aus beiden (LV bzw. RV) sind im Rahmen einer freiwilligen Versicherung monatlich so lange beitragspflichtig, wie sie gezahlt werden (Seite 24, Punkt 2 und 3 dieser Seite).


    Marc: du kannst jetzt bereits bestimmt erkennen, wie schwierig das Thema zu verstehen ist.

    Dann noch eine Entscheidung zu treffen...puhh.


    Ich persönlich, unabhängig von einer freiwilligen Versicherung, lasse mir eine solche Versicherungsleistung lieber als Einmalzahlung auszahlen. Dann kann ich das Geld selbst evt besser anlegen oder endlich dafür auszahlen, wofür ich es mir erspart habe.


    Grüße

    Bert

    Hallo Marc778,


    ich verstehe das so, dass du derzeit freiwillige versichert bist, uns zwar als Arbeitnehmer.

    Also mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze, also oberhalb des Höchstsatzes aus dem man Beiträge berechnet.


    Ich verstehe es weiter so, dass diese Versicherung , die du da hast, NICHT über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) eingezahlt wurde. Ich verstehe es so, dass du diese Versicherung privat eingezahlt hast; ohne dass dein Arbeitgeber daran beteiligt war.

    Ich verstehe es weiter so, dass du als Rentner in die KVdR kommst; also dass du mindestens 9/10 der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens gesetzliche versichert bist (dazu zählen auch die Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft). Damit kommst du beim Rentenbezug dann in die KVdR.


    Wenn ich das so alles richtig verstanden habe, dann ist die Versicherungsleistungen (egal ob als Rente oder als Einmalzahlung) NICHT beitragspflichtig.

    Weder während der Zeit der weiteren Beschäftigung (mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) noch während der Zeit einer Pflichtmitgliedschaft als Rentner.


    Auch wäre, wenn du dein Gehalt auf ein Niveau der Pflichtversicherung (über 603 EUR/Monat bis zur Grenze der Pflichtversicherung) senken würdest, dann die Versicherungsleistungen (weil keine betriebliche Altersversorgung) NICHT beitragspflichtig.


    Gruß

    Bert