ich war ein Jahrzehnt in der Zwangsvollstreckung eines Sozialversicherungsträgers beruflich tätig.
der Typ hat jetzt noch mehr Schulden als damals.
Sollte er beschäftigt sein, liegen zahlreiche Vorpfändungen vor.
ich war ein Jahrzehnt in der Zwangsvollstreckung eines Sozialversicherungsträgers beruflich tätig.
der Typ hat jetzt noch mehr Schulden als damals.
Sollte er beschäftigt sein, liegen zahlreiche Vorpfändungen vor.
Bislang ist das einmalig.
Das kann der Gesetzgeber sehr einfach ändern.
Zack besteht für alle Versicherungspflicht; aber nur zur Rentenversicherung.
Nicht jedoch zur Krankenversicherung. Da bedeutet jedoch (wenn man es juristisch korrekt sieht) keine Abschaffung der Mini-Jobs.
Die Personen bis 603,00 EUR zahlen dann eben selbst als Arbeitnehmer eben alle mit an den Rentenversicherungsbeiträgen.
Die Abschaffung der Minijobs (was ja nicht kommt) würde bedeuten, dass es auch eine Versicherungspficht zur Krankenversicherung gäbe.
Bevor jetzt jemand sagt, dass das doch gut wäre.
Ne, ne , ne: dann würde die Ehefrau des (privat versicherten )Unternehmers, Arzt, Apothekers, Rechtsanwaltes nicht mehr mit 604 EUR, sondern nur noch mit 100 EUR angemeldet sein und daraus Krankenversicherungsschutz erwerben.
Nur dann , wenn die private Versicherungen alle aufgelöst würden und alle Personen ausschließlich gesetzlich versichert wären, würde es Sinn machen, dass es keine Mini-Jobber mehr gibt.
Nach meiner Einschätzung hängt das steuerliche Absetzen von Werbungskonsten nicht davon ab, ob (denmächst neu) Rentenversicherungspflicht besteht.
Es dürfte eher absetzbar sein, wenn der MiniJob nicht pauschal (durch den Arbeitgeber) versteuert wird.
PS: das Gesetz muss man erst einmal lesen. Da liegt mir, wie allen anderen hier, natürlich noch längst nicht vor. Was ich geschrieben habe, entspricht nur meinen Erfahrungen.
Hallo Tomarcy,
so wie Schlaubi schreibt, hat was auf,m Kasten und ich muss da zur Familienversicherung gar nix mehr schreiben. Er macht seinem Namen alle Ehre. Außerdem will er keine Antwort mehr dazu.
Bester Tomarcy: das wollte ich nur schreiben, weil du mich ins Boot geholt hast.
ca 10 % der Patienten sind PKV. 90 % in GKV.
Wenn man die 10 % halbieren würde, wäre das Gehalt noch 95 % (nicht die Hälfte)
https://www.boeckler.de/de/boeckler-im…ienten-7876.htm
siehe hier, 3 Absatz:
Die Unterschiede sind eklatant: Für eine medizinisch im Grundsatz gleiche Leistung erhält ein niedergelassener Arzt von der Privatversicherung durchschnittlich das 2,28-fache der Vergütung, die ihm die gesetzliche Kasse zahlt.
Ich weiß nicht, ob wir aneinander vorbei reden. Evt muss ich es klarer sagen,
2,3 ist zuviel. 1,0 wäre genug für Ärzte, die überlegen mit dem Flugzug zur Demo zu reisen.
Außerdem , wenn die PKV bleiben würde (was sie ja bleibt, also keine Sorge) könnte die Prämie durch 2,3 geteilt werden. Also statt 460 EUR, wäre die Prämie dann nur noch 200 EUR.
11 EUR. Das kann ich mir nicht vorstellen.
1.
In der PKV bin ich nicht so bewandert. Da habe ich also keine so tiefgreifenden Kenntnisse.
Ich meine aber, dass Ärzte bei PKV-Versicherten das 2,3 fache berechnen.
Nun zahlen privat Versicherte ja auch einen Beitrag (Prämie heißt es dort wohl).
Nun stelle man sich mal vor, dass die dortige Prämie eingentlich viel niedriger sein könnte.
Wenn man nämlich die Prämie durch 2,3 teilt, dann wäre das die Prämie, die zu zahlen wäre, wenn der Arzt nur den 1fachen Satz erheben würde.
OK, der Arzt würde weniger verdienen. Die Ärzte-Lobby würde sagen, dass nur durch eine Mischung von PKV und GKV dieser Arzt überleben würde.
Es ist zwar schon 2 Jahrzehnte her. Aber damals erzählt mir mein Hausarzt (ich nenn ihn Dr A, als ich ihn aufsuchen musste folgendes (kein Scherz):
er sagte: eh Bert. Nächste Woche reisen wir zur Ärzte-Demo nach Berlin (600km).
Ich reise da mit meine Ärzte-Doc X (aus dem Nachbardorf) hin.
Dr. X sagte zu mir: A lass uns doch mit meinem Flugzeug (damit war das Privatflugzeug von Dr X gemeint) hinfliegen. Mein Hausarzt (Dr. A) meinte dann: Dr X "bist du bescheuert", dann stehen wir beiden in BILD-Zeitung.
So was will ich damit sagen: es wird von allen gejammert, auch von denen, die nicht jammern müssten. Bei jedem , der jammert müsste man erst einmal den Steuerbescheid sehen, um zu sehen, ob das jammern berechtigt ist.
Ach: mein Haus-Dc hat mindestens 20 Immobilien während seiner Hausarztpraxis-Zeit gekauft(investiert). Aber er ist nur ein armern Hausarzt auf dem Lande (hier ist Dorf).
2.
Seit 1.4.2007 hat der Gesetzgeber es geschafft, dass alle in Deutschland versichert sein müssen.
Bei den vielen freiwillig Versicherten, die den Beitrag nicht zahlen können (ich rede hier nicht von Beamten oder Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) endete nach der bis 31.3.2007 gültigen REchtslage die Mitgliedschaft, wenn 2 Monatsbeiträge nicht gezahlt wurden.
Ab 1.4.2007 besteht aber trotz immenser Zahlungsrückstände (über 100.000 EUR in Einzelfällen ; pro Person ) immer noch ein Leistungsanspruch, wenn die Erkrankung akut ist oder die Person Schmerzen hat (also fast bei allen Erkrankungen). Es kommen mittlerweise Millarden zusammen.
Wer das bezahlt, ist die Mittelschicht, die hier schreibt; also wir hier alle.
Eine Rückführung, wie nach der Rechtslage bis 31.03.2007 (also keine Mitgliedschaft mehr, wenn 2 Monate nicht bezahlt), macht keiner aus der Politik.
Ja, ich bin privat versichert. Und du?
Das merkte man an deinen Kommentaren, dass du in der PKV bist. Soll aber keine Kritik von mir sein. Ich wollte nur wissen, ob mein Gespür mich nicht getäuscht hat.
Ich bin GKV. Hab dort sogar knapp 5 Jahrzehnte gearbeitet.
Hallo sam51,
bitte gib mir mal ne ehrliche Antwort. Bist du privat versichert ?
damit fängt der Arzt an. das ist der Beginn
Junge, mach mal ne Reha. 5 Wochen.
Und dabei soll der Teamleiter mal deine Arbeit für diese Zeit übernehmen.
Wahrscheinlich wird er aber so geschickt sein, dass er die beschissenen Sachen für dich liegen lässt und die Arbeit, die du siehst, wird er gar nicht sehen.
Aber evt kannst du mit der Reha ein "Zeichen" setzen.
Das ist nur so eine Idee mit der Reha. Ach auf welche Krankheit: Psyche meine ich.
Wenn du nicht psychisch belastet bist.....
KVdR ist Pflichtversicherung. Die "private" Rente bleibt beitragsfrei.
korrekt: wääääährend der Zeit einer Pflichtversicherung, egal welcher Pflichtversicherung (also auch der KVdR-Pflichtversicherung = KEINE Beitragspflicht aus privater Versicherungsleistung
Hm, da empfiehlt es sich wohl, spätestens ab Auszahlung der Leistung, die hauptberufliche Selbstständigkeit (und damit die Versicherung als freiwilliges Mitglied) zu vermeiden.
Die abhängige Beschäftigung sollte dringend überwiegend sein.
korrekt, wenn es darum geht, dass eine Pflichtversicherung besteht und allein dadurch gesichert ist, dass KEINE Beitragspflicht für die private Versicherungsleistung (egal ob LV oder RV und auch egal ob kapitalisert oder verrentet) besteht.
aha, nicht Arbeitnehmer, sondern freiwillig als Selbstständiger.
Hier "kann" es zur Beitragspflicht führen.
Hier kann es riiiiiiichtig kompliziert werden. Ich bräuchte Daten Fakten und Stunden Zeit um dies auszurechnen. Und diese Daten wirst du mir hier (sicherlich) nicht liefern wollen und können.
Daher kann ich nur grundsätzlich antworten.
Mindestens werden die Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung aus 1318,33 EUR monatlich berechnet. Höchstens aus 5812,50 EUR monatlich.
Wenn während einer Verrentung der Versicherungsleistung und gleichzeitiger freiwilliger Versicherung die Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmen unter 1318,33 EUR monatlich oder ohne die verrentete Versicherungsleistung die Einnahmen über 5812,50 EUR monatlich liegen, kommt es praktisch nicht zur Beitragspflicht, weil eben die Mindest- bzw. Höchstbeiträge gelten.
ansonsten , also zwischen 1318,33 und 5812,50 EUR.... hier wird es richtig richtig spannend
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokument…40_SGB_V_BF.pdf
Seite 16 von diesem Link
Jetzt muss man bei einer Kapitalsierung (also Einmalauszahlung) auch noch schauen, ob es sich um eine ( erster Punkt auf Seite 16) private KapitalLEBENSversicherung (die man ja sich auch verrenten lassen kann) oder um eine (zweiter Punkt) private Rentenversicherung (die man sich auch kapitalisieren lassen kann) handelt.
Bei der kapitalisierten LV erfolgt der zeitliche Ansatz im Rahmen einer freiwilligen Versicherung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze. Hierbei ist laut der Aufstellung (nur) der Kapitalertrag beitragspflichtig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 für 12 Monate.
Bei der kapitalisierten RV ist im Rahmen einer freiwilligen Versicherung § 5 Abs. 4 maßgebend und damit 120 Monate. Hierbei die volle Summe (nicht nur der Ertrag).
private Renten (also monatliche Auszahlungen) aus beiden (LV bzw. RV) sind im Rahmen einer freiwilligen Versicherung monatlich so lange beitragspflichtig, wie sie gezahlt werden (Seite 24, Punkt 2 und 3 dieser Seite).
Marc: du kannst jetzt bereits bestimmt erkennen, wie schwierig das Thema zu verstehen ist.
Dann noch eine Entscheidung zu treffen...puhh.
Ich persönlich, unabhängig von einer freiwilligen Versicherung, lasse mir eine solche Versicherungsleistung lieber als Einmalzahlung auszahlen. Dann kann ich das Geld selbst evt besser anlegen oder endlich dafür auszahlen, wofür ich es mir erspart habe.
Grüße
Bert
Hallo Marc778,
ich verstehe das so, dass du derzeit freiwillige versichert bist, uns zwar als Arbeitnehmer.
Also mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze, also oberhalb des Höchstsatzes aus dem man Beiträge berechnet.
Ich verstehe es weiter so, dass diese Versicherung , die du da hast, NICHT über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) eingezahlt wurde. Ich verstehe es so, dass du diese Versicherung privat eingezahlt hast; ohne dass dein Arbeitgeber daran beteiligt war.
Ich verstehe es weiter so, dass du als Rentner in die KVdR kommst; also dass du mindestens 9/10 der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens gesetzliche versichert bist (dazu zählen auch die Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft). Damit kommst du beim Rentenbezug dann in die KVdR.
Wenn ich das so alles richtig verstanden habe, dann ist die Versicherungsleistungen (egal ob als Rente oder als Einmalzahlung) NICHT beitragspflichtig.
Weder während der Zeit der weiteren Beschäftigung (mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) noch während der Zeit einer Pflichtmitgliedschaft als Rentner.
Auch wäre, wenn du dein Gehalt auf ein Niveau der Pflichtversicherung (über 603 EUR/Monat bis zur Grenze der Pflichtversicherung) senken würdest, dann die Versicherungsleistungen (weil keine betriebliche Altersversorgung) NICHT beitragspflichtig.
Gruß
Bert
Andrej....hat sich überschnitten.
Jetzt müssen wir die Sache nicht nur MI erklären, sondern MI muss es auch seiner KK erklären.
Aber wir haben ihn (bzw. seiner KK) ja bald auf den richtigen Weg gebracht.
UND: Mi wird dann wirklich (das meine ich ernsthaft) froh sein, wenn er endlich von seiner KK auch die richtige Antwort bekommt.
Hallo MI,
du hast eine Antwort zu einer betrieblichen Altersvorsorge (z.B einer Direktversicherung) erhalten.
Du hattest eingang aber von einer P R I V A T E N Lebens- oder Rentenversicherung gesprochen.
Daher: hast du die Frage bei der TK falsch gestellt, oder, falls du sie richtig gestellt hast, hat die TK dir FALSCH geantwortet.
Damit das jetzt klar wird (weil uns glaubst du ja nicht so richtig).
Frage nochmals wie folgt:
Ist die Auszahlung einer PRIVATE Lebens-oder Rentenversicherung
beitragspflichtig, wenn eine Pflichtversicherung besteht.
Ich habe die Frage jetzt bewusst sehr einfach gehalten, damit es nicht zu Kommunikationsverlusten bei deiner KK führt.
Falls man dir dennoch , was falsch wäre, sagt, dass auch für die Auszahlung einer PRIVATEN Lebens-oder Rentenversicherung bei einer Pflichtversicherung eine Beitragspflicht bestehen sollte----- BITTE BITTE lass dir dann die rechtliche Vorschrift nennen (Es gibt nämlich keine).
PS: bei dem Link , den du eingestellt hast, handelt es sich um Versorgungsbezüge.
Versorgungsbezüge sind sozialversicherungsrechtlich Bezüge aus einer BETRIEBLICHEN Altsersvorge; NICHT jedoch aus PRIVATEN Lebens-und Rentenversicherungen. Daher hat dieser Link mit deiner Ursprungsfrage NICHTS aber auch GAR NICHTS zu tun.
Da habe ich Zweifel. Die 120 Monate Beitragspflicht entstehen am Auszahlungstag der LV und verfallen nicht durch den späteren Übergang (Verbleib in der GKV) in die KVdR.
Im gesamten SGB V (Sozialgesetzbuch , Fünftes Buch) gibt es keine Vorschrift, die deine Auffassung bestätigt. Es mag zwar Zahlungen geben, die vom Grundsatz her 120 Monate angesetzt würden. Das ist zum Beispiel eine eine bAV (betriebliche Altersvorsge, also zB. eine Direktversicherung), für die auch bei einer Pflichtversicherung (z. B. KVdR) zur tatsächlichen Beitragspflicht führt.
Jedoch ist eine private Lebensversicherung oder Rentenversicherung NICHT beitragspflichtig, während einer Pflichtmitglieschaft.
Hallo,
es ist davon auszugehen, dass die als Arbeitnehmer aktuell freiwillige gesetzliche versichert bist; also mit einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (und auch oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze). Abk: BBG (JAE-G)
Im Rahmen einer freiwilligen Versicherung sind von Grundsatz her alle Einnahmen beitragspflichtig.
Also auch eine private Lebens-und Rentenversicherung. Es kommt soooo lange, die Beschäftigung mit einem Gehalt oberhalb der BBG/JAE-G liegt und eine freiwillige Versicherung als Arbeitnehmer besteht, aber GAR NICHT zur Beitragsberechnung der von dir genannten privaten Versicherungsleistungen.
Wenn du nun wegen der Senkung des Gehaltes pflichtversichert würdest, dann ist das Ergebnis im Endeffekt GLEICH. Hier kommt es noch nicht mal grundsätzlich zu Beitragspflicht, weil private Versicherungsleistungen bei einer Pflichtversicherung NICHT einmal im Grundsatz beitragspflichtig sind,
Wenn du nun aktuell freiwillig versichert bist (als Arbeitnehmer mit Gehalt oberhalb BBG/JAE-G), dann gehe ich mal davon aus , dass du immer gesetzlich (und nie privat) krankenversicherung warst. Immer heißt 100 %.
Um in die Pflichtversicherung als Rentner (Krankenversicherungspflicht der Rentner = KVdR) musst du 90 % oder 9/10 in der 2. Hälfte deines Erwerbsleben gesetzlich (auch freiwillig gesetzlich) versichert gewesen sein. Wie das hier genau berechnet wird, lass ich mal weg, da ich bei dir nicht nur 90 % schätze, sondern 100 %.
Also wirst du beim Bezug der Rente wohl in die KVdR kommen.
Wie gesagt. Die KVdR ist eine Pflichtversicherung.
Wie auch gesagt: während einer Pflichtversicherung sind von den von dir genannten privaten Versicherungsleistungen nach aktuellen Recht KEINE Beiträge zu berechnen.
Grüße
Bert