Beiträge von schwabenpole
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Hier habe ich im Nachgang eine Quelle im Internet dazu gefunden. Aber bisher nirgendwo auf offiziellen Seiten etwas dazu gefunden.
ZitatAlles anzeigenFür Verheiratete: Mit Zulagen jonglieren
"Unmittelbar" und "mittelbar zulagenberechtigt" sind die beiden
Schlagwörter, die dem Partner die Riester-Förderung einbringen
können.Besonders Verheiratete können mit den Zulagen jonglieren. Ist
ein Partner - zum Beispiel der Mann - sozialversicherungspflichtig beschäftigt,
ist er "unmittelbar zulagenberechtigt". Schließt er einen Riester-Vertrag ab,
ist der andere nicht erwerbstätige Partner in der Regel "mittelbar
zulagenberechtigt". Will der Mann (unmittelbar Zulagenberechtigter) die vollen
Zulagen erhalten, muss er vier Prozent sein Vorjahreseinkommens einzahlen, darf
aber dabei die staatlichen Zulagen in Abzug bringen.Der Clou: Bei der Berechnung des eigenen
Sparanteils darf er nicht nur seine Grundzulage (154 Euro) anrechnen, sondern
auch die Zulagen für die Kinder von den vier Prozent abziehen! Das gilt auch,
wenn der andere Partner ebenso einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Auch
dieser Partner darf sich die Kinderzulagen von der Sparleistung abziehen.Allerdings erhält nur einer die Zulagen auf seinem
Riester-Vertrag gutgeschrieben. Das ist in der Regel die Frau (was aber durch
ein Kreuz auf dem Zulagenanträgen geändert werden kann; siehe Artikel zum Zulagenantrag).Ausnahme: Erhält die Frau
Kindererziehungszeiten von der Deutschen Rentenversicherung gutgeschrieben, ist
sie direkt zulagenberechtigt und erhält automatisch die Kinderzulagen auf ihr
Vertragskonto gutgeschrieben - der Mann darf sich die Kinderzulagen nicht
anrechnen. Gleiches gilt natürlich auch dann, wenn die Frau in dieser Zeit
sozialversicherungspflichtig tätig ist. Verfügt sie über kein
sozialversicherungspflichtiges Einkommen, muss sie einen Sockelbeitrag von 60
Euro pro Jahr leisten (5 Euro pro Monat).Beispiel: In der Familie Altzert arbeitet
Ralf sozialversicherungspflichtig und verdiente im Vorjahr 30.000 Euro. Andrea
erzieht die zwei Kinder (5 und 8 Jahre) und hat sich eine Auszeit vom Job
genommen. Er ist "unmittelbar", sie "mittelbar zulagenberechtigt". Vier Prozent
seines Vorjahreseinkommens sind 1.200 Euro. Davon darf er alle Zulagen der
Familie abziehen (zwei Kinder- und zwei Grundzulagen), also 678 Euro. Es
verbleiben 522 Euro. Diesen Betrag muss er in seinen Riester-Vertrag einzahlen.
Auf seinem Riester-Konto landen 522 Euro Eigenanteil plus 154 Euro Grundzulage.Seine Frau erhält die Kinderzulagen tatsächlich in ihren
Riester-Vertrag einbezahlt (und dazu natürlich ihre Grundzulage). Einzahlen muss
sie mindestens 60 Euro.
https://www.ihre-vorsorge.de/riester-rente/…jonglieren.htmlÜber eine Rückmeldung der Community würde ich mich freuen

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Hallo,
ich bin etwas verwirrt und hoffe hier auf Unterstützung. Ich möchte meinen notwendigen Eigenbeitrag zur Riesterrente berechnen, bei dem ich die maximale Förderung bekomme.
Rahmenbedingungen:
Ehemann, rentenversicherungspflichtig, eigener Riestervertrag somit unmittelbar förderberechtigt.
Ehefrau, nicht rentenversicherungspflichtig, eigener Riestervertrag somit mittelbar förderberechtigt.
Ein Kind geboren 2015.
Rechenbeispiel:
Ehemann zahlt 2100 Euro - 154 Euro = 1946 Euro also 163 Euro im Monat ein.
Ehefrau zahlt 60 Euro Mindestbeitrag und bekommt 154 Euro Zulagen gutgeschrieben.
Nun habe ich aber gelesen (und mein Versicherungsfuzzi hats mir bestätigt), dass ich die 154 Euro Zulagen meiner Frau mir ebenfalls vom Eigenbeitrag abziehen lassen kann. Das wären dann 2100 Euro - 154 Euro - 154 Euro = 1792 Euro also 150 Euro pro Monat.
Stimmt das?
Nun zur Kinderzulage. Hier bin ich noch unschlüssig in welchen Vertrag ich die 300 Euro einfließen lasse (für nen Tipp wäre ich dankbar).
Wenn ich es nun so mache, dass die 300 Euro zur Ehefrau hinzugerechnet werden. Kann ich dann von meinem Vertrag ebenfalls 300 Euro abziehen um den Eigenbetrag zur maximalen Förderung zu erreichen?
2100 Euro - 154 Euro - 154 Euro - 300 Euro = 1492 Euro sprich 125 Euro monatlich
Ich blicke da echt nicht mehr durch und bin mir auch nicht sicher ob mein Berater da richtig durchblickt.
Ich bin gespannt auf die Antworten von euch!
Gruß,
Schwabenpole -
Guten Abend,
habe gestern nun die schriftliche Bestätigung von der Sparkasse bekommen. Ich habe die Gebühr aus Kulanzgründen erstattet bekommen.
Gruß,
Schwabenpole
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Hallo,
gerade im Onlinebanking der Sparkasse eine Gutschrift über 20 Euro erhalten. Der Verwendungszweck "Erstattung des Preises für eine Ersatzkarte"....
Bisher noch nichts schriftliches erhalten, das wird aber bestimmt noch kommen.
Vielen Dank an das Finanztip-Team! So bin ich als Kunde der Sparkasse gerade noch vor Ablauf der Frist von 3 Jahren zu meinem Recht gekommen!
Gruß,
Schwabenpole -
Hi DSWNWST,
danke das du meinen Beitrag mit Leben füllst. Bei mir handelte es sich um eine beschädigte Karte, angeblich war die Karte nicht mehr lesbar (und damit hier nicht gleich der Kommentar kommt ich würde nicht pfleglich mit meinen Karten umgehen..) obwohl ich immer eine Schutzhülle nutze.
Bisher noch keine Rückmeldung meiner Sparkasse dazu.
Grüßle ausm Schwabenländle,
Schwabenpole
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Hallo,
na das war ja eine schnelle Reaktion von der Volksbank. Bei meiner Sparkasse hat sich noch nichts getan, anscheinend warten die wirklich die Urteilsbegründung ab.
Ich melde mich sobald es was neues gibt.
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@Franziska Habt ihr in der Redaktion das obige Thema mal diskutiert? Sollte ich noch bis Januar abwarten und dann erst vorsichtshalber einen Rechtsbeistand einschalten?
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Hallo liebe Community,
ich habe vor 2 Wochen den auf Finanztip bereitgestellten Musterbrief genutzt um meine Gewährleistungsansprüche gegenüber meinem Gebrauchtwagenhändler geltend zu machen.
Heute kam der Antwortbrief.
Zitat
Sehr geehrter.....,in ihrem o.g. Schreiben fordern Sie uns u.a. auf, den Mangel bezüglich des Abgasverhaltens an Ihrem Fahrzeug zu beheben. Da es sich um ein Fahrzeug der Marke VW handelt, können und dürfen wir als "Mitbewerber" Vertragswerkstatt keinerlei Rückruf/- und oder Nachbesserungsaktionen an diesem Fahrzeug durchführen.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an das Werk des Herstellers, wie Sie selbst schon anführen, hat VW bereits angekündigt, die Rückrufaktion an den betroffenen Fahrzeugen durchzuführen. Daher wird sich das Werk zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen mit Ihnen abzustimmen.
Ferner weisen wir sämtliche von Ihnen geforderten Ansprüche und Forderungen zurück, da Ihr Ansprechpartner in diesen Dingen ausschließlich der Hersteller Ihres Fahrzeuges ist.
Gerne helfen Ihnen die Kollegen eines VW Autohauses hier auch weiter.
Mit dem ersten Teil kann ich mich ja anfreunden, da die Aktion ja über VW laufen wird. Aber meine Gewährleistungsansprüche nicht anzuerkennen finde ich schon ein starkes Stück.
Infos dazu:
Gekauft wurde der gebrauchte VW (Baujahr 2012) bei einem Autohaus von einem Mitbewerber. Der Kauf fand dieses Jahr im Januar statt und somit dürfte ich ja noch Ansprüche geltend machen können.Würde mich über Feedback und Rat wie ich weiter vorgehen soll freuen.
Schwabenpole
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Guten Morgen,
gestern hatte ich nun einen Brief meiner Sparkasse bekommen.
ZitatSehr geehrter ....,
aufgrund der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 fordern Sie die Kosten für die Erstattung Ihrer SparkassenCard zurück.
Das Urteil gilt nur für die von der Postbank in deren Preis- und Leistungsverzeichnis verwendete Klausel. Betroffen ist hier der Preis, der für die Ersatzkartenerstellung wegen Verlust und Diebstahl von der Postbank erhoben wurde. Die von der Kreissparkasse "Name der Stadt" verwendete Formulierung weicht deutlich von der verwendeten Klausel der Postbank ab.
eine endgültige Prüfung Ihres Anspruchs können wir daher erst nach Vorlage der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs vornehmen. Wir kommen dann wieder auf Sie zu.
@Franziska Ab wann ist eigentlich mit der Urteilsbegründung zu rechnen?
Gruß
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Guten Morgen,
ich hatte meine Sparkasse letzte Woche mal angeschrieben wegen einer Ersatzbankkarte die ich im Jahre 2013 bekommen habe. Das Musterschreiben auf eurer Seite habe ich mal dazu genutzt.
Hier die Antwort meines Beraters bei der Sparkasse dazu.
ZitatSehr geehrter Herr ,vielen Dank für Ihre Nachricht vom XX.XX.XXXX. Das Urteil des BGH gilt nur für die von der Postbank verwendeten Klausel in deren Preis-und Leistungsverzeichnis. Es wurde nicht über die deutlich abweichende Klausel der Sparkasse entschieden. Um einen evtl. Erstattungsanspruch prüfen zu können, benötigen wir von Ihnen den Kontoauszug aus dem die Preisbelastung hervorgeht. Eine Prüfung eines evtl. Erstattungsanspruches erfolgt erst, nachdem die Urteilsbegründung des BGH bekannt gegeben wurde. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Den genannten Kontoauszug mit der Buchung suche ich gleich raus und mal schaun was passiert.
@Fianztip: Was denkt ihr. Hat das ganze bei mir Erfolg?
MfG
Schwabenpole