Beiträge von eos
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Volle Zustimmung. In manchen Fällen kann das trotzdem die bessere Lösung sein - z.B. wenn man auf steuerrelevante Nebenkostenabrechnungen wartet und keine Lust hat, sich mit dem Vermieter wegen einigen Monaten oder dem Finanzamt herumzuärgern, das eine nachträgliche Geltendmachung trotz https://datenbank.nwb.de/Dokument/704020/ schon abgelehnt hat.
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Folgender Sachverhalt:
- Abgabepflicht für das Steuerjahr 2025
- Freiwillige Abgabemöglichkeit für das Steuerjahr 2024
Angenommen, man gibt erst die Steuererklärung für 2025 ab und nach Festsetzung die Steuererklärung für 2024 (aber noch innerhalb der gesetzlichen Frist).
Fragen:
- Ist das zulässig?
- Welche Nachteile können dadurch entstehen?
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Hallo,
angenommen, man hat eine Bahnreise mit Super Sparpreis gebucht, tritt diese aber aus persönlichen Gründen nicht an. Ich suche nach vollkommen legalen Optionen, um im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen wie Fahrgastrechteverordnung / Beförderungsbedingungen noch etwas herauszuholen. Die relevantesten Szenarien sind unten skizziert. Wenn jemand darüber hinaus noch Tipps hat, gerne!
Szenario 1: Die Zugverbindung findet wie geplant statt.
Unter https://www.ersatz-pilot.de/deutsche-bahn-ticket-stornieren/ wird beschrieben, dass man sich Steuern und Gebühren erstatten lassen kann. Im Kommentar unter https://travel-dealz.de/deal/super-sparpreis-erstattung/ sagt die Bahn jedoch anscheinend "Beim Eisenbahnbeförderungsvertrag entfällt im Falle der Kündigung eines nicht stornierbaren Angebotes durch den Reisenden die Umsatzsteuer nicht rückwirkend, so dass es hier keine „unverbrauchten“ Steuern gibt, die erstattet werden können." Kennt da jemand die rechtliche Situation einschätzen?
Szenario 2: Die Zugverbindung hat eine Verspätung von über 20 Minuten (bezüglich Ankunft am Zielbahnhof) und diese Information ist vor Reiseantritt bekannt (z.B. aufgrund eines Fahrplanwechsels)
In diesem Fall ist die beste Option vermutlich, die Fahrkarte (bis zu einem Jahr) an einem anderen Tag zu nutzen, vorausgesetzt man fährt die Strecke öfter. Bei einer vorab absehbaren Verspätung von 60 Minuten könnte man sich ansonsten auch das Ticket erstatten lassen.
Da die Verspätungsinformation vorab bekannt war, scheint mir das legitim zu sein, wenn auch bei Wegfall der persönlichen Gründe die von der Bahn zu vertretenden Gründe ausschlaggebend gewesen wären.
Szenario 3: Die Zugverbindung hat eine Verspätung von über 60 Minuten und diese tritt erst kurz vor dem Zielbahnhof auf.
Dieser Fall ist interessant:
- Ist es hier zulässig, sich 25% erstatten zu lassen, obwohl man die Reise nicht angetreten hat? Einerseits hat man die Verspätung de facto nicht erlitten, andererseits wäre man dann schlechter gestellt, als eine Person, die die Reise angetreten hat.
- Ist es hier zulässig, sich das Ticket komplett erstatten zu lassen, obwohl man die Reise nicht angetreten hat? Gleiches Argument wie oben, in so einem Fall hätte man die Reise abbrechen können.
Einschlägig scheinen mir hier https://www.buzer.de/19_Fahrgastrechte-VO.htm und https://www.buzer.de/18_Fahrgastrechte-VO.htm, wobei hinsichtlich der Verspätungserstattung Fahrgäste eine Verspätung "erleiden" müssen und hinsichtlich der Ticketerstattung "die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden" sein muss. In beiden Fällen ist meine Tendenz daher eher zu nein, auch wenn die Schlechterstellung nicht ganz fair klingt.
Szenario 4: Die Zugverbindung hat eine Verspätung von über 20 Minuten (bezüglich Ankunft am Zielbahnhof) und diese Information ist vor Reiseantritt bekannt (z.B. aufgrund eines Fahrplanwechsels). Gleichzeitig wurde eine gemeinsame bzw. eine separate Rückfahrt gebucht.
Die Frage hier lautet, ob mit der Flexibilität der Hinreise (siehe Szenario 2) auch eine Flexibilität der Rückreise einhergeht (ggf. abhängig davon, ob gemeinsam oder separat gebucht).
Meine Vermutung lautet, dass mein bei separaten Ticket hinsichtlich der Rückfahrt nicht flexibel ist. Bei einem gemeinsamen Ticket kann ich die Situation nicht einschätzen.
Szenario 5: Die Zugverbindung hat eine Verspätung von über 60 Minuten (bezüglich Ankunft am Zielbahnhof) und diese Information ist vor Reiseantritt bekannt (z.B. aufgrund eines Fahrplanwechsels). Gleichzeitig wurde eine gemeinsame bzw. eine separate Rückfahrt gebucht.
Analog wie 4, jedoch bezüglich der Kompletterstattung der Rückreise, die aufgrund der sinnlos gewordenen Hinreise ebenfalls sinnvoll geworden ist.
Meine Vermutung lautet, dass sowohl bei einem gemeinsamen als auch einem separten Ticket die Rückfahrt erstattbar ist (bei gemeinsam ist es 1 Ticket, bei separat hatte ich die Information mal vom Servicecenter Fahrgastrechte erhalten - allerdings noch nicht getestet und nicht 100% überzeugt davon, dass sich die Bahn nicht auf "separate Tickets" berufen wird).