Hallo Mitstreiter,
nur mal ein Gedanke:
Wenn denn schon die Bausparkassen hier rechtliche Grauzonen betreten, warum tun das Gekündigte nicht ebenso?
Meines Wissens versenden die Bausparkassen ihre Kündigungsschreiben ohne hierüber einen Nachweis führen zu können - d.h. mit normaler Post (die auf dem Weg zum Empfänger schon mal verloren gehen kann...).
Beweispflichtig für den Zugang der Willenserklärung beim Empfänger ist immer derjenige, welcher diese ausspricht.
Mit Widerspruch bestätigt man als Gekündigter aber indirekt den Erhalt der Kündigung.
Jedoch die rechtlichen Folgen einer nicht zugegangenen Kündigung kann jeder für sich zu Ende denken...
Also: ich würde nicht auf ein Urteil des BFH warten und eher (nach deutlichem Zeitgewinn) einen Vergleich anstreben, sollte man ein halbes Jahr später die Auflösung des Bausparkontos nach nicht zugeganger Kündigung feststellen.