Beiträge von versicherungsfreak

    Die Antwort der Haftpflichtkasse ist wie erwartet sehr schwammig:

    "Grundsätzlich gilt: Wenn der Erstbeitrag durch den hinterbliebenen Ehegatten eingelöst wird, geht der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten über. In diesem Fall besteht eine gleichartige Deckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung. Erfolgt keine Zahlung des Erstbeitrags durch den hinterbliebenen Ehegatten, kommt der Vertrag nicht zustande.

    Tritt in Schadenfall ein, wird die Haftungsfrage individuell geprüft. Ist die Haftung ausschließlich auf den Verstorbenen begrenzt, können gegenüber den Hinterbliebenen keine Rückforderung geltend gemacht werden."

    Hallo versicherungsfreak,

    verstehe ich schlicht nicht. Wenn möglich setzen Sie doch bitte einen Link auf die Versicherungsbedingungen, über die wir hier reden.

    Gruß Pumphut

    A5-6.37 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung

    Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungsschutzes, soweit der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der Zukunft liegt und ein anderweitig gültiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag besteht, beitragsfrei mitversichert. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden. Die beitragsfreie Exzedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein dokumentiert. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag– gemäß B1-3- nicht rechtzeitig oder der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie Exzedenten-Deckung rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzahlungen sind zu erstatten.

    Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)

    Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-PrivathaftpflichtVersicherungsvertrag vor. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.

    Quelle: https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/d…ationen-PHV.pdf, S. 93 bzw 94 und S. 100 und 101

    ... nicht zu vergessen, dass er die Antwort seines Versicherers dann hier präsentiert.

    Aber ich tippe eher drauf, dass er den Versicherer nicht fragen wird.

    Ich schwanke gerade zwischen Privathaftpflicht GEV und Haftpflichtkasse. Hab schon heute Nacht die Haftpflichtkasse gefragt per Kontaktformular.


    Das ist hier aber nicht so wie du meinst. Der neue Vertrag beginnt erst ab 01.01.2027. In den Versicherungsbedingungen ist eine beitragsfreie Exzedentenregelung (wird da wirklich so genannt, auch mit Summen- und Konditionsdifferenzdeckung) vereinbart, die aber laut Bedingungen nicht im Versicherungsschein vermerkt ist. Außerdem entfällt diese rückwirkend, wenn der Vertrag doch nicht zustande kommt.

    Folgendes fiktives Szenario: Ein Versicherungsnehmer beantragt einen Versicherungsvertrag bei Privathaftpflicht (Familientarif) mit einer Exzedentenregelung (dh. wenn die bisherige Versicherung nicht leistet, da es im alten Vertrag nicht abgedeckt war, leistet die neue Versicherung schon vor Vertragsbeginn. Dies entfällt rückwirkend, wenn der neue Vertrag doch nicht zustande kommt). Da er die Kündigungsfrist der alten Versicherung einhalten muss, kann der neue Vertrag erst 2027 beginnen.

    Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer den Vertragsbeginn nicht mehr erlebt? Kommt der Vertrag dann doch zustande oder würde diese Exzedentenregelung automatisch rückwirkend entfallen (was halt ggf für die Hinterbliebenen nicht so gut wäre.)

    In den Bedingungen steht nur das, das bezieht aber wohl nur auf bestehende Vertragsverhältnisse und nicht Vertragsbeginn noch in Zukunft:

    Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil - der Versicherungsnehmer verstorben ist; - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde; - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder - Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Wird bis dahin kein neuer PrivathaftpflichtVersicherungsschutz beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend;

    Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.