Beiträge von SekuFrager

    Weitere Hinweise:

    Ich gehe davon aus, dass das Haus nicht vermietet war, sonst müsste man noch für die Vermietung Steuererklärungen für die Grundstücksgemeinschaft abgeben.

    Der Hinweis war, wenn keine Nutzung erzielt wurde, würde die unentgeltliche Überlassung eine Schenkung auslösen.

    Bei einer Nutzung über 135 qm und 165 qm mit einem Mietspiegel wäre das ein erheblicher Betrag. Dann noch die Verspätungszuschläge dazu.

    Der Vorschlag von dem ältesten Bruder bei dem vorletzten Zusammentreffen war, das der jüngere Bruder 25 % kostenlos erhalten sollte.

    Die nötige Schenkungssteuer hätte jüngere Bruder vermutlich nicht zahlen können, deshalb war mit der Hauptgrund das die Gespräche abgebrochen wurden. Der Schenker haftet nämlich.

    In 10 Jahren sind ja nur 20.000 frei.

    Mit dem Steuerberater/Anwalt von dem älteren Bruder wurde gesprochen :

    Allein die Zahlung Datz ist in keiner Weise dazu geeignet.“

    „Die Grundstücksübergang herbeizuführen.“

    „Es liegt schlicht und ergreifen kein Veräußerungsvorgang vor.“

    „Sollte die Auskunft auf eine Steuerpflicht hinauslaufen.“

    Es wird noch ein Termin beim Finanzamt stattfinden.

    Als auch Anwalt, Steuerberater etc.

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 03.05.2010 – 3 K 299/10

    1. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus einem Grundstücksgeschäft i.S.d. in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind die wirtschaftlichen Vorteile einzubeziehen, die der Steuerpflichtige im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung erhalten hat. Dazu zählen auch solche Güter, die dem Steuerpflichtigen von einem Dritten zugewendet worden sind.

    2. Der Spekulationsgewinn ist nach § 11 Abs. 1 EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern. Dabei sind in diesem Jahr abweichend von dem Zuflussprinzip des § 11 EStG auch die sonstigen Vorteile zu berücksichtigen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, aber in einem andern Kalenderjahr zugeflossen sind.

    Mit der Übernahme nach dem Tod des Vaters wurde im Jahr 2009 im Grundbuch die Erbengemeinschaft mit den Anteile der Mutter 50 %, Ältere Bruder 12,5 %, Jüngere Bruder 12,5 %, Jüngere Schwester 12,5 % und Älteste Schwester 12,5 %.

    Im Jahre 2014 wurde wegen Nichtzahlung des Jüngsten Bruders (Schulden) mit dem Auseinandersetzungsvertrag die Erbengemeinschaft aufgelöst. Der Auseinandersetzungsvertrag wurde am 27.01.2014 abgeschlossen. Damit besteht die Erbengemeinschaft nicht mehr. Die Frist für die Spekulationssteuer beginnt neu zu laufen.

    Mit der Vorauszahlung 33.000 € des älteren Bruder an die die ältere Schwester sind 10 Jahre nicht eingehalten. Die Zahlung der Ablösung des Kredites in Höhe von 32.079,49 €. In dem Auseinandersetzungsvertrag unter § 7 Ausgleichsansprüche. Zum Ausgleich für das erhaltene Grundeigentum haben die älteste Schwester und der älteste Bruder bereits jeweils hälftig das Darlehen der des jüngsten Bruder bei der Bank mit einem Darlehenssaldo von 32.072,49 € abgelöst. Aber der Satz im Auseinandersetzungsvertrages stimmte damals nicht.

    Der Notarvertrag ist maßgebend für die Spekulationssteuer. Die Steuer wird dann fällig ab dem Zeitpunkt wenn die 33.000 € zugeflossen sind.

    Die Ältere Schwester hat die Schulden des Jüngeren Bruder am 01.10.2013 über die Höhe von 31.072,49 abgelöst.

    Der Ältere Bruder hat der ältere Schwester die hälftige Zahlung mit monatlich 350 € vom 01.11.2013 bis 01.08.2016 sowie mit einer Einmalzahlung am 30.08.2016 über 4.250 € = 16.150 €.

    An Notarkosten wurden von der älteren Schwester in 2014 von 320,71 € und Amtsgerichtskosten über 156,70 € gezahlt.

    Weitere komplizierte Fakten sind, dass wegen den Hohen Schulden und das Nichtverzichten in 2009 ein Nachlassinventar durch geführt wurde. Damit wird nur mit dem Schulden des Erbes gehaftet.

    Sowie ab 2009 den Kredit der Eltern mit je mtl. 65 € von den Geschwister zurückgezahlt. Die Mutter zahlte ebenfalls mtl. 65 €. Die beiden Schwester zahlten am 09.11.2022 einmalig 2.115 €. Es geht um die älteste Schwester die ab 01.06.2009 bis 31.10.2022 mtl. 65 € zusteuerte. Insgesamt von der älteren Schwester 161 x 65 € gleich 10.465 € plus 2.115 € gleich 12.580 €. Dies Unter § 9 Schuldrechtliche Regelung. Die Restschulden des verstorbenen Vater und Mutter (lebt noch) von ca. 39.500,00 € 6.532,28 €, 2,.071,31 € und 10.849,41 € werden wie bisher von dem ältesten Bruder, jüngsten Bruder, älteste Schwester, jüngste Schwester und der Mutter übernommen (z. Zt. Monatlich 65,00 €/Person).

    So könnte man für die Einkommensteuer rechnen.

    + 03.05.09 Überweisung an die Mutter = 2.000 €

    + Abzahlung Schulden mtl. 65 € 01.07.3009 bis 31.10.2022, Einmalzahlung 09.11.2022 2.115 € Eltern = 12.580 €.

    + 01.10.2013 Abzahlung Kredit jüngster Bruder = 32.079,49 €.

    - Erhalten von Älterersten Bruder Zahlungen 01.11.2013 bis 01.08.2018 monatlich 350 €, Plus Einmalzahlung 30.08.2016 4.250 € gleich 16.150 €.

    + Notarkosten wurden von der älteren Schwester in 2014 von 320,71 €

    + Amtsgerichtskosten über 156,70 €.

    - Zahlung ältester Bruder am 19.07.2018 33.000 €.

    Die Differenz wäre dann 2.013,10 € an Spekulationssteuer.

    Voraussetzung: Auseinandersetzungsvertrag §9 Schuldrechtliche Lösung wäre für die Anschaffungskosten auch Kosen relevant.

    Im § 7 Ausgleichsansprüche werden die Kosten genannt die für die Übergabe der älteren Schwester in der Bruchteilgemeinschaft maßgebend sind.

    Sowie die Überweisung am 03.05.2009 an die Mutter der Beerdigung.

    Die Spekulationssteuer incl. Säumniszuschläge wurden mit 16.000 € hochgerecht.

    So kommen im Ende es Jahres 2026


    16.812 €

    Ich versuche nachfolgend den Sachverhalt darzustellen.

    Am 03.05.2009 verstarb der Vater.

    Das Haus bewohnte der Vater, seit er geboren war.

    Im Jahre 1934

    Hinterbliebene 1 Mutter, 4 Geschwister (2 Brüder, 2 Schwestern)

    Schulden 150.000 €

    50.000 € der Eltern

    100.000 € der jüngste Bruder mit Bürgschaften der Eltern.

    Keiner hat auf das verschuldete Erbe verzichtet.

    Die Anteile 50 % Mutter, 12,5 % die älteste Schwester, 12,5 % die jüngste Schwester, 12,5 % die älteste Schwester und 12.5 % die jüngste Schwester.

    Die Bewohner die Mutter und die beiden Brüder mit Familien.

    Zahlen bis heute keine Nutzungsgebühren noch Miete.

    Rückzahlung der Kredite ab 01.07.09: Der jüngste Bruder zwei Kredite je 350 €.

    Den Kredit der Eltern wurden je mtl. 65 € von den Geschwister zurückgezahlt.

    Die Mutter zahlte ebenfalls mtl. 65 €.

    Die beiden Schwester zahlten am 09.11.2022 einmalig 2.115 €

    Es geht um die älteste Schwester die ab 01.06.2009 bis 31.10.2022 mtl. 65 € zusteuerte.

    Insgesamt 161 x 65 € gleich 10.465 € plus 2.115 € gleich 12.580 €.

    Im Jahre 2013 wurden die Eigentümer angeschrieben, dass der jüngste Bruder die Kredite nicht abzahlen konnte.

    So hat die älteste Schwester am 01.10.2013 den Kredit in Höhe von 32.072,49 bei der Bank gezahlt und abgelöst.

    Zwischen dem älteste Bruder und der älteste Schwester wurde vereinbart.

    Das der älteste Bruder an die älteste Schwester ab 01.11.2013 mtl. 350 € die Hälfte zurückzahlt.

    Die Zahlungen wurden bis 01.08.2016 durchgeführt.

    Am 30.08.2016 überwies der älteste Bruder die Einmalzahlung von 4.250 €.

    Somit hat die älteste Schwester einen Betrag in Höhe von

    34 x 350 € = 11.900 plus 4.250 € = 16.150 € erhalten.

    Mit dem Notarvertrag am 27.01.2014 wurde am 21.02.2014 die Anteile verändert.

    Anteile der älteste Bruder 41,5 %, die jüngste Schwester 17 % und die älteste Schwester ebenfalls 41.5 %.

    Die Kosten der ältesten Schwester waren als Notargebühren von 320,71 € und Amtsgerichtskosten über 156,70 €.

    In dem Auseinandersetzungsvertrag unter § 7 Ausgleichsansprüche.

    Zum Ausgleich für das erhaltene Grundeigentum haben die älteste Schwester und der älteste Bruder bereits jeweils hälftig das Darlehen der des jüngsten Bruder bei der Bank mit einem Darlehenssaldo von 32.072,49 € abgelöst.

    Unter § 9 Schuldrechtliche Regelung

    Die Restschulden des verstorbenen Vater und Mutter (lebt noch) von ca. 39.500,00 € 6.532,28 €, 2,.071,31 € und 10.849,41 € werden wie bisher von dem ältesten Bruder, jüngsten Bruder, älteste Schwester, jüngste Schwester und der Mutter übernommen (z. Zt. Monatlich 65,00 €/Person).

    Der jüngste Bruder wurde in die Bruchteilgemeinschaft nicht mit aufgenommen, da vermutet wurde, dass er weitere höhere Schulden hätte.

    Die Mutter hat das Wohnrecht und ist am 23.07.2022 ins Altersheim umgezogen.

    Trotz aller Bemühungen hat der älteste Bruder die Anteile nicht übernommen.

    Die beiden Brüder benutzen Haus und Grundstücke und das ohne Nutzungen oder Miete zu zahlen.

    Die Forderungen von monatlichen Zahlungen wurde immer wieder gefordert.

    So auch mit einem Einwurfeinschreiben am 27.01.2018.

    Hier wurden 500 € gefordert.

    Also die älteste Schwester bei 41.5 % = mtl. 207,50 €.

    Die Zahlungen wurden nicht vorgenommen.

    Bei mehreren Verhandlungen überwies endlich der ältere Bruder am 19.07.2018 33.000 € an die ältere Schwester.

    Diesbezüglich sollte die Übergabe mit einem Notarvertrag stattfinden.

    Die Schwierigkeiten stellten sich bei der Vertragsgestaltung heraus.

    Bis zum heutigen Tage ist kein Vertrag zustande gekommen.

    Der Notarvertrag der Auseinandersetzung wurde am 21.01.2014 abgeschlossen und der Betrag der Überweisung bei der ältesten Schwester ist am 19.07.2018 eingegangen.

    Dies bis jetzt ohne Notarvertrag.

    Damit wurde die 10-jährige Spekulationsfrist nicht eingehalten.

    Zu erwähnen ist, dass Teile des Hauses im Jahre 2001 von dem jüngsten Bruder umgebaut wurden.

    Dabei wurde das Haus von dem Ortsgericht auf 310.000 DM geschätzt.

    Sind ca. 165.000 €.

    Dies war vor dem Umbau im Jahre 2000.

    Das Darlehen des Umbaus belief sich auf 102.000 €.

    In den letzten Wochen kann ein Steuerberater von dem ältesten Bruder auf die älteste Schwester zu. Die befürchtete Steuerpflicht des Vorgangs wäre nicht gegeben. Darüber hinaus könnte man eine „potentielle“ Steuergefahr in den von mir vorgeschlagenen notariellen Übertragungsvertrag aufnehmen.

    Dies wird anders gesehen.

    Daher die Fragen.

    Die Sache ist sehr komplex und wurde immer wieder Löcher gestopft.

    1. Frage: Kommt bei der Konstellation auf älter Schwester Spekulationssteuer mit den Säumniszuschläge zu?
    2. Frage: Kann überhaupt mit einer Klausel Steuer auf einen Käufer übergeben werden?
    3. Kann jederzeit Nutzungsgebühren von dem älteren Bruder im Voraus erhoben werden?
    4. Auch rückwirkend ab 01.01.2023 bis 31.01.2026? Mit dem Schreiben vom 27.01.2018 wurden Gebühren gefordert.
    5. Sowie Miete von dem jüngeren Bruder?
    6. Rückwirkend vom 01.01.2023 und 31.01.2026?
    7. Die Nutzungsgebühren und Miete würden für die Steuer, Rechtsanwälte, Steuerberater oder sonstige Kosen verwendet.
    8. Mit der Klausel „potentielle“ Steuergefahr wird nicht erfolgen.
    9. Könnte der Betrag 33.000 € als Schenkung gewertet werden?

    Die Bewohner: Mutter, hat kostenloses Wohnrecht. Ab 23.07.23 im Altersheim.

    Der eine Bruder ohne Eigentum wohnt im Haus. Zahlt keine Miete.

    Der Bruder mit dem Eigentum 41,5 %, zahlt keine Nutzungsentschädigung.

    Viele Fragen:

    1./ Ist die Steuer zu zahlen mit Säumniszuschläge.

    2. Kann die Steuer bei einem Übergabevertrag durch eine Klausel übertragen werden. Sowie die Säumniszuschläge.

    3./ Forderungen. Kann jederzeit Nutzungsentschädigung gefordert werden. Bzw. mit einem Einwurfeinschreiben vom 27.01.2018 Basis mtl. 500 Euro. Bei 41,5 % gleich mtl. 207,50 Euro. Wegen der Verhandlung Übergabe an Bruder nie durchgeführt worden. Könnten diese Beträge in Höhe von 01.01.2023 nachgefordert werden. Die Nutzungsentschädigung vom 01.07.2009 bis 31.12.2022 mit der Zahlung aufgerechnet werden.

    4./ Kann auch mit der Miete bei dem Bruder, der ohne Miete im Haus wohnt, jetzt begonnen werden. Sowie in den letzten 3 Jahren nachgefordert werden.

    5./ Könnten bei dem gezahlte Betrag 33.000 Euro davon 20.000 Euro als Schenkung gewertet werden.

    Sehr viel schlauer bin ich leider immer noch nicht.

    1. Wann hat der Vater Deiner Frau das Objekt gekauft?

    Wohnte seit seine Geburt 1934 im Haus

    2. Deine Frau hat 2009 12,5% geerbt (als Erbengemeinschaft für das Gesamterbe inkl. Objekt).
    2014 wurde die Erbengemeinschaft durch einen Auseinandersetzungsvertrag aufgelöst. Nun hat ihr 41,5% des Objektes gehört.

    Ja 12,5 %

    Es gehört ihr heute noch 41.5 %

    Gezahlt 16.036,24 €

    2a. Entsprechen 41,5% des Objektes etwa 12,5% des Gesamterbes?

    Nein 41,5 % vom Gesamtbesitz Haus und 4 Grundstücke

    2b. Oder standen ihr eigentlich nur z.B. 20% zu und sie hat für 16.036,48 € z.B. 21,5% von einem Miterben zugekauft?

    Oder 25 %. Mit der Mutter dann 20 %.

    Verteilung zum 01.07.09 50 % Mutter, je 12,5 % die Geschwister (2 Brüder, 2 Schwestern)

    Zum 21.02.2014 Eintrag beim Amtsgericht 41,5 % Frau, 1 Bruder 41,5 %, Anderes Schwester 17 %.

    2c. Sind die 16.036,24 € eine Bewertung innerhalb der Auseinandersetzung oder hat sie durch neues Geld einem Miterben etwas abgekauft?

    Nein nur die 16.036,48

    3. Deine Frau hat 2018 Geld überwiesen bekommen. Du sagst, das wäre der Verkaufserlös für ihren Anteil von 41,5%.

    Ja, die Übergabe an den Bruder sein. Vertrag noch nicht durchgeführt.

    3a. Gibt es dazu einen notariellen Vertrag?

    Nein
    3b. Ist das Grundbuch geändert worden und sie steht heute nicht mehr im Grundbuch?

    Ab 21.02.2014 steht meine Frau mit 41,5 % drin.

    Ich verstehe den Sachverhalt nicht.

    1.)Deine Frau hat zu unbekanntem Zeitpunkt (Todestag des Erblassers) einen Immobilien-Anteil geerbt und diesen zu einem unbekanntem Zeitpunkt (Datum des notariellen Kaufvertrages!) verkauft. Der Erblasser hatte das Objekt zu einem unbekannten Zeitpunkt gekauft.

    Zu 1: Am 03.05.09 Vater meiner Frau gestorben. Verteilung der 50 % Mutter, je 12,5 % die 4 Geschwister!

    Wenn zwischen dem 3. und dem 2. Datum mehr als 10 Jahre liegen, fällt keine Spekulationssteuer an. Sonst muss aus dem anteiligen Kaufpreis und dem Verkaufspreis und ggf. der AfA der Gewinn ermittelt und versteuert werden.

    2.) Was ist mit Übernahme bzw. Übergabevertrag gemeint?

    Zu 2) Übernahme Bruchteilgemeinschaft 01.03.14 meine Frau 41,5 %.

    Überweisung auf Konto 19.07.18.

    Kein weiterer Vertrag (Übergabevertrag) abgeschlossen.

    Wegen der Spekulationssteuer (Zuflussprinzip).

    Durch einen Auseinandersetzungsvertrag wurde das Erbe von meiner Frau und ihren Geschwistern beendet.

    Der jüngere Bruder konnte seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen und so wurde das Ganze in eine Bruchteilgemeinschaft umgewandelt.

    Dieser Bruder wurde aufgrund dessen nicht mit in die Bruchteilgemeinschaft aufgenommen.

    Die Übernahme betrug 16.036.24 Euro.

    Der Grundbucheintrag war am 01.03.2014 mit folgender Aufteilung: 41,5 % Frau, 41,5 % ein weiterer Bruder, 17 % die Schwester.

    Es entstanden die Notargebühren von 320,71 € und Amtsgerichtskosten über 156,70 €.

    Die einzigen Nutzer von Haus und Grundstücken sind die Brüder mit Familien.

    Am 19.07.2018 wurden 33.000 Euro auf unser Konto von dem Bruder (Eigentümer) überwiesen mit der Absicht der Übergabe der 41,5 %.

    Sonst sind keine weiteren Kosten für uns entstanden.

    Können Spekulationssteuer bzw. auch Säumniszuschläge auf meine Frau zukommen?

    Wegen dem Zuflussprinzip ist der Übergabevertrag nicht zustande gekommen.

    Ich bitte dich sehr höflich um eine Antwort.