Ich versuche nachfolgend den Sachverhalt darzustellen.
Am 03.05.2009 verstarb der Vater.
Das Haus bewohnte der Vater, seit er geboren war.
Im Jahre 1934
Hinterbliebene 1 Mutter, 4 Geschwister (2 Brüder, 2 Schwestern)
Schulden 150.000 €
50.000 € der Eltern
100.000 € der jüngste Bruder mit Bürgschaften der Eltern.
Keiner hat auf das verschuldete Erbe verzichtet.
Die Anteile 50 % Mutter, 12,5 % die älteste Schwester, 12,5 % die jüngste Schwester, 12,5 % die älteste Schwester und 12.5 % die jüngste Schwester.
Die Bewohner die Mutter und die beiden Brüder mit Familien.
Zahlen bis heute keine Nutzungsgebühren noch Miete.
Rückzahlung der Kredite ab 01.07.09: Der jüngste Bruder zwei Kredite je 350 €.
Den Kredit der Eltern wurden je mtl. 65 € von den Geschwister zurückgezahlt.
Die Mutter zahlte ebenfalls mtl. 65 €.
Die beiden Schwester zahlten am 09.11.2022 einmalig 2.115 €
Es geht um die älteste Schwester die ab 01.06.2009 bis 31.10.2022 mtl. 65 € zusteuerte.
Insgesamt 161 x 65 € gleich 10.465 € plus 2.115 € gleich 12.580 €.
Im Jahre 2013 wurden die Eigentümer angeschrieben, dass der jüngste Bruder die Kredite nicht abzahlen konnte.
So hat die älteste Schwester am 01.10.2013 den Kredit in Höhe von 32.072,49 bei der Bank gezahlt und abgelöst.
Zwischen dem älteste Bruder und der älteste Schwester wurde vereinbart.
Das der älteste Bruder an die älteste Schwester ab 01.11.2013 mtl. 350 € die Hälfte zurückzahlt.
Die Zahlungen wurden bis 01.08.2016 durchgeführt.
Am 30.08.2016 überwies der älteste Bruder die Einmalzahlung von 4.250 €.
Somit hat die älteste Schwester einen Betrag in Höhe von
34 x 350 € = 11.900 plus 4.250 € = 16.150 € erhalten.
Mit dem Notarvertrag am 27.01.2014 wurde am 21.02.2014 die Anteile verändert.
Anteile der älteste Bruder 41,5 %, die jüngste Schwester 17 % und die älteste Schwester ebenfalls 41.5 %.
Die Kosten der ältesten Schwester waren als Notargebühren von 320,71 € und Amtsgerichtskosten über 156,70 €.
In dem Auseinandersetzungsvertrag unter § 7 Ausgleichsansprüche.
Zum Ausgleich für das erhaltene Grundeigentum haben die älteste Schwester und der älteste Bruder bereits jeweils hälftig das Darlehen der des jüngsten Bruder bei der Bank mit einem Darlehenssaldo von 32.072,49 € abgelöst.
Unter § 9 Schuldrechtliche Regelung
Die Restschulden des verstorbenen Vater und Mutter (lebt noch) von ca. 39.500,00 € 6.532,28 €, 2,.071,31 € und 10.849,41 € werden wie bisher von dem ältesten Bruder, jüngsten Bruder, älteste Schwester, jüngste Schwester und der Mutter übernommen (z. Zt. Monatlich 65,00 €/Person).
Der jüngste Bruder wurde in die Bruchteilgemeinschaft nicht mit aufgenommen, da vermutet wurde, dass er weitere höhere Schulden hätte.
Die Mutter hat das Wohnrecht und ist am 23.07.2022 ins Altersheim umgezogen.
Trotz aller Bemühungen hat der älteste Bruder die Anteile nicht übernommen.
Die beiden Brüder benutzen Haus und Grundstücke und das ohne Nutzungen oder Miete zu zahlen.
Die Forderungen von monatlichen Zahlungen wurde immer wieder gefordert.
So auch mit einem Einwurfeinschreiben am 27.01.2018.
Hier wurden 500 € gefordert.
Also die älteste Schwester bei 41.5 % = mtl. 207,50 €.
Die Zahlungen wurden nicht vorgenommen.
Bei mehreren Verhandlungen überwies endlich der ältere Bruder am 19.07.2018 33.000 € an die ältere Schwester.
Diesbezüglich sollte die Übergabe mit einem Notarvertrag stattfinden.
Die Schwierigkeiten stellten sich bei der Vertragsgestaltung heraus.
Bis zum heutigen Tage ist kein Vertrag zustande gekommen.
Der Notarvertrag der Auseinandersetzung wurde am 21.01.2014 abgeschlossen und der Betrag der Überweisung bei der ältesten Schwester ist am 19.07.2018 eingegangen.
Dies bis jetzt ohne Notarvertrag.
Damit wurde die 10-jährige Spekulationsfrist nicht eingehalten.
Zu erwähnen ist, dass Teile des Hauses im Jahre 2001 von dem jüngsten Bruder umgebaut wurden.
Dabei wurde das Haus von dem Ortsgericht auf 310.000 DM geschätzt.
Sind ca. 165.000 €.
Dies war vor dem Umbau im Jahre 2000.
Das Darlehen des Umbaus belief sich auf 102.000 €.
In den letzten Wochen kann ein Steuerberater von dem ältesten Bruder auf die älteste Schwester zu. Die befürchtete Steuerpflicht des Vorgangs wäre nicht gegeben. Darüber hinaus könnte man eine „potentielle“ Steuergefahr in den von mir vorgeschlagenen notariellen Übertragungsvertrag aufnehmen.
Dies wird anders gesehen.
Daher die Fragen.
Die Sache ist sehr komplex und wurde immer wieder Löcher gestopft.
- Frage: Kommt bei der Konstellation auf älter Schwester Spekulationssteuer mit den Säumniszuschläge zu?
- Frage: Kann überhaupt mit einer Klausel Steuer auf einen Käufer übergeben werden?
- Kann jederzeit Nutzungsgebühren von dem älteren Bruder im Voraus erhoben werden?
- Auch rückwirkend ab 01.01.2023 bis 31.01.2026? Mit dem Schreiben vom 27.01.2018 wurden Gebühren gefordert.
- Sowie Miete von dem jüngeren Bruder?
- Rückwirkend vom 01.01.2023 und 31.01.2026?
- Die Nutzungsgebühren und Miete würden für die Steuer, Rechtsanwälte, Steuerberater oder sonstige Kosen verwendet.
- Mit der Klausel „potentielle“ Steuergefahr wird nicht erfolgen.
- Könnte der Betrag 33.000 € als Schenkung gewertet werden?