Die sind nur im Jahr der Vereinnahmung beitragspflichtig. Die LV und RV wird aber auf die nächsten 10 Jahre gestreckt. Sonst wäre man im Auszahlungsjahr über der Maximalgrenze, und die KV bekommt weniger als bei einer Rentenzahlung.
@ANDREJ
Danke! Das klingt erst mal plausibel. Und die 120 Monate Regelung ist mir bekannt.
Aber, bedeutet das, dass bis zu 10 Jahre zurückgeschaut wird? Wo kann man das nachlesen?
Ich finde: man kann doch keine Beiträge für etwas verlangen, was z.B. vor 8 Jahren ausgezahlt wurde.
Und wären in diesem Fall dann noch 24 Monate (10 minus 8 Jahre) beitragspflichtig?
Kann ich mir nicht vorstellen!
Gibt es denn keine klare Regelung auf meine Fragestellung?
Das sollte doch irgendwo dokumentiert sein!