Beiträge von Alex2026

    Die sind nur im Jahr der Vereinnahmung beitragspflichtig. Die LV und RV wird aber auf die nächsten 10 Jahre gestreckt. Sonst wäre man im Auszahlungsjahr über der Maximalgrenze, und die KV bekommt weniger als bei einer Rentenzahlung.

    @ANDREJ
    Danke! Das klingt erst mal plausibel. Und die 120 Monate Regelung ist mir bekannt.
    Aber, bedeutet das, dass bis zu 10 Jahre zurückgeschaut wird? Wo kann man das nachlesen?
    Ich finde: man kann doch keine Beiträge für etwas verlangen, was z.B. vor 8 Jahren ausgezahlt wurde.
    Und wären in diesem Fall dann noch 24 Monate (10 minus 8 Jahre) beitragspflichtig?
    Kann ich mir nicht vorstellen!
    Gibt es denn keine klare Regelung auf meine Fragestellung?
    Das sollte doch irgendwo dokumentiert sein!

    Andreas21
    Besten Dank für die ausführliche Antwort.
    Das bestätigt mein Gefühl, sehr sensibel mit dem Thema umzugehen, denn die Beiträge können massiv sein.
    Trotzdem kann ich mir nicht so recht vorstellen, dass bei einer Aufnahme in eine freiwillige Krankenversicherung die Krankenkasse mehrere Jahre in die Vergangenheit blickt / blicken darf.
    Und falls dem so ist, müsste doch klar geregelt sein, welcher Zeitraum relevant ist. Dazu konnte ich aber bisher nichts finden, und deshalb drehe ich die Runde hier :)
    Vermutlich ist ein Termin bei einem Steuer- bzw. Vermögensberater keine schlechte Idee.
    Es wäre doch äußerst bedauerlich, unnötig viel Geld vom hart erarbeiteten und gesparten Kapital aufgrund mangelnder Planung und fehlendem Wissens zu verlieren...

    Es sind rein private Versicherungen mit Kapitalwahlrecht, abgeschlossen vor 2005

    Nochmal in kurz:
    - bin familienversichert
    - muss mich 2028 zum Renteneintritt mit 67 freiwillig krankenversichern (wegen einer fälligen Riester-Renter)

    Sind die beiden Auszahlungen in 2026 & 2027 der rein privaten Versicherungen für eine Krankenversicherung ab 2028 als Rentner relevant?

    Vielen Dank für die Info!

    Es ist aber etwas komplizierter :) Und die Frage richtet sich auf das Renteneintrittsalter.
    Bin nicht mehr erwerbstätig, familienversichert über meine Frau...und lebe von meinen Ersparnissen.
    Die beiden Versicherungen dürften laut Spitzenverband der GKV keinerlei Auswirkungen auf die Familienversicherung haben, da einmalige Kapitalleistungen nicht zum regelmäßigem Einkommen zählen.
    Mit der Fälligkeit einer Riester-Rente zum Rentenbeginn mit 67 wird die Familienversicherung aber enden, und ich muss mich freiwillig krankenversichern.

    Frage: Sind die beiden Zahlungen der Versicherungen aus 2026 und 2027 in irgend einer Form für die Krankenkasse relevant, wenn ich 2028 mit 67 in Rente gehe?

    Hallo zusammen,
    ich hätte eine Frage zu diesem Sachverhalt.

    Ich erfülle leider nicht die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)...
    Für private Renten- und Lebensversicherungen (abgeschlossen vor 2005 und komplett steuerfrei) würden damit Beiträge für die Krankenversicherung anfallen.
    Meine Frage richtet sich nun zum "zeitlichen Ablauf".
    Werden auch Einmal-Auszahlungen von steuerfreien privaten Renten- und Lebensversicherungen (weit) vor dem Rentenantritt für Krankenversicherungsbeiträge im Rentenalter herangezogen?
    Oder gilt das "nur" für Auszahlungen solcher Versicherungen nach dem Rentenantritt?
    Vereinfachtes Bsp.:
    - Dezember 2026: Auszahlung Versicherung 1 mit 40.000 Euro
    - Dezember 2027: Auszahlung Versicherung 2 mit 60.000 Euro
    - Dezember 2028: regulärer Renteneintritt mit 67 Jahren

    Ich vermute und hoffe, dass Auszahlungen vor dem Rentenantritt keine Auswirkung haben dürften.
    Denn das Kapital kann ja in der Zeit komplett aufgebraucht sein, z.B. zum Finanzieren einer Immobile, Weltreise, Schenkung usw...
    Falls meine Vermutung falsch ist, könnte sich eine rechtzeitige Kündigung (mit Verlusten) der Policen durchaus lohnen.

    Wie ist die (aktuelle) Regelung?
    Wenn die Zeit vor dem Rentenantritt relevant ist: wie weit wird zurückgeschaut?

    Vielen Dank!