Beiträge von Hermann Broecker

    Hallo DHB,

    auf jeden Fall sollten Sie weitermachen. Ich gehe davon aus, dass die Belehrung bei der Widerrufsfrist das Wort "frühestens" enthält und im Absatz "Finanzierte Geschäfte" der Satz 2 durch die Bank nicht ersetzt wurde, sondern kumlativ verwendet wurden.
    In diesem Fall ist die Belehrung falsch. Das wird auch der BGH so entscheiden. Wenn Sie Rechtsschutz haben, dann muss der Weg durch die Instanzen gegangen werden.
    Gerne können Sie mir die Belehrung zusenden. Dann kann ich eine verbindliche Einschätzung geben.
    Mit besten Grüßen
    Dr. Hermann Bröcker

    Hallo oldie79,

    wenn Sie die Ausschlagung einer Erbschaft in Erwägung ziehen, dann müssen Sie auf jeden Fall die gesetzilche Ausschlagungsfrist beachten. Hier hilft ein erster Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) weiter. Gemäß § 1944 BGB kann die Ausschlagung der Erbschaft nur binnen sechs Wochen erfolgen.
    Gemäß § 1944 Abs. II BGB beginnt die Ausschlagungfrist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

    Ansonsten hilft in der Tat für einen ersten Überblick der Verweis von chris2702 auf den obigen Artikel. Für weitere Fragen sollte auf jeden Fall anwaltlicher eingeholt werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Rechtsanwalt Dr. Hermann Bröcker

    Hallo Eagle Eye, hallo Fuchs0815,

    @EagleEye: vielen Dank für die interessanten Hintergrundinfos. Deine Beschreibung passt aber genau in das Prozessverhalten der Finanzinstitute. Das ist wie pokern: Beim OLG gehen die Bausparkassen/Banken noch nicht voll mit - was die Vergleichsbereitschaft anbetrifft. Denn es gibt ja noch die Revisionsinstanz. Ich bin mir ziemlich sicher (und Fuchs0815 ist zuzustimmen), dass die BHW noch einmal erheblich was "drauflegt". Allerdings nur für den Fall, dass es nicht in der Zwischenzeit durch andere Urteile Rückendeckung gibt oder sich sonst die Lage zugunsten der BHW verschiebt.

    Hallo zomtec,
    das von derfla genannte Urteil des OLG Karlsruhe ist für deine Situation sehr gut. Aber nach unserer Erfahrung lassen die Banken die Fälle so lange eskalieren, bis der BGH entscheidet. Und das kann lange dauern. Wir haben hier umfängliche Erfahrung gemacht beim Thema "Widerruf von Immobiliendarlehen". Die Banken bzw. hier die Bausparkassen werden so lange wie möglich eine Entscheidung des BGH hinauszögern. Dies gelingt ihnen durch sehr gute Angebote an die Gegenseite kurz vor der Terminierung durch den Bundesgerichtshof. Dies ist für diejenigen, die die Urteile und die Gewissheit sehnlichst erwarten zwar unbefriedigend, jedoch ein legitimes Mittel, um etwaige negative Urteile zu verhindern.
    Dies wird sich auch beim Thema "Kündigung von Bausparverträgen" so entwickeln. Denn die Bausparkassen wissen, dass der beim Bundesgerichtshof zuständige Senat zur Zeit verbraucherfreundlich besetzt ist. Also würde ich nicht so schnell mit einem Urteil rechnen, das Gewissheit bringt.

    FilouRoyal:

    Gerade weil es 50/50 steht bewegen sich die Banken nicht. Denn der Darlehensnehmer ist in der Klägerrolle und muss seine Ansprüche darlegen. Und wenn keine Versicherung greift, scheuen die meisten Verbraucher eine Klage. Die Bank muss also gar nicht rausrücken. Diese Mauertaktik ist sehr erfolgreich.
    Es gibt viele sachliche Argumente dafür, dass die Belehrung falsch ist. Immerhin hat jetzt auch das OLG Nürnberg im August entschieden, dass die Ihnen erteilte Musterbelehrung falsch ist. Aber: Banken lassen es meist auf ein Klage ankommen bei den neueren Belehrungen, da hier die Rechtsprechung noch uneinheitlich ist.

    Hallo FilouRoyal,
    zu der Ihnen erteilten Widerrufsbelehrung gibt es unterschiedliche Ansichten. Es gibt Gerichte, die sehen es als fehlerhaft an, wenn beim Fristbeginn für den WIderruf nur Beispiele genannt werden. Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben nach § 492 II BGB, ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln.
    Andererseits gibt es auch Entscheidungen, die darin keinen Fehler sehen und zugunsten der Banken entschieden haben.
    Beide Ansichten sind vertretbar, denn bisher hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch keine Stellung bezogen.
    Was können SIe tun? Auf jeden Fall sollten man mit der Kölner Bank in Kontakt treten. Vielleicht erreichen Sie ja eine außergerichtliche Einigung.
    Mit besten Grüßen
    Dr. Hermann Bröcker

    @'smartfreund
    Die Erhebung einer Leistungsklage ist richtig, da eine Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist. Wir haben die Erfahrung gemacht - insbesondere gegenüber der DSL Bank und einigen Sparkassen - dass trotz positiven Urteils die Bank das Urteil (Tenor: Widerruf wirksam) ignoriert, da es ja nicht vollstreckbar ist.

    Wenn Sie mit dem zwischenzeitlichen Vergleichsangebot der Bank nicht zufrieden sind, sollte der Prozess auf jeden Fall weiter geführt werden.

    Liebe Community,
    ich habe die Erfahrung gemacht, dass die DSL Bank das Verhältnis mit Ihren Kunden eskalieren lässt. Wir haben zwei Fälle vor dem LG Bonn gegen die DSL gewonnen. Jedoch haben wir "nur" Feststellungsanträge gestellt. Das Urteil ist für den Darlehensnehmer jeweils positiv ausgegegangen und das LG Bonn hat festgestellt, dass der Widerruf wirksam war und das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
    Nach Urteilsverkündung haben wir die DSL Bank zur Rückabwicklung aufgefordert. Diese hat sich jedoch geweigert. Jetzt werden wir Folgeprozesse einleiten und auf Leistung klagen.
    Fazit: Reine Feststellungsanträge auf Wirksamkeit des Widerrufs sind nur von begrenztem Wert, da sie nicht vollstreckbar sind.

    Hi nottele, die Bank (nach unseren Infos eine Sparkasse) hat ein extrem gutes Angebot gemacht. Das ist ja an sich nicht verwerflich und als Verbraucher würde ich das ja auch machen - aber es zeigt, dass die Banken da eine ganz große Angst haben. Denn wer sich im Recht glaubt, sollte doch keine Angst vor einem Urteil haben. Und vor allem: es werden ja wieder Termine beim BGH stattfinden und die ganze Widerrufsrecht Community wird wieder gespannt sein auf ein Urteil. Und es wird garantiert wieder "rausgekauft". Aber für alle Verbraucher ist das ein sehr gutes Zeichen. Wer einen langen Atem hat, wird belohnt!!!

    Hier noch ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen von muc, ta_loco und Schlesinger:

    Eine Anfechtung dürfte am effektivsten sein vor dem HIntergrund, dass jetzt auch das Kraftfahrbundesamt am 16. Oktober den Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen veranlasst hat (siehe http://www.kba.de/DE/Home/infote….html?nn=456892).
    Hier dürfte es dann doch so sein, dass die Anfechtung durchgreift , da die Täuschung durch VW auch kausal für den Kauf des PKW war. Denn sicherlich kauft niemand ein Auto, dessen Zulassung fraglich ist.