Eine Person mit einem Grad der Behinderung GdB 90 sowie den Merkzeichen G, aG und B hat die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 € gemäß § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) beantragt.
Kann zusätzlich zu dieser Pauschale weitere Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden können, insbesondere für folgende Fahrten:
- Fahrten zum Arzt zur Abholung von Verordnungen oder Rezepten
- Fahrten zur Apotheke zur Abholung von Medikamenten
- Fahrten zum Sanitätshaus.
Sofern eine Berücksichtigung möglich ist, in welcher Anlage (z. B. Anlage Außergewöhnliche Belastungen) und in welcher Zeile diese Kosten in der Einkommensteuererklärung einzutragen sind und gibt es einschlägige gesetzliche Grundlagen, Verwaltungsanweisungen oder ggf. Rechtsprechung.
Fahrten zu ambulanten Behandlungen, z. B. Arzt, Physitherapie wird von der Krankenkasse übernommen.
Vorab vielen Dank.