Herzlichen Dank für die hilfreichen Hinweise.
Unter Umständen hat die AOK die Möglichkeit, eine Rückkehr zu verweigern. Mein Freund - nein, er erhält keine Rente - erhielt dazu folgende Auskünfte von der AOK:
"Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Sie eine neue Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als 565,00 EUR und weniger als 6.450,00 EUR (= die vom Gesetzgeber festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze) als monatlichen Brutto-Verdienst aufnehmen.
Allerdings gibt es noch eine weitere zwingend zu berücksichtigende Voraussetzung: Ihr Alter. Sie haben das 55. Lebensjahr abgeschlossen, damit ist für Sie die so genannte „55er-Regelung“ zu beachten.
Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Rückkehr aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu erschweren. Es soll somit vermieden werden, dass Personen, die sich gegen die Solidargemeinschaft der GKV entschieden und nicht in diese eingezahlt haben, später von deren Leistungen profitieren. Lassen Sie mich hierbei auf den Gesetzestext (§ 6 Abs. 3a SGB V) zurückgreifen: „Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.“ Eine weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass Sie in diesen fünf Jahren mindestens zwei Jahre und sechs Monate
* in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder
* von der Krankenversicherungspflicht befreit oder
* aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht krankenversicherungspflichtig waren.
Diese Regelung greift jedoch nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens einen Tag gesetzlich krankenversichert waren. In dem Fall werden Sie ebenfalls ohne Einschränkung versicherungspflichtig."
"Versicherungsfrei" ist natürlich ein Euphemismus, er ist weiterhin versicherungspflichtig.
Obiges wurde von der AOK nach einer weiteren Nachfrage bestätigt:
"Da Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist die Rückkehr auch bei Aufnahme einer ansonsten versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht möglich. Sie bleiben dann versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 3a SGB V)."
Er hat es - diesmal unter ausdrücklicher Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - noch einmal bei der AOK versucht und wartet zurzeit auf Antwort.