Beiträge von Enquiringminds wanttoknow

    Herzlichen Dank für die hilfreichen Hinweise.

    Unter Umständen hat die AOK die Möglichkeit, eine Rückkehr zu verweigern. Mein Freund - nein, er erhält keine Rente - erhielt dazu folgende Auskünfte von der AOK:

    "Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Sie eine neue Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als 565,00 EUR und weniger als 6.450,00 EUR (= die vom Gesetzgeber festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze) als monatlichen Brutto-Verdienst aufnehmen.

    Allerdings gibt es noch eine weitere zwingend zu berücksichtigende Voraussetzung: Ihr Alter. Sie haben das 55. Lebensjahr abgeschlossen, damit ist für Sie die so genannte „55er-Regelung“ zu beachten.

    Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Rückkehr aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu erschweren. Es soll somit vermieden werden, dass Personen, die sich gegen die Solidargemeinschaft der GKV entschieden und nicht in diese eingezahlt haben, später von deren Leistungen profitieren. Lassen Sie mich hierbei auf den Gesetzestext (§ 6 Abs. 3a SGB V) zurückgreifen: „Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.“ Eine weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass Sie in diesen fünf Jahren mindestens zwei Jahre und sechs Monate

    * in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder
    * von der Krankenversicherungspflicht befreit oder
    * aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht krankenversicherungspflichtig waren.

    Diese Regelung greift jedoch nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens einen Tag gesetzlich krankenversichert waren. In dem Fall werden Sie ebenfalls ohne Einschränkung versicherungspflichtig."

    "Versicherungsfrei" ist natürlich ein Euphemismus, er ist weiterhin versicherungspflichtig.

    Obiges wurde von der AOK nach einer weiteren Nachfrage bestätigt:

    "Da Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist die Rückkehr auch bei Aufnahme einer ansonsten versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht möglich. Sie bleiben dann versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 3a SGB V)."

    Er hat es - diesmal unter ausdrücklicher Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - noch einmal bei der AOK versucht und wartet zurzeit auf Antwort.

    Antwort 1: Eine Kürzung oder vollständige Sperrung (Versagung/Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wegen fehlender Krankenversicherung ist nach aktueller Rechtslage grundsätzlich nicht zulässig.

    Vielen Dank, falls es dazu Gerichtsentscheidungen oder Paragraphen gibt, wäre ich dafür dankbar.


    Allerdings: Ist hier eben die Problematig der Versicherungspflicht, egal ob die Person daran ein Interesse hat oder nicht. Auch wenn ich kein Interesse habe an Steuerzahlungen, komme ich da nicht legal nicht ganz drumherum.

    smile, meines Wissens macht man sich mit Ersterem aber nicht strafbar.

    Sperrung der Grundsicherung wegen mangelnder Krankenversicherung möglich? Krankenversicherung als Voraussetzung der Leistung?
    Hallo, ich wäre dankbar für Informationen zu folgendem Thema:
    Situation:
    Ein Selbständiger, Rentenalter, hat seit 2007 bzw. noch länger keine Krankenversicherung (und auch keinerlei Bedarf oder Interesse). Seit März 2025 Bezug von Grundsicherung zum Aufstocken, vorher einige Jahre Wohngeldbezug. Sachbearbeiterin fragt wiederholt nach Krankenversicherung und verlangt am 16.2. mit Terminsetzung zum 16.3. Nachweis einer Krankenversicherung, da sie ansonsten ab dem 1.5.26 seine Leistung um 10 Prozent kürzen würde.

    Er antwortet, dass er sich um eine Krankenversicherung bemüht, obwohl er diese nicht finanzieren könne und sie auch zu Zeiten sener Mitgliedschaft in einer GKK nie gebraucht habe, er informiert sie weiterhin, dass hohe Nachzahlungskosten entstünden und erwähnt, dass der vorhergehende Wohngeldbezug immer ohne Krankenversicherung möglich war.

    Zehn Tage nach der obigen Ankündigung einer Kürzung verschärft sie den Ton, mit Terminsetzung zum 26.3. Zitat wörtlich:

    'Ich gebe Ihnen hiermit die letzte Möglichkeit sich Kranken zu versichern.
    Sollten Sie weiterhin diese Aufforderung nicht nachgehen werde ich lhre Leistung zum 31.03.2026 sperren....
    Sollten Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, werde ich die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.'

    Frage 1: Hat sie das Recht, die Grundsicherung wegen mangelnder Krankenversicherung zu kürzen bzw. ganz zu sperren?
    Damit zusammenhängend Frage 2: Ist Krankenversicherung eine Voraussetzung für den Leistungsempfang? (Sie hat ihm anstandslos bis heute die Grundsicherung gewährt, wohl wissend, dass er keine Krankenversicherung hat.) Auch Wohngeld wird ohne Krankenversicherung gewährt.

    Vielen Dank für jegliche Informationen oder erfahrungsbasierte Einsichten hierzu.<3

    PS. Ein Antrag vom Januar auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von zwei Monatsmieten blieb bislang unbeantwortet. Der Antrag war notwendig, da die gewährte Grundsicherung auf Basis eines viel höheren Jahreseinkommens als das in 2025 tatsächlich erzielte berechnet wurde und deshalb nicht ausreicht.