Beiträge von Tinella

    Hallo Bert,

    danke Ihnen sehr, dass Sie als erfahrener Fachmann noch einmal antworten.

    Leider ist mir nicht klar, was Sie mit "In der Praxis hat das 1 einzige Mal jemand gemeldet. Betone EINMAL." meinen. Was hat denn Jemand nur ein Mal gemeldet?

    Um so erstaunlicher ist eigentlich, dass die besagte Krankenkasse sehr wohl die gesamte Auszahlungssumme als Einkommen angerechnet hat. Aber dann sollte die freiwillig versicherte Person ja eigentlich bei einem Widerspruch Recht bekommen, hoffe ich.

    Schwieriger gestaltet sich die Berechnung des Ertrags der privaten Lebensversicherung. Hierzu hat der gestern kontaktierte Versicherungsfachmann des Lebensversicherers gesagt, dass es schwierig sein wird, den Ertrag auszuweisen, da über die Laufzeit von ungefähr 30 Jahren auch immer wieder Beitragsanpassungen (aufgund der eingeschlossenen Dynamik) vorgenommen wurden. Ist denn der Lebensversicherer von Rechts wegen verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Ertrag auszuweisen? Ich hoffe doch sehr, das ist so, wenn Sie schreiben, dass es sowieso nichts bringt, selbst eine Aufstellung zu machen.

    Wie haben den "Ihre" Versicherten, die Sie in 40 Jahren Berufslaufbahn bearbeitet haben, den Ertrag der privaten Lebensversicherung nachgewiesen?

    Ich bedanke mich ganz herzlich und wünsche Ihnen und allen Mitlesenden ein angenehmes Wochenende

    Tinella

    Bert: Gerade überlege ich, ob Sie mit Ertrag natürlich meinten, von der Auszahlungssumme der privaten Lebensversicherung ist das, was man an Beiträgen in die Lebensversicherung über all die Jahre eingezahlt hat, abzuziehen.

    Wissen Sie dann zufällig, wie ich diese Differenz berechnen kann? Also "einfach" den monatlichen Beitrag mit den Jahren, die man eingezahlt hat multiplizieren? Oder müsste sich diese Information in der abschließenden Auszahlungsbestätigung der privaten Lebensversicherung irgendwo finden?


    Entschuldigung für mein Missverständnis!

    Hallo Bert,

    ganz herzlichen Dank für Ihre fundierte Antwort!

    Ich muss leider noch mal dumm nachfragen: Wenn Sie schreiben, dass lediglich der Ertrag zu Grunde gelegt werden darf, dann heißt das doch im Klartext: Wenn ich den Auszahlungsbetrag zum Beispiel auf einem Konto anlege, für das ich Zinsen erhalte, sind lediglich diese Zinsen von der Krankenkasse für Ihre Beitragsberechnung heranzuziehen, oder? Im mir bekannten Fall wurde stattdessen der gesamte Auszahlungsbetrag als Einkommen angerechnet.

    Nicht ganz verstehe ich auch den Passus "Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind,...". Eine Auszahlung der privaten Lebensversicherung ist ja eigentlich im Voraus zu erwarten.

    Vielleicht wären Sie ja so nett, zu diesen beiden Punkten noch einmal Stellung zu nehmen?

    Ich bedanke mich ganz, ganz herzlich im Voraus!!

    Tinella

    Hallo,

    danke für die schnelle Rückmeldung! Nein, leider nennt die Krankenkasse keine Rechtsgrundlage im Sinne eines Paragraphen zum Beispiel im Sozialgesetzbuch. Sie berufen sich nur darauf, dass sie das eben so machen, wenn es sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge (Lebensversicherung) handelt. Also Umrechnung auf 12 Monate bei privater Lebensversicherung statt 120 Monate (wie bei betrieblicher Lebensversicherung). Es scheint also so Usus zu sein. Deswegen auch meine Frage, ob das so rechtens ist.


    Freundliche Grüße

    Tinella

    Guten Morgen,

    ich hätte sehr gerne gewusst, ob die gesetzliche Krankenkasse im Recht ist, wenn sie den einmaligen Auszahlungsbetrag einer privaten Lebensversicherung einer freiwillig versicherten Person lediglich auf 12 Monate umlegt. Ich habe überall recherchiert, dass die Kasse den einmaligen Betrag durch 120 Monate (also 10 Jahre) teilen muss. Die Kasse argumentiert jetzt aber, dass es sich dann um eine betriebliche Lebensversicherung handeln muss und nicht um eine private. Weiß Jemand, ob die Krankenkasse mit den bloß 12 Monaten im Recht ist?

    Ich hoffe, mein Anliegen ist klar geworden.

    Freundliche Grüße

    Tinella