Der Sachverhalt für das kritische Jahr 2020:
- Im Jahr 2020 hatte ich ein reguläres Einkommen über dem Grundfreibetrag (es fiel also normal Einkommensteuer an). Der Steuerbescheid 2020 ist längst bestandskräftig.
- In der Erklärung 2020 habe ich einen Aktienverlust von 1.860 € bei Broker A deklariert. Dieser wurde vom Finanzamt anerkannt und ordnungsgemäß festgestellt und später nach und nach in Jahr 2023 verschoben.
- Ich habe jedoch im selben Jahr 2020 Gewinne aus einem ausländischen Depot (Interactive Brokers) in Höhe von ca. 1.900 € vergessen anzugeben.
- Der Sparer-Pauschbetrag (damals 801 €) war in 2020 noch nicht verbraucht. Nach Abzug verbleiben ca. 1.099 € zu versteuernder Gewinn. Dadurch entsteht eine echte Steuerschuld (ca. 300 €) wenn man Verlust 2020 nicht mehr berücksichtigen kann. Es könnte somit der Verdacht einer Steuerhinterziehung und damit die 10-jährige Verjährungsfrist für die Einnahmen im Raum stehen.
Die Situation für die Folgejahre (2021-2023):
- In den Jahren 2021 bis 2023 lag mein Gesamteinkommen (inkl. aller Erträge) immer unter dem Grundfreibetrag (tatsächliche Steuer dort also immer 0 Euro über die Günstigerprüfung).
- Für 2021 habe ich die Erklärung abgegeben, aber wieder das Depot vergessen (dort entstanden 615 € Verlust). Für 2022 habe ich FA mitgeteilt, dass ich kein Einkommen habe. Für 2023 habe ich noch keine Erklärungen abgegeben (Gewinne 2023: 2.000 €)
- Ich habe aktuell einen rechtskräftigen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2023 vorliegen. Dieser Bescheid basiert vollständig auf dem unverrechneten Verlust von 1.860 € aus dem Jahr 2020, der über die Jahre bis nach 2023 durchgeschoben wurde.
Meine Kernfragen zum Jahr 2020 und dem Verlustvortrag:
- Rückwirkende Änderung des Verlustvortrags: Wenn das Finanzamt das Jahr 2020 wegen der Steuerhinterziehung (10-jährige Frist) öffnet, um die Gewinne nachzuversteuern – darf/muss es dann den deklarierten Verlust von 1.860 € direkt im Jahr 2020 mit diesen neuen Gewinnen zwangsverrechnen?
- Die verfahrensrechtliche Falle: Falls das Finanzamt die Gewinne im Steuerbescheid 2020 nachträglich erhöht: Zwingt dies das Finanzamt über § 10d Abs. 4 Satz 4/5 EStG dazu, den Verlustfeststellungsbescheid 2023 rückwirkend zu ändern, obwohl für das Thema Verlust die normale 4-jährige Festsetzungsverjährung für 2020 abgelaufen ist?
- Das Finanzamt weiß noch von nichts. Ist es bei dieser Konstellation sicherer, das Jahr 2020 proaktiv über eine Selbstanzeige zu korrigieren oder bei solchen kleinen Summen evtl. 0 Euro Steuer besser nicht zu unternehmen und abwarten, wenn FA sich selbst melden und evtl. konkreten Fragen stellt?