Hallo!
Wir haben eine Eigentumswohnung gekauft die schon älter ist. Im Bescheid über den Grundsteuerwert wurde eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren festgestellt (Hauptfestellungszeitpunkt 1.1.2022).
Wir haben die 25 Jahre in der Einkommenssteuererklärung angegeben (Abschreibung 4%). Die zuständige Bearbeiterin beim Finanzamt besteht allerdings auf den Wert der AFA Tabelle von 50 Jahren (Abschreibung 2%). Wie ist es korrekt?
Danke für Eure Antworten!
Astrid
Hallo,
du musst auf dein Recht beharren und notfalls über den Klageweg.
Das Einkommenssteuergesetz sagt dazu:„Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes … weniger als 33 Jahre, … weniger als 50 Jahre, … weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.“
Lass dir das nicht gefallen. Bei mir gab es ebenfalls mehrfach Rückfragen. Auf Empfehlung des Anbieters, bei dem ich das Gutachten bestellt habe {Link aufgrund potenzieller Werbung durch Mod entfernt} , habe ich den Einwänden des Finanzamts widersprochen und entsprechend Stellung genommen. Es sollte auf jeden Fall eine Vor-Ort-Besichtigung stattgefunden haben.
Wenn alle Voraussetzungen für das Restnutzungsdauer Gutachten erfüllt sind, muss es unweigerlich akzeptiert werden vom Finanzamt. Es gibt diverse Urteile dazu aus denen hervorgeht, dass diese zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden werden.