Alles anzeigenDie zudem nach neuesten, aktualierten Bedingungen des Forums ausdrücklich verboten ist.
Bei einem Bruttolistenpreis von 80.000 € und Spitzensteuersatz sollte diese Konstellation vor Vertragsunterschrift unbedingt mit einem Steuerberaty durchgerechnet werden.Hier bekommst du Meinungen von Leuten, die das nicht sind.
Mir ist aber eine Sache aufgefallen, die du bei deinem zukünftigen Steuerberaty vorab klären könntest.
Ich fasse dir das laienhaft knackig zusammen:Bevor man sich in der Hotel-Frage verkämpft, lohnt sich der Blick auf die Wurzel: Ist Stadt B arbeitsrechtlich wirklich eindeutig als erste Tätigkeitsstätte im Vertrag festgelegt? Die erste Tätigkeitsstätte richtet sich primär nach der arbeitsrechtlichen Zuordnung des Arbeitgebers. Und nur wenn diese fehlt oder unklar ist, greift ersatzweise das quantitative Kriterium (mind. 2 Tage/Woche oder 1/3 der Arbeitszeit vor Ort). Bei nur 1 oder 2 Tagen im Monat wäre dieses Kriterium bei weitem nicht erfüllt. Ist die vertragliche Zuordnung nicht wasserdicht formuliert (z. B. “Homeoffice mit gelegentlicher Präsenz” statt klarer Standortzuweisung), könnte argumentiert werden, dass Stadt B gar keine erste Tätigkeitsstätte ist. Dann wären sämtliche Fahrten dorthin echte Dienstreisen: volle Reisekostenerstattung für Hotel und Verpflegung ohne Deckelung, und vor allem keine Zuschlagsbesteuerung beim Dienstwagen überhaupt, da diese ausschließlich an “Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte” anknüpft. Das wäre der lohnendste Punkt, um vor Vertragsunterschrift zu klären bzw. bei der Vertragsgestaltung zu verhandeln.
Du wärest „ruiniert“…., Naja…dick aufgetragen. In deiner Gehaltsklasse sind potenzielle Arbeutgeber „sehr geschmeidig“, wenn es um die steuerliche „Optimierung“ für ihre „Schäfchen“ geht..,
Nur Mut !!
Vielen lieben Dank für deine Antwort und danke für den Hinweis! Das habe ich tatsächlich schon geprüft. In meinem Arbeitsvertrag ist der Firmensitz ausdrücklich als Arbeitsstätte festgelegt. Daher gehe ich davon aus, dass Stadt B steuerlich als erste Tätigkeitsstätte gilt, auch wenn ich aufgrund meiner Tätigkeit tatsächlich nur 1–2 Tage im Monat vor Ort bin.
Genau deshalb interessiert mich jetzt vor allem die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das regelmäßig genutzte Hotel als Zweitunterkunft berücksichtigt werden kann.