Beiträge von Britta

    Hallo zusammen,

    es tauchen anlässlich des neuen BGH-Urteils auch immer wieder Fragen zu anderen Bankgebühren auf. Was ist damit? Eine kurze Anmerkung zu den Gebühren, nach denen in der Community gefragt wurde.

    1. Gebühr für Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
    Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden auch nicht ohne Weiteres zusätzlich ein pauschales Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen, wenn sie ein Immobilienkredit vorzeitig auflösen. Dies hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. (OLG Frankfurt, 17.04.2013, Az. 23 U 50/12)

    2. Vorfälligkeitsentschädigung ohne Berücksichtigung von Sondertilgungen
    Für eine vorzeitige Rückzahlung zahlen Sie meist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Werfen Sie aber unbedingt einen Blick in die Vertragsbedingungen! Möglicherweise hat Ihre Bank eine unwirksame Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verwendet. Dort darf nicht stehen, dass die Sondertilgungsrechte bei der Kalkulation unberücksichtigt bleiben. So hat das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2014, Az. 6 U 236/13 ) entschieden.
    Hier können Sie dann keine Gebühr zurückverlangen, sondern eine korrekte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

    3. Kontoführungsgebühr für Darlehenskonto

    Eine solche Gebühr ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10)

    4. Gebühr bei Umschuldung
    Bei Ablösung oder Umschuldung der Baufinanzierung darf die Bank keine Gebühr für die Löschungsbewilligung von Grundschulden verlangen. Die Ablösung des Darlehens ist eine Grundpflicht der Bank. Gemäß einem Urteil des BGH sind diese Gebühren schon lange unzulässig (BGH, Urteil vom 07.05.1991, Az. XI ZR 244/90). Zulässig sind aber die Umlegung der Kosten, die der Bank selbst entstehen (beispielsweise für Notarkosten für eine Unterschriftenbeglaubigung).

    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,

    das ist wirklich ein verbraucherfreundliches Urteil! :)

    Anbei einige Anmerkungen oder Antworten zu den noch offenen Fragen in der Community:

    @Jerry105
    Wenn Sie bereits im April 2004 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, haben Sie wahrscheinlich keine Chance mehr. Es kommt darauf an, wann Sie die Gebühr gezahlt haben bzw. wann Ihnen die um die Gebühr gekürzte Darlehenssumme gutgeschrieben wurde. Der BGH hat die Verjährung zwar hinausgeschoben, aber es gibt eine Höchstfrist – und das sind 10 Jahre (§ 199 Abs. 4 BGB). Haben Sie also vor mehr als 10 Jahren die Gebühr geleistet, sind Ihre Ansprüche verjährt.In der Pressemitteilung des BGH von gestern war das etwas missverständlich formuliert. Deshalb ist heute eine berichtigte Erklärung veröffentlicht worden. Die finden Sie hier.

    @Sylvi
    Die Aktenzeichen gelten nach wie vor. Die neueren Aktenzeichen beziehen sich auf die gestern verkündeten Urteile, bei denen es um die Verjährung der Rückforderungsansprüche ging. Die BGH-Urteile vom Mai 2014 sind aber grundsätzlich für die Rückforderung die entscheidenden. Erst wenn die Bank Ihnen „Verjährung“ entgegenhält, kommen die Urteile von gestern ins Spiel. Dann können Sie die auch noch zitieren.

    Noch 3 wichtige Punkte, zu denen immer wieder Fragen auftauchen:

    1. Wie wird die Verjährung gehemmt?
    :!: Achtung: Sie hemmen die Verjährung nicht allein mit einem Schreiben an die Bank!
    Um die Verjährung zu hemmen, gehen Sie bitte so vor:

    Sie fordern die Bank mit Fristsetzung zur Rückzahlung auf.
    Möglichkeit 1: Ihre Bank zahlt innerhalb der Frist – alles ist gut.
    Möglichkeit 2: Ihre Bank lehnt mit einer „rechtlichen“ Begründung ab. Dann wenden Sie sich an den Ombudsmann (ist kostenlos) oder beantragen einen Mahnbescheid --> Verjährung ist gehemmt.
    Möglichkeit 3: Ihre Bank meldet sich nicht innerhalb der Frist. Dann wenden Sie sich auch an den Ombudsmann oder beantragen einen Mahnbescheid.

    2. Bezeichnung der Gebühren
    Es ist unwichtig, wie die Gebühren im Vertrag bezeichnet wurden- - Bearbeitungsgebühr, Bearbeitungsentgelt, Bearbeitungsprovision oder Verwaltungskosten oder wie auch immer.

    3. Gilt die Rechtsprechung auch für Immobilienkredite?
    Ja – auch Immobilienkredite sind Verbraucherdarlehen.

    4. Wie findet man den richtigen Ombudsmann?
    Das haben wir hier für Sie zusammengestellt. Ganz unten findet sich die Tabelle.

    Beste Grüsse,
    Britta

    Hallo Kreuna,

    1. gesetzlicher Rahmen
    Es gibt kein Bundesgesetz dazu, sondern allenfalls Landesgesetze, die von den jeweilgen Landessozialministerien auf den Weg gebracht wurden (so z.B. in Baden-Württemberg). In welchem Bundesland leben Sie denn?

    2. Vertrag
    Entscheidender ist aber der Vertrag, den man sich tatsächlich anschauen müsste. Nehmen Sie sich den bitte nochmal zur Hand. Dort müsste aufgelistet sein, was der Betreiber/Eigentümer der Seniorenwohnungen für Mehrleistungen anbietet, um das Zusatzmodul zu rechtfertigen. Werden die Leistungen nicht erbracht, können Sie die reguläre Miete um den Anteil für die Betreuungsdienstleistungen mindern. Sie müssen ja nicht für etwas zahlen, was Ihnen nicht zur Verfügung steht.

    3. Leistungen einfordern
    Schließlich sollten Sie den Eigentümer auffordern, seine versprochenen Leistungen auch einzuhalten. Dabei sollten Sie genau aufführen, was alles eingestellt wurde - 24h-Notrufservice etc.

    Beste Grüße,
    Britta

    Guten Tag Klaus,
    wenn Sie für jemanden eine Bürgschaft gegenüber einem Kreditinstitut übernehmen, wird das ebenfalls in der Schufa vermerkt. Die Bank informiert die Schufa nämlich auch über eine Bürgschaft.
    Das ist dann zwar kein Negativ-Merkmal, es kann aber dazu führen, dass Sie selbst, falls Sie mal einen Kredit benötigen, einen Zinsaufschlag hinnehmen müssen. Grund: Der Bürge haftet für die Schulden, die der Kreditnehmer nicht zurückführt.
    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,

    anbei die Urteilsgründe des LG Itzehoe zur Bearbeitungsprovision bei KfW-Darlehen. Sehr interessant.
    Das Gericht geht davon aus, dass die 4% Bearbeitungsprovision eher wie die Provision eines Kreditvermittlers zu bewerten ist, da die Bank nur durchleitendes Institut sei. Es handele sich damit um eine kontrollfreie Preishauptabrede.

    Selbst wenn man das nicht so sehen will, sei die Abrede aber auch nicht treuwidrig.

    Bin sehr gespannt, wie der BGH die Rechtslage bewerten wird.

    Beste Grüße,
    Britta

    P.S. Auch interessant: Wenn jemand bei einem KfW-Darlehen aber monatliche einen kleinen Betrag für die Kontoauszüge zahlen muss oder musste, dann kann er das auf jeden Fall zurückfordern - das hat das LG Itzehoe auch nebenbei nochmal klargestellt.

    Hallo Viktor,

    das ist richtig, was die Kollegin Ihnen mitgeteilt hat - das 23-jährige Kind fällt hinten runter - es hat das 21. Lebensjahr vollendet und wohnt nicht mehr im Haushalt eines Elternteils:
    Begründung:
    § 1603 BGB
    (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

    (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich,solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. ....

    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Ole,

    einen Prozentsatz vom Erbe können Sie nicht verlangen. Sie sind aber von der Erbengemeinschaft sozusagen beauftragt worden. Der Auftrag ist an sich unentgeltlich, aber Sie können Ihre Ausgaben und Aufwendungen von der Erbengemeinschaft ersetzt verlangen (§ 670 BGB).

    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Gast,

    für ein 12-jährige Kind beträgt der Unterhaltsanspruch 334 €. Der Bedarfskontrollbetrag beläuft sich auf 1.000 €.
    Für ein 23-jährige Kind beträgt der Unterhaltanspruch 304 €. Der Bedarfskontrollbetrag beläuft sich auf 1.200 €.

    Wenn sich das Netto-Einkommen auf 1.368 € beläuft, ein Bedarfskontrollbetrag von 1.000 € bzw. 1.200 € berechnet wird, dann reicht das Einkommen für den Unterhalt der beiden nicht aus. Die Rechtsprechung spricht von einem Mangelfall. Da ist die Berechnung immer etwas kompliziert.
    Ich würde in einem solchen Fall so rechnen:
    1.368 € - 1.000 € = 368 €
    Zahlung für das 12-jährige Kind: 334 € x 368 € : 638 € = 192,65 €
    1.368 € - 1.200 € = 168 €
    Zahlung für das 23-jährige Kind: 304 € x 168 € : 638 € = 80 €
    Diese Rechnung aber bitte nur als Anhaltspunkt verstehen – die Familiengerichte haben unterschiedliche eigene Unterhaltsleitlinien entwickelt, nach denen dann ein konkreter Fall berechnet würde.

    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Gast,


    Habe meinen Vertrag prüfen lassen und die Belehrung ist nach seiner Meinubg falsch.
    Als Honorar möchte er 30 % von dem was ich einspare.
    Ist das korrekt ?

    Das wird andere Leser sicher auch interessieren. Um welchen Anbieter handelt es sich denn? Will der Anbieter nur außergerichtlich tätig werden? Handelt es sich um einen Rechtsanwalt?
    Für mich klingt das nach einem so genannten Prozessfinanzierer. Solche Vergütungsmodelle gibt es in anderen Bereichen auch. Das würde so aussehen, dass ein Rechtsanwalt Deine Vertretung außergerichtlich und ggf. gerichtlich übernimmt. Die Kosten des Anwalts übernimmt der Prozesskostenfinanzierer und Du trittst Deinen Anspruch gegen die Bank an den Finanzierer ab. Soll das so funktionieren?

    Viele Grüße,
    Britta

    Hallo Justus,

    entscheidend ist das Kalenderjahr. Wenn Sie in 2014 einen unentgeltliche Auskunft eingeholt haben, haben Sie schon Anfang Januar 2015 den Anspruch auf eine Auskunft in 2015. Es können also auch weniger als 12 Monate zwischen den Auskunftsverlangen liegen.

    Auszug aus § 34 Abs. 8 BDSG:
    „Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen.“

    Beste Grüße,
    Britta

    Guten Tag Olaf,

    Entscheidend ist, ob Ihre Beiträge nur vorläufig bemessen wurden, weil noch kein Steuerbescheid vorgelegt wurde oder ob bereits eine endgültige Beitragsbemessung nach Vorlage eines Steuerbescheids vorgenommen wurde:

    Vorläufige Beitragsbemessung --> bei Existenzgründern, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid vorgelegt haben --> Nachforderungen möglich, wohingegen niedrige Einnahmen nur für die Zukunft berücksichtigt werden (ganz nebenbei – letzteres halte ich rechtlich für angreifbar)

    Endgültige Beitragsbemessung --> Sie haben schon den ESt-Bescheid aus 2011 bei Ihrer Krankenkasse abgegeben, danach wurden die Beiträge für die Zukunft entsprechend festgelegt --> die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids 2012 kann nicht zu Nachforderungen führen, es wird nur für die Zukunft ein neuer Beitrag festgelegt.

    Auszug aus BSG-Urteil vom Urteil vom 22. März 2006, Az. B 12 KR 14/05:
    Die besonderen Vorschriften für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V setzen, wie die oa Rechtsprechung des BSG zur RVO (Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 - BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 62) voraus, dass die Beiträge der freiwillig Versicherten in der Regel endgültig festgesetzt werden, da der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden darf.“

    Ich vermute, dass Ihre Krankenkasse bis zur Vorlage des ESt-Bescheids 2012 nur eine vorläufige Beitragsbemessung vorgenommen hat und deshalb jetzt auch Nachforderungen stellen kann.

    In den ersten zwei Jahren als Selbstständiger sollte man daher der Krankenkasse nicht unbedingt eine Einzugsermächtigung erteilen. Sollten Nachzahlungen fällig werden, hat man es selbst in der Hand, wann man die Nachforderungen überweist, ob man ggf. Teilzahlungen mit der Kasse ausmacht.

    Sollten Sie allerdings in 2013 nochmal sehr viel mehr verdient haben als in 2012, wird der Beitrag nicht mehr rückwirkend angepasst. Hier der Tipp: Mehr Gewinn --> mit der Einkommenssteuererklärung Zeit lassen, weniger Gewinn --> zügig die Einkommenssteuererklärung machen, damit das rasch bei den Krankenkassenbeiträgen berücksichtigt werden kann.

    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Jim,

    Zusammengefasst: Wie kann ich dafür sorgen, dass ich möglichst schnell und nicht erst nach 4-6 Monaten an mein Geld komme?

    Du kannst einen Mahnbescheid beantragen. Das ist ein kurzes gerichtliches Verfahren.
    Dazu füllst Du diesen Antrag online aus, druckst ihn dann aus und schickst ihn mit der Post ans Gericht.

    https://www.online-mahnantrag.de

    Die Fluggesellschaft kann dann entweder akzeptieren und zahlen oder sie lehnt es ab. Damit baust Du Druck auf. Sollte die Gesellschaft Widerspruch einlegen, kannst Du immer noch Klage erheben. Kosten: 32 Euro. Du brauchst keinen Anwalt.

    Viele Grüße,
    Britta

    Flughafentransfer mit Fernbus
    Fernbus vs Bahn vs Parkgebühren vs Airport-Shuttle

    Der Fernbus ist unschlagbar, wenn man zum Beispiel zum Flughafen muss und die Anfahrt so weit ist, dass es keine S- und U-Bahn-Verbindugen gibt. Voraussetzung: Es gibt eine Fernbusverbindung ohne längere Wartezeiten für den Flug.
    Der Bus schlägt nicht nur die Bahn, sondern auch alle Airport-Shuttels. Wenn man eine weitere Anfahrt zum Flughafen hat, dann sollte man sich auf jeden Fall erkundigen, ob ein Fernbusanbieter die Strecke zu akzeptablen Zeiten fährt. Der Preis ist ohnehin unschlagbar!

    Hallo Gast,

    gekündigt ist erstmal gekündigt. Möglicherweise hat der Vermieter die Wohnung ja schon zu Anfang Januar neu vermietet.

    Sie sollten den Fall mit Ihrem Vermieter besprechen. Vielleicht finden Sie eine einvernehmliche Regelung in dem Sinne, dass Sie spätestens Ende November mitteilen, dass Sie im Januar die Wohnung gerne noch mieten würden, da sich der Umzug verzögert. Vielleicht kommt er Ihnen entgegen und gewährt Ihnen die nötige Flexibiltät.
    Dazu sollten Sie aber eine klare Abmachung treffen - nicht dass Sie dann Mitte Dezember feststellen, dass sie noch nicht umziehen können, aber schon raus müssen.

    Viele Grüße,
    Britta