Hallo zusammen,
es tauchen anlässlich des neuen BGH-Urteils auch immer wieder Fragen zu anderen Bankgebühren auf. Was ist damit? Eine kurze Anmerkung zu den Gebühren, nach denen in der Community gefragt wurde.
1. Gebühr für Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden auch nicht ohne Weiteres zusätzlich ein pauschales Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen, wenn sie ein Immobilienkredit vorzeitig auflösen. Dies hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. (OLG Frankfurt, 17.04.2013, Az. 23 U 50/12)
2. Vorfälligkeitsentschädigung ohne Berücksichtigung von Sondertilgungen
Für eine vorzeitige Rückzahlung zahlen Sie meist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Werfen Sie aber unbedingt einen Blick in die Vertragsbedingungen! Möglicherweise hat Ihre Bank eine unwirksame Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verwendet. Dort darf nicht stehen, dass die Sondertilgungsrechte bei der Kalkulation unberücksichtigt bleiben. So hat das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, Urteil vom 04.07.2014, Az. 6 U 236/13 ) entschieden.
Hier können Sie dann keine Gebühr zurückverlangen, sondern eine korrekte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
3. Kontoführungsgebühr für Darlehenskonto
Eine solche Gebühr ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10)
4. Gebühr bei Umschuldung
Bei Ablösung oder Umschuldung der Baufinanzierung darf die Bank keine Gebühr für die Löschungsbewilligung von Grundschulden verlangen. Die Ablösung des Darlehens ist eine Grundpflicht der Bank. Gemäß einem Urteil des BGH sind diese Gebühren schon lange unzulässig (BGH, Urteil vom 07.05.1991, Az. XI ZR 244/90). Zulässig sind aber die Umlegung der Kosten, die der Bank selbst entstehen (beispielsweise für Notarkosten für eine Unterschriftenbeglaubigung).
Beste Grüße,
Britta