Beiträge von Ltotheeon

    Ach komm, dann denk doch was du willst.

    Zuerst gilt zu unterscheiden ob fürs Neugeschäft geschlossen oder komplett geschlossen. Dann ist die Frage, ob Ellka die Begründung „geschlossen“ schriftlich oder mündlich bekommen hat.

    Änderte grundsätzlich nichts daran, dass sie von einer KV-Voll Bisex nicht in Zusatz Bisex umstellen kann. Den Absatz hast du ja zitiert. Deine Begründung dies anzuzweifeln ist schon sehr ulkig. Also weil die KV Zusatz nicht gleichartig mit der KV-Voll ist, heißt es also nicht, dass die KV-Voll nicht gleichartig mit der KV-Zusatz sein kann. Meinst du das ernst ^^ Da wird auch keine andere Antwort von der Versicherung kommen. Ist schon spannend, dass in Forum Fragen, die eindeutig beantwort werden, immer hinterfragt werden.

    Woraus genau soll sich das ergeben, dass ein Wechsel von KV-Voll Bisex zu KV-Zusatz Bisex nicht möglich ist? Die Bisex-Zusatzversicherung (zB Wahlleistungen stationär) ist doch schon im Volltarif enthalten gewesen.

    Das scheint mir keine nachvollziehbare Begründung für eine Umstufung in die Unisexwelt.

    Ich würde um Nennung der genauen gesetzlichen Regelung bitten, aus der sich diese behauptete Rechtsfolge ergeben soll und auf Bisex-Umstellung bestehen, wie beantragt.

    Ein Zusatztarif, der als einzelner Tarif zu einer Voll-KV besteht, kann bestehen bleiben. Hier findet ja keine Tarifumstellung statt.

    Anders sieht es aus, wenn zwar die Leistungen ambulant, stationär und Zahn in der KV-Voll enthalten sind und nun eine Umtarifierung in entsprechende Zusatztarife stattfinden soll. Geht ohne Gesundheitsprüfung (wenn keine höhere Leistung), geht mit Anrechnung der Alterungsrückstellung, geht aber nur noch in geschlechtsneutrale Unisextarife, da die Gleichartigkeit nicht gegeben ist.

    Entscheidend ist §204 VVG, die Gleichartigkeit ergibt sich aus §12 der Kalkulationsverordnung (KalV)

    Nicht alles was einem nicht nachvollziehbar erscheint, ist direkt falsch

    Also, der Wechsel mit Anrechnung der Alterungsrückstellung in den Zusatztarif ist möglich und wurde auch gemacht. Ein Wechsel von KV-Voll Bisex in KV-Zusatz Bisex ist nicht möglich. Ein Wechsel innerhalb der Bisexwelt ist nur möglich wenn die Gleichartigkeit gegeben ist. Also von Bisex Voll in Bisex Voll mit entsprechenden Leistungsumfang.

    Aber trotzdem wird ein Wechsel von Bisex-Voll in Unisex-Zusatz nicht wie ein Neuabschluss berechnet. Die Rückstellung werden angerechnet.

    Das Ergebnis war so eindeutig, dass die Aussagen im Eingangspost verwundern. Die Leistungen sind in allen relevanten Bereichen im alten Unisex-Tarif gleich oder sogar besser. Was ausnahmsweise bei den neuen Tarifen besser ist, ist finanziell belanglos (Zahnreinigung und ähnliches, das nicht viel kostet).

    könnten Sie das einmal bitte genauer erläutern:

    Was ist ein Alter Unisex-Tarif?

    Können Sie mir einmal erläutern, inwiefern folgende Leistungen belanglos sind:

    - geschlossener Hilfsmittelkatalog im Bisextarif

    - keine Heilmittelleistung für Logopädie oder Ergotherapie im Bisextarif

    - nur 20 Sitzungen Psychotherapie im Bisextarif zu 52 im Unisex

    - Rollstuhl nur bis 620 EUR im Bisextarif

    Z. B. Stern TV November 2018. kFZ Versicherung Wildschaden. Man wird in der Teilkasko hochgestuft

    Hallo,

    um einmal auf den Ausgangspunkt zurückzukommen. Ich habe den Auftritt von Herrn Tenhagen bei Maybrit Illner nicht gesehen. Deren Sendung tue ich mir nicht mehr an. Der TE bestätigt aber meine Erfahrung, dass Herr Tenhagen bei öffentlichen Auftritten nicht immer faktensicher ist. Das ist erst einmal kein Vorwurf, keiner kann alle Details im Kopf haben. Dann aber im Brustton der Überzeugung etwas Falsches zu behaupten, schadet dem Grundanliegen von Finanztip. Das schreibe ich als Fan dieses Formats in der Hoffnung auf Besserung.

    Gruß Pumphut

    ist halt ein Problem, wenn man dort als sogannter "Experte" und Verbraucherschützer auftritt und einfach keine Ahnung hat. Ist ja nicht das erste mal bei ihm

    Ich verstehe bereits nicht, was dichte oder undichte Fugen überhaupt mit der Wohngebäudeversicherung zu tun haben sollen. Versichert sind Schäden am Gebäude durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser oder - je nach Umfang des Versicherungsschutzes - durch Überschwemmungen. Mit Wasserschäden, die z. B. durch Spritzwasser beim duschen entstehen, hat die Wohngebäudeversicherung von vornherein nichts zu tun, weil dabei das Wasser bestimmungsgemäß aus der Leitung entnommen wird. Da ist egal, ob die Fugen dicht sind oder nicht, es gibt so oder so nichts von der Versicherung.

    Das stimmt so nicht. Es war immer ein Streitthema. Aber ich kenne mehrere Fälle, bei denen die Wohngebäudeversicherung bei undichten Fugen geleistet haben. Das BGH hat aber nun Tatsachen geschaffen. Anhand des Urteils, habe ich auch meine Wohngebäudeversicherung angeschrieben. Diese bestätigte mir, dass sie in der Vergangenheit für solche Schäden geleistet hat und nun prüft, ob dies Einfluss auf die eigenen Tarifbedingung hat. Bis dahin wollen sie weiter leisten, wie bisher. Das war Stand 19.01.2022

    Was ist mit Freiberuflern, die Ihre Preise nicht selbst festlegen können? Davon mal ab, dass für die meisten eh schon eine Pflicht besteht :)

    Merke gerade selber, das es ja um den Wettbewerbsvorteil ging. Also vergesst meine Frage

    Na ja. 3,3% von 300 Monatsbeiträgen (=25 Jahre) sind 9,9 Monatsbeiträge, also eher ca. 10 als ca. 9. Auch um das rechnen zu können, muss man nicht Physiker sein. Und dann noch eine Denksportaufgabe für den Physiker und Mathematiker: Wann ist § 50 VAG in der heutigen Fassung in Kraft getreten? Und wann wurden die Provisionen von AXA an Göker/MEG gezahlt?

    Irgendwie müsste man dich fast bedauern. Zum ersten mal mit einer konkreten Angabe aus der Deckung gekommen und dann gleich sachlich und rechnerisch falsch.

    Wobei es für die prinzipielle Frage eigentlich gar keinen Unterschiede macht, ob es nun heute (fast) 10 Monatsbeiträge sein dürfen und in dem Fall damals ca. 13 Monatsbeiträge waren.

    inwiefern ist es relevant, wann Göker die Provision gezahlt wurde. Es ging doch um heute. Und da gilt der Deckel. Sie können mich ruhig bedauern. Inwiefern jetzt ca 9 sachlich falsch ist, nur weil Sie aufrunden, erschließt sich mir nicht. Egal, belassen wir es dabei.

    Du bist eigentlich der einzige, der hier ständig unverbindlich und rein destruktiv herumlabert, ohne jemals konkret zu werden. Oder habe ich übersehen, dass du schon einmal irgendwann irgend etwas konkretes von dir gegeben hättest?

    Die 13 Monatsbeiträge Provision für Göker, oder um genau zu sein, für die MEG AG, die kann sich jeder aus den eigenen Angaben ausrechnen, die die AXA zur Begründung der Klage gegen wegen Coutagehaftung vor dem Landgericht Kassel gemacht hat. Dafür muss man nicht einmal Physiker oder Mathematiker sein. Öffentliches Verfahren, und wundersamerweise alles ohne Geheimhaltungsklausel.

    Ich frage halt. immer interessiert rein, wenn mal wieder etwas behauptet wird. Aber auf das Thema der Provision zu kommen. Die 13 Monate sind falsch, weil maximal ca. 9 gezahlt werden dürfen. Gesetzlich geregelt. Ganz konkret jetzt. §50 VAG. Genaugenommen sind es 3,3% der Bruttobeitragssumme, was ca 9 Monatsbeiträge sind