Beiträge von Ltotheeon

    Ich merke, dass du dem nicht folgen kannst.

    Ich habe niemals gesagt, dass in diese Tarife umgestuft werden kann einfach so. Ich habe gesagt, dass wenn solche Tarife bereits bestehen, diese natürlich auch als GKV-Versicherter fortgeführt werden können, da ja kein Tarifwechsel weitergeführt wird

    Ist mir jetzt auch egal. Ich habe es mehrfach begründet. Du glaubst es nicht. Hier passiert gerade wieder ein Klassiker solcher Foren. Threadersteller reagiert gar nicht mehr (könnte uns ja genau benennen, von welchen Tarifen in welche umgestellt werden soll. Dann könnte auch ganz genau an dem Beispiel begründet werden, wieso dies nicht geht). Klare Antworten werden angezweifelt. Nicht, weil Diejenigen es besser wissen, nein, weil einfach mal alles angezweifelt werden muss. Und dann arten die Diskussionen soweit aus, dass es irgendwann gar nicht mehr um den Ursprung des Thread geht

    Gegen die Gleichartigkeit des Neuen (reine stationäre Zusatzversicherung) mit dem Alten (bisherige Vollversicherung) spricht der Umstand, dass 'Neu' keine ambulante und keine Zahnleistungen enthält.

    Dass 'Neu' gleichartig mit einer kleineren Komponente von 'Alt' sein mag oder meinetwegen auch ist, Ist heißt noch nicht, dass 'Neu' und 'Alt' jeweils insgesamt gleichwertig sind.

    Ein Blick in die Glaskugel, jenseits von Logik oder Unlogik:
    Vermutlich läuft es auf ein Gerichtsverfahren hinaus, und Ellka bleibt mindestens auf einem größeren Teil der Prozesskosten sitzen. Ob am Tag des Urteils der Bisextarif immer noch niedriger im Beitrag liegt, verrät die Glaskugel nicht. Es hätte übrigens auch keine Bedeutung bei der Bewertung durch das Gericht.

    Nein, auch dein aufgeführter Grund ist nicht das Problem. Es geht nur um substitutiv und nicht substitutiv. Und das ist auch eindeutig im §12 der KalV geregelt. Da muss niemand klagen. Es muss nur richtig verstanden werden

    P.S.: Viele Tarife zur Ergänzung der GKV werden übrigens auch Privatversicherten zur Ergänzung ihrer Vollversicherung angeboten (gerade stationäre Zusatztarife, aber auch Auslandsreisetarife, Zahntarife etc.).

    Würden diese dann nach Eurer Logik beim Wechsel in die GKV auf Unisex umgestellt, weil sie plötzlich ihre "Gleichartigkeit" eingebüßt haben?

    Auch das hatte ich bereits beantwortet. Wenn ein solcher Tarif besteht und bestehen bleiben kann, hat das einfach gar nichts mit einerUmstellung zu tun. Es findet keine Umtarifierung statt, weil der Tarif BESTEHEN bleibt. In diesem Thread geht es aber um eine Umtarifierung in Zusatztarife. Und Zahnzusatz ist ein Beispiel was nicht passt. Es gibt keinen Zahnzusatztarif der sowohl für Vollversichert als auch für GKV Versicherte abschließbar ist. Solche Tarife gibt es wie von dir genannt für stationäre Wahlleistungen, Auslandsreise aber auch Kur, Pflegezusatz und Krankentagegeld

    Eine Zusatzversicherung fürs Krankenhaus ist nicht gleichartig mit einer Vollversicherung, die auch Krankenhausleistungen enthält.

    Umgekehrt sehe ich aber kein Problem, wenn 100% Teilübereinstimmung vorliegt, eine Gleichartigkeit des Stationärtarifs mit dem Zusatztarif anzunehmen und bin gespannt zu hören, weshalb nur die gegenteilige Auffassung vertretbar wäre.

    Der Fehler ist halt, dass deine reine Logik ein Denkfehler ist. Die fehlende Gleichartigkeit bezieht sich nicht auf die Leistungen in diesem Fall. Ja, die Leistungen sind gleich. Aber es besteht keine Gleichartigkeit, weil in Bisex eine substitutive Krankheitskostenversicherung vorliegt und jetzt in eine nicht substitutive Krankenheitskostenversicherung (KV-Zusatz) umgestellt wird. Hier besteht keine Gleichartigkeit. Egal wie rum. Und noch einmal. Es geht hier nicht um den Leistungsvergleich

    Ach komm, dann denk doch was du willst.

    Zuerst gilt zu unterscheiden ob fürs Neugeschäft geschlossen oder komplett geschlossen. Dann ist die Frage, ob Ellka die Begründung „geschlossen“ schriftlich oder mündlich bekommen hat.

    Änderte grundsätzlich nichts daran, dass sie von einer KV-Voll Bisex nicht in Zusatz Bisex umstellen kann. Den Absatz hast du ja zitiert. Deine Begründung dies anzuzweifeln ist schon sehr ulkig. Also weil die KV Zusatz nicht gleichartig mit der KV-Voll ist, heißt es also nicht, dass die KV-Voll nicht gleichartig mit der KV-Zusatz sein kann. Meinst du das ernst ^^ Da wird auch keine andere Antwort von der Versicherung kommen. Ist schon spannend, dass in Forum Fragen, die eindeutig beantwort werden, immer hinterfragt werden.

    Woraus genau soll sich das ergeben, dass ein Wechsel von KV-Voll Bisex zu KV-Zusatz Bisex nicht möglich ist? Die Bisex-Zusatzversicherung (zB Wahlleistungen stationär) ist doch schon im Volltarif enthalten gewesen.

    Das scheint mir keine nachvollziehbare Begründung für eine Umstufung in die Unisexwelt.

    Ich würde um Nennung der genauen gesetzlichen Regelung bitten, aus der sich diese behauptete Rechtsfolge ergeben soll und auf Bisex-Umstellung bestehen, wie beantragt.

    Ein Zusatztarif, der als einzelner Tarif zu einer Voll-KV besteht, kann bestehen bleiben. Hier findet ja keine Tarifumstellung statt.

    Anders sieht es aus, wenn zwar die Leistungen ambulant, stationär und Zahn in der KV-Voll enthalten sind und nun eine Umtarifierung in entsprechende Zusatztarife stattfinden soll. Geht ohne Gesundheitsprüfung (wenn keine höhere Leistung), geht mit Anrechnung der Alterungsrückstellung, geht aber nur noch in geschlechtsneutrale Unisextarife, da die Gleichartigkeit nicht gegeben ist.

    Entscheidend ist §204 VVG, die Gleichartigkeit ergibt sich aus §12 der Kalkulationsverordnung (KalV)

    Nicht alles was einem nicht nachvollziehbar erscheint, ist direkt falsch

    Also, der Wechsel mit Anrechnung der Alterungsrückstellung in den Zusatztarif ist möglich und wurde auch gemacht. Ein Wechsel von KV-Voll Bisex in KV-Zusatz Bisex ist nicht möglich. Ein Wechsel innerhalb der Bisexwelt ist nur möglich wenn die Gleichartigkeit gegeben ist. Also von Bisex Voll in Bisex Voll mit entsprechenden Leistungsumfang.

    Aber trotzdem wird ein Wechsel von Bisex-Voll in Unisex-Zusatz nicht wie ein Neuabschluss berechnet. Die Rückstellung werden angerechnet.

    Das Ergebnis war so eindeutig, dass die Aussagen im Eingangspost verwundern. Die Leistungen sind in allen relevanten Bereichen im alten Unisex-Tarif gleich oder sogar besser. Was ausnahmsweise bei den neuen Tarifen besser ist, ist finanziell belanglos (Zahnreinigung und ähnliches, das nicht viel kostet).

    könnten Sie das einmal bitte genauer erläutern:

    Was ist ein Alter Unisex-Tarif?

    Können Sie mir einmal erläutern, inwiefern folgende Leistungen belanglos sind:

    - geschlossener Hilfsmittelkatalog im Bisextarif

    - keine Heilmittelleistung für Logopädie oder Ergotherapie im Bisextarif

    - nur 20 Sitzungen Psychotherapie im Bisextarif zu 52 im Unisex

    - Rollstuhl nur bis 620 EUR im Bisextarif

    Z. B. Stern TV November 2018. kFZ Versicherung Wildschaden. Man wird in der Teilkasko hochgestuft

    Hallo,

    um einmal auf den Ausgangspunkt zurückzukommen. Ich habe den Auftritt von Herrn Tenhagen bei Maybrit Illner nicht gesehen. Deren Sendung tue ich mir nicht mehr an. Der TE bestätigt aber meine Erfahrung, dass Herr Tenhagen bei öffentlichen Auftritten nicht immer faktensicher ist. Das ist erst einmal kein Vorwurf, keiner kann alle Details im Kopf haben. Dann aber im Brustton der Überzeugung etwas Falsches zu behaupten, schadet dem Grundanliegen von Finanztip. Das schreibe ich als Fan dieses Formats in der Hoffnung auf Besserung.

    Gruß Pumphut

    ist halt ein Problem, wenn man dort als sogannter "Experte" und Verbraucherschützer auftritt und einfach keine Ahnung hat. Ist ja nicht das erste mal bei ihm

    Ich verstehe bereits nicht, was dichte oder undichte Fugen überhaupt mit der Wohngebäudeversicherung zu tun haben sollen. Versichert sind Schäden am Gebäude durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser oder - je nach Umfang des Versicherungsschutzes - durch Überschwemmungen. Mit Wasserschäden, die z. B. durch Spritzwasser beim duschen entstehen, hat die Wohngebäudeversicherung von vornherein nichts zu tun, weil dabei das Wasser bestimmungsgemäß aus der Leitung entnommen wird. Da ist egal, ob die Fugen dicht sind oder nicht, es gibt so oder so nichts von der Versicherung.

    Das stimmt so nicht. Es war immer ein Streitthema. Aber ich kenne mehrere Fälle, bei denen die Wohngebäudeversicherung bei undichten Fugen geleistet haben. Das BGH hat aber nun Tatsachen geschaffen. Anhand des Urteils, habe ich auch meine Wohngebäudeversicherung angeschrieben. Diese bestätigte mir, dass sie in der Vergangenheit für solche Schäden geleistet hat und nun prüft, ob dies Einfluss auf die eigenen Tarifbedingung hat. Bis dahin wollen sie weiter leisten, wie bisher. Das war Stand 19.01.2022

    Was ist mit Freiberuflern, die Ihre Preise nicht selbst festlegen können? Davon mal ab, dass für die meisten eh schon eine Pflicht besteht :)

    Merke gerade selber, das es ja um den Wettbewerbsvorteil ging. Also vergesst meine Frage