zu Alpenveilchen vom 27.04.2016
Entgegen der Auffassung von 'alpenveilchen', Banken hätten in der Vergangenheit - wieder einmal - alles richtig gemacht und die Verbraucher - natürlich - auch ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, kann man auch folgende Auffassung vertreten:
Banken haben in der Vergangenheit - wieder einmal - die vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterbelehrungen arrogant ignoriert und nach eigenem Gutdünken Widerrufsbelehrungen verwandt, die sie zuvor inhaltlich nach ihren ganz eigenen Vorstellungen - zu ihren Gunsten? - verändert hatten. Wenn ihnen dies heute vorgehalten wird und auch die Tatsache, dass sie die Möglichkeit hatten, sog. Nachbelehrungen vorzunehmen, die sie ebenfalls nicht genutzt haben, dann berufen sie sich gerne darauf, das Recht zum Widerruf sei verwirkt, bzw. es sei treuwidrig, wenn auch heute noch Altverträge widerrufen werden können. Das hat u. a. das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 04.11.2015, 31 U 64/15, sehr schön formuliert, wenn es dort u. a. wie folgt heißt: "Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte (damit ist die Bank gemeint; Anm. d. Unterz.) schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie (gemeint ist wieder die Bank; Anm. d. Unterz.) die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat [...]".